Beschluss
19 A 2178/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0224.19A2178.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 178,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 178,20 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Es bestehen aus den dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind immer schon dann begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. BVerfG, Beschlüsse vom 21. 1. 2009 ‑ 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515, 516, = