Beschluss
13 B 6/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0217.13B6.10.00
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Leitsätze
1. Ein Pferd ist seuchenverdächtig, wenn es nach der sog. Komplementbindungs-reaktionsmethode positiv auf Rotz (Malleus) getestet worden ist.
2. Die Anordnung einer Malleinaugenprobe ist eine geeignete tierseuchenrechtliche Maßnahme zum Nachweis von Rotz. Sie gilt bisher weltweit als der sensibelste, zuverlässigste und spezifischste Test zur Ermittlung dieser Tierseuche.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Pferd ist seuchenverdächtig, wenn es nach der sog. Komplementbindungs-reaktionsmethode positiv auf Rotz (Malleus) getestet worden ist. 2. Die Anordnung einer Malleinaugenprobe ist eine geeignete tierseuchenrechtliche Maßnahme zum Nachweis von Rotz. Sie gilt bisher weltweit als der sensibelste, zuverlässigste und spezifischste Test zur Ermittlung dieser Tierseuche. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Rennpferdes "T. T1. " mit der Lebensnummer ... und der Chipnummer .... Das Pferd steht im Stall C. auf der Galopprennbahn in N. . Seit dem 27. August 2009 wird es abgesondert von den anderen Pferden dieses Stalls gehalten. Am 27. August 2009 gingen bei der Antragsgegnerin zwei Ergebnisse über Blutproben ein, die dem Pferd wegen einer geplanten vorübergehenden Einfuhr in die Türkei im Rahmen einer Blutuntersuchung entnommen und durch die W. N1. Labor GmbH aus M. (im Folgenden: W. N1. Labor) sowie die Labor Dr. C1. GmbH aus I. (im Folgenden: Dr. C1. ) nach der sog. Komplementbindungsreaktionsmethode (im Folgenden: KBR) auf Rotz untersucht worden waren. Das W. N1. Labor meldete einen "positiven Nachweis von Antikörpern gegen Rotz (Burk./Ps. Mallei)" und Dr. C1. ein zweifelhaftes (2+) Ergebnis. Eine Überprüfung der beiden Blutproben durch das G. -M1. -Institut in K. (im Folgenden: G1. ) ergab einen positiven KBR-Befund. Der parallel durchgeführte sog. Immunoblottest bestätigte den positiven KBR-Befund nicht. Am 8. und 9. September 2009 untersuchte das G1. weitere dem Pferd der Antragstellerin und drei anderen Pferden, die bis zur Meldung des Verdachts auf Rotz in den Nachbarboxen gestanden hatten, entnommene Blutproben. Laut Prüfbericht ergaben die Untersuchungen der Blutprobe von "T. T1. " einen positiven KBR-Befund (mit einem Ergebnis von 1:80+++), der wiederum durch den Immunoblottest keine Bestätigung fand, und die der übrigen Blutproben negative Ergebnisse. Das G1. ging wegen des hohen Antikörpertiters von "T. T1. " davon aus, dass auch weitere KBR zu einem positiven Ergebnis führen würden und empfahl deshalb die Durchführung des sog. Malleintests. Dr. X. vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt L. Außenstelle I1. (im Folgenden: Dr. X. ) kam nach der Untersuchung der am 6. Oktober 2009 bei ihm eingegangenen Blutproben von "T. T1. " in der KBR zu einem positiven Ergebnis und in einer anschließend durchgeführten Sättigungs-KBR zu einem negativen Ergebnis. Durch Tierseuchenverfügung vom 18. September 2009 ordnete die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung die vorläufige Absonderung des Pferdes an und gab der Antragstellerin des Weiteren auf, eine Malleinprobe (intradermal-palpebrale Inokulation von Mallein) bei dem Pferd durchzuführen, den Verlauf und das Ergebnis dieser Probe durch Vertreter des G1. bewerten zu lassen und über das Ergebnis der Antragsgegnerin Mitteilung zu machen sowie bei Vorlage eines negativen Ergebnisses der Malleinprobe weitere Blutproben in Abständen von zwei Wochen bei dem Pferd zu entnehmen, mittels der KBR auf Rotz bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses durch das G1. untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse der Antragsgegnerin mitzuteilen. Am 16. Oktober 2009 hat die Antragstellerin Klage erhoben (5 K 6697/09 Verwaltungsgericht Düsseldorf) und am selben Tag um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Tierseuchenverfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anordnung der Absonderung sei gerechtfertigt, denn wegen der positiven KBR-Befunde bestehe der begründete Verdacht der Infektion des Pferdes der Antragstellerin mit Rotz. Auch die Anordnung des Malleintests sei nicht zu beanstanden, weil eine größere Gewissheit darüber, ob das Tier an Rotz erkrankt sei, durch kein milderes Mittel zu erhalten sei. Dagegen hat die Antragstellerin am 23. