Beschluss
6 B 1815/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0223.6B1815.09.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgreicher Antrag einer Verwaltungsamtfrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Dienstherr darf erst dann auf Hilfskriterien zurückgreifen, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreicher Antrag einer Verwaltungsamtfrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Dienstherr darf erst dann auf Hilfskriterien zurückgreifen, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Einer Überprüfung der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen erweise sich als rechtswidrig, weil er dem Hilfskriterium der Frauenförderung nicht die ihm nach § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW zukommende Bedeutung beigemessen habe, bedarf es nicht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners genügt schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er lediglich die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen und aufgrund des danach festgestellten Qualifikationsgleichstandes der insoweit gleich beurteilten Bewerber für die Auswahl maßgebend auf Hilfskriterien abgestellt hat. Der Antragsgegner wäre vielmehr gehalten gewesen, vorrangig die Einzelfeststellungen der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers entnehmen lassen. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und - wenn nicht bereits auf dieser Ebene ein Qualifikationsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626. Der Antragsgegner hat vorliegend eine solche Auswertung jedoch von vornherein nicht in Betracht gezogen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch deshalb fehlerhaft, weil er von der unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, frühere dienstliche Beurteilungen stellten lediglich Hilfskriterien dar, wobei Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen sogar gänzlich vernachlässigt werden könnten. Bei früheren dienstlichen Beurteilungen handelt sich um Erkenntnisquellen, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichten Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere dienstliche Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris, vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, DÖD 2004, 171, und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, juris. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsstand vorliegt, sind mithin als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die - gegenüber Hilfskriterien vorrangigen - früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. Schließlich verkennt der Beigeladene - wie auch der Antragsgegner -, dass der Dienstherr erst dann auf Hilfskriterien zurückgreifen darf, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397. Abschließend sei angemerkt, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners mit Blick auf die von ihm angefertigte "Punktetabelle" mit weiteren gewichtigen Fehlern behaftet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).