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Verdacht auf die Rotzerkrankung bestehe nicht mehr. Es lägen inzwischen negative Testergebnisse vor. Drei Testergebnisse vom 9. sowie vom 23. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 stammten von Dr. Dr. X1. des D. W1. S. M2. aus E. (im Folgenden: Dr. Dr. X1. ); hierbei handele es sich um ein Referenzlabor der OIE. Dr. C1. habe Blutproben am 21. Dezember 2009 und am 26. Januar 2010 negativ getestet. Auch von Dr. X. liege ein negatives Ergebnis vom 25. Januar 2010 vor. Dementsprechend bestehe für die Aufrechterhaltung der Absonderungsverfügung und die Anordnung der Durchführung eines Malleintests keine Notwendigkeit mehr. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2009 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 5 K 6697/09 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Tierseuchenverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2009 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt aus: Am 17. Dezember 2009 seien im Beisein der Amtsveterinärin bei "T. T1. " Blutproben entnommen worden. Eine dieser Blutproben habe die Antragstellerin zu Dr. C1. gesandt, der die Blutprobe negativ auf Rotz getestet habe. Sie habe eine weitere dieser Blutproben zum G1. verbracht, diese Blutprobe sowie eine am 19. Januar 2010 entnommene Blutprobe seien durch das G1. jeweils positiv auf Rotz getestet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Tierseuchenverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die streitige Verfügung ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen rechtmäßig. Rechtsgrundlagen für die Tierseuchenverfügung sind hinsichtlich der Absonderungsverfügung § 11 TierSG und hinsichtlich der Anordnung der Durchführung eines Malleintests und der anschließenden Maßnahmen § 12 TierSG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TierSG hat die zuständige Behörde bei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts des Auftretens einer Tierseuche unter Haustieren anzuordnen, dass die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Pferd der Antragstellerin um ein Haustier im Sinne dieser Regelung handelt und die Erkrankung Rotz zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen zählt (vgl. § 1 Nr. 27 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen [TierSeuchAnzV]). Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass das Pferd der Antragstellerin als seuchenverdächtig anzusehen ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TierSG sind seuchenverdächtige Tiere solche Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, das Pferd der Antragstellerin sei wegen der positiven KBR-Befunde ein seuchenverdächtiges Tier, denn es bestehe deshalb der begründete Verdacht einer Infektion des Tieres mit Rotz. Der Annahme eines solchen Verdachts stehe weder der Umstand entgegen, dass die KBR-Methode nach der OIE (der als Office International des Epizooties gegründeten Weltorganisation für Tiergesundheit) nur in 90 bis 95 % und nach dem G1. in 99 % der Fälle zu einem positiven Ergebnis führe, noch habe die Klägerin den Seuchenverdacht widerlegen können. Die Vorlage der negativen Testergebnisse durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren veranlasst den Senat im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung des Bestehens eines Seuchenverdachts. Durch die negativen Testergebnisse von Dr. C1. wird der Seuchenverdacht nicht in Frage gestellt. Dem negativen Testergebnis von Dr. C1. vom 21. Dezember 2009 steht das positive Ergebnis des G1. entgegen, das aus einer am selben Tag entnommenen Blutprobe ermittelt wurde. Dem Untersuchungsergebnis vom 26. Januar 2010 fehlt es an Überzeugungskraft, weil schon genauere Angaben über das Pferd (wie Geburtsdatum, Lebensnummer, Chipnummer) nicht vorhanden sind, zudem nicht erkennbar ist, wann die Blutprobe entnommen worden ist, und auch eine die Richtigkeit bestätigende Unterschrift fehlt. Darüber hinaus kann im Hinblick auf die Testergebnisse von Dr. C1. auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das G1. dieselbe Blutprobe, die Dr. C1. im August 2009 mit einem "zweifelhaften" Ergebnis beurteilt hatte, positiv auf Rotz getestet hat. Auch die negativen Testergebnisse von Dr. Dr. X1. vermögen den Tierseuchenverdacht nicht auszuräumen. Das Testergebnis vom 9. Dezember 2009 enthält mit Ausnahme des Namens des Pferdes keinerlei Angaben, die Beleg dafür sein könnten, dass die untersuchte Blutprobe tatsächlich von dem Pferd der Antragstellerin stammte. Bei dem am 23. Dezember 2009 ermittelten negativen Testergebnis ist zu berücksichtigen, dass Übersender der getesteten Blutprobe Dr. C1. war und es sich dabei augenscheinlich um das Blut aus der Probenentnahme vom 17. Dezember 2009 handelte, das Dr. C1. am 21. Dezember 2009 negativ, das G1. aber positiv getestet hatte. Das Testergebnis vom 26. Januar 2010 enthält neben dem Namen des Pferdes zwar Zahlenreihen, bei diesen handelt es sich aber weder um die Lebensnummer noch die Chipnummer von "T. T1. ", sodass auch dieses Testergebnis nicht zu belegen vermag, dass die untersuchte Blutprobe tatsächlich "T. T1. " entnommen worden ist. Abgesehen von den Zweifeln am Beweiswert der durch Dr. Dr. X2. ausgestellten negativen Testergebnisse hat er die Sensitivität und Spezifität der KBR in Laboratorien mit hohem Probeaufkommen in der Vergangenheit selbst kritisch beurteilt, da jedenfalls in diesen Laboratorien immer wieder fragliche Ergebnisse aufträten. Vgl. X1. und andere, Ten years of freedom from notifiable equine diseases in the United Arab Emirates. E. , United Arab Emirates: Proceedings of the 15th International Conference of Racing Analysts and Veterinarians, 2005:1-4, zitiert bei Martina B. Oberdorfer, Phänotypische Charakterisierung der Spezies des Genus Burkholderia mittels biochemischer Feintypisierung und in vitro-Resistenz-testung, Dissertation, Leipzig, 2007, S. 10, 11, 118. Die jeweils auf den Testergebnissen angegebenen "Case No." (z.B. 197906 am 9. Dezember 2009 und 198602 am 23. Dezember 2009) zeugen von einem hohen Probeaufkommen in dem Labor des Dr. Dr. X1. , sodass es den Testergebnissen schon unter Anlegung seiner eigenen Maßstäbe an Aussagekraft fehlt. Auch das negative Testergebnis des Dr. X. vermag den Seuchenverdacht nicht zu widerlegen. Aus diesem ergibt sich weder, dass die untersuchte Blutprobe durch einen Tierarzt genommen worden noch wann die Blutprobenentnahme erfolgt ist. Des Weiteren fehlen Angaben, die eine Identifizierung der Blutprobe als von dem Pferd der Antragstellerin stammend ermöglichten. Abgesehen davon hat Dr. X. eine Blutprobe im Oktober 2009 in der KBR selbst positiv getestet und nur im Wege einer bisher noch nicht anerkannten Methode ein negatives Ergebnis erzielt. Insofern bleibt er mit Blick auf das neue Testergebnis eine Erklärung schuldig, aus welchem Grund das Blut nunmehr in der KBR negativ getestet werden konnte. Selbst wenn aber unterstellt würde, die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten negativen Testergebnisse seien ordnungsgemäß erzielt worden, stehen diesen sechs negativen Ergebnissen ebenso viele positive gegenüber. Allein das Vorliegen dieser positiven Ergebnisse rechtfertigt die Annahme des Ausbruchs von Rotz und damit die Absonderungsverfügung. Denn die positiven KBR-Befunde begründen einen erheblichen Seuchenverdacht. Die KBR ist nach Ansicht des G1. , der für Nachweismethoden von Tierseuchen zuständigen Bundesoberbehörde (§ 4 TierSG), nicht nur eine sehr sensible und spezifische Nachweismethode für Rotz, ihre Ergebnisse stimmen zudem zu 99 % mit den Ergebnissen der pathologischen Untersuchungen überein. Vgl. G1. , Amtliche Methodensammlung für anzeigepflichtige Tierseuchen, Stand: Mai 2009, Kapitel 34. Rotz (Malleus), 34.3.3.1. Allerdings geht die OIE davon aus, dass die KBR nur in 90 bis 95 % der Fälle ein zutreffendes positives Ergebnis erbringt und zwar innerhalb einer Woche nach der Infektion und im Fall der Verschlimmerung des chronischen Verlaufs der Krankheit. Vgl. OIE, Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals 2008 , Chapter 2.5.11.B.2.b), www.oie.int. Aber selbst eine Treffsicherheit von nur 90 bis 95 % reicht für die Begründung des Seuchenverdachts aus und rechtfertigt in jedem Fall ein Einschreiten der Antragsgegnerin. Denn die Eingriffsschwelle ist angesichts der im Fall des Ausbruchs von Rotz bestehenden erheblichen Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter bereits bei einer nur 90 bis 95%igen Trefferquote überschritten. Bei Rotz handelt es sich um eine Zoonose, die für Mensch und Tier lebensbedrohlich sein kann. Die Übertragung des Rotzerregers, des Bakteriums Burkholderia mallei, erfolgt durch den direkten oder indirekten Kontakt mit infektiösen Körperausscheidungen, wobei der Erreger als hochkontagiös gilt. Die OIE klassifiziert Rotz als eine Krankheit der Liste B. Dort werden übertragbare Krankheiten eingetragen, die für die sozio-ökonomische und/oder für die allgemeine öffentliche Gesundheit sowie den internationalen Handel mit Tieren und Tierprodukten von Bedeutung sind. Bei Feststellung der Rotzerkrankung bei Tieren ist jegliche Behandlung untersagt, die betroffenen Tiere sind zu töten und ihre Kadaver unschädlich zu beseitigen. Der Ausbruch der Erkrankung kann für das betroffene Land zu Handelsbeschränkungen für Tiere und Tierprodukte führen. Die an sich in Westeuropa, Australien und Nordamerika als getilgt geltende Infektion muss inzwischen, verursacht durch Migration, Tourismus und Tiertransporte, als "reemerging disease", d.h. wieder aufflammende Tierseuche betrachtet werden. Vgl. zur Charakterisierung der Infektion : G1. , Amtliche Methodensammlung für anzeigepflichtige Tierseuchen, a. a. O., 34.1.1.; OIE, Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terristrial Animals, a. a. O., Summary, A. Introduction; Martina B. Oberdorfer, a. a. O., S. 1 bis 10; Präsentation zum Rotz an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität München, www.patho.vetmed.uni-muenchen.de.; zur Klassifizierung von Rotz durch die OIE , Terrestrial Animal Health Code 2003, Chapter 1.1.1. Article 1.1.1.1., Chapter 1.1.2. Article 1.1.2.5. und OIE, Technical Disease Cards, Glanders, www.oie.int; zum Therapieverbot, zur Notwendigkeit der Tötung der Tiere und Beseitigung der Kadaver: Technical Disease Cards, a.a.O.; Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Feststellung von Rotz (Malleus) bei Einhufern durch serologische und allergologische Untersuchungsverfahren vom 7. Mai 1974, geändert durch Richtlinien vom 1. Juli 1979; Martina B. Oberdorfer, a. a. O., S. 4, 11; zu den möglichen Handelsbeschränkungen: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechten Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern sowie Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt. Ausgehend hiervon sind im Falle des Ausbruchs von Rotz Rechtsgüter mit einem derartigen Gewicht und in so erheblichem Ausmaß bedroht, dass die Antragsgegnerin bei einer für die Erkrankung sprechenden Wahrscheinlichkeit von (nur) 90 (bis 99) % (zudem in inzwischen sechs Fällen) zum Einschreiten und weiteren Aufrechterhalten der Absonderungsverfügung offensichtlich berechtigt ist. Denn nach sicherheitsrechtlichen Grundsätzen gilt, je größer das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und je größer sowie folgenschwerer die möglicherweise eintretenden Schäden sind, um so geringer sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit der bestehenden Gefahr bzw. des Schadenseintritts und um so niedriger ist dementsprechend die Eingriffsschwelle für die einschreitende Behörde anzusetzen. Vgl. zu sicherheitsrechtlichen Grundsätzen im Polizei- und Ordnungsrecht: BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1991 – 1 C 4.90 -, DÖV 1992, 30 (31) und vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 (61). Der begründete Verdacht der Infektion mit der Rotzerkrankung wird auch nicht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch den die Erkrankung nicht bestätigenden Immunoblottest in Frage gestellt. Der Immunoblottest (= Western Blot) ist nicht validiert, vgl. OIE, Technical Disease Cards, Glanders, a. a. O., S. 4, und schon deshalb, insbesondere unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nicht geeignet, die jeweils positiven Ergebnisse zu widerlegen. Auch der Umstand, dass die Erkrankung bisher offenbar klinisch (noch) nicht ausgebrochen ist, führt – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – zu keiner anderen Bewertung. Nach der Infektion mit Rotz kann es entweder zur klinischen Erkrankung (akut oder chronisch) oder aber zum subklinischen (latenten) Verlauf kommen. Dies ist abhängig von der Virulenz des Bakterienstamms, der Übertragungsart, der infektiösen Dosis und der individuellen Widerstandsfähigkeit des Tieres. Schlechte Haltung, mangelhafte Fütterung sowie hohe Leistungsanforderungen begünstigen die klinische Manifestation und einen schweren Krankheitsverlauf. Gerade bei Pferden verläuft Rotz überwiegend chronisch und latent. Die Krankheitsdauer kann mehrere Monate bis Jahre dauern. Die Krankheitssymptome sind häufig unspezifisch. Pferde mit chronischem Verlauf können aber auch vollkommen gesund erscheinen und als latente Ausscheider zur Verschleppung des Erregers beitragen. Vgl. hierzu Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals 2008, a. a. O., A. Introduction; Martina B. Oberdorfer, a. a. O., S. 4, 7, 8; Präsentation zum Rotz an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität München, a. a. O. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das Tier der Antragstellerin an einer latenten Infektion mit Rotz leidet. Es ist jedenfalls im Hinblick auf den Wert des Pferdes, den die Antragstellerin mit einem sechsstelligen Betrag beziffert, und den Einsatz des Pferdes als Rennpferd davon auszugehen, dass es bestmöglich gehalten und gefüttert wird und deshalb auch entsprechend widerstandsfähig ist. Gerade als latent erkranktes Tier kann es aber über Monate oder sogar Jahre eine gefährliche Quelle der Infektion bleiben. Mit Blick auf den bestehenden Seuchenverdacht ist auch die Anordnung des Malleintests gerechtfertigt. Nach § 12 Satz 1 TierSG können, wenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht. Es hat zu Recht festgestellt, dass eine größere Gewissheit darüber, ob das Pferd der Antragstellerin an Rotz erkrankt ist, zurzeit durch kein milderes Mittel als die angeordnete sog. Malleinaugenprobe zu erzielen ist. Denn die anderen Untersuchungsverfahren, wie die von Dr. X. durchgeführte Sättigungs-KBR, die von Dr. Dr. X1. angewandte sog. ELISA (= Enzyme-linked Immunosorbent Assay), die sog. PCR (= Polymerase Chain Reaction) oder – wie bereits ausgeführt - der Immunoblottest, sind sämtlich noch nicht validiert, vgl. OIE, Technical Disease Cards, Glanders, a. a. O. S. 4 und Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals 2008, a. a. O., Chapter 2.5.11.B.1.d), sodass sie als Nachweismethoden zurzeit noch nicht herangezogen werden können. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Computertomographie ist weder eine nach nationalen noch gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Bestimmungen vorgesehene Nachweismethode und kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Die angeordnete Malleinaugenprobe (in der Form der intradermal palpebralen Inokulation, bei der 0,1 ml Mallein in die Haut des Augenunterlides injiziert werden) gilt bisher weltweit als der sensibelste, zuverlässigste und spezifischste Test zur Ermittlung von Rotz. Vgl. OIE, Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals 2008, a. a. O., Chapter 2.5.11.B.2.a), wonach eine Überprüfung 24 und 48 Stunden nach der Injektion stattfindet, für eine positive Reaktion eine ödematöse Schwellung am Augenlid charakteristisch ist, es zudem zu einem eiterigen Ausfluss aus dem Augenwinkel oder der Bindehaut kommen kann, und die Reaktion gewöhnlich mit einem Temperaturanstieg einhergeht und bei negativem Ausfall gewöhnlich keine Reaktion stattfindet oder nur eine kleine Schwellung am unteren Lid auftreten kann. Schon deshalb ist im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gegen die Anordnung des Malleintests nichts zu bedenken. Etwaige mit diesem Test verbundene nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit ihres Pferdes oder wirtschaftliche Nachteile, mit Blick auf den Wert des Pferdes auch größeren Umfangs, hat die Antragstellerin im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor einem Ausbruch von Rotz hinzunehmen. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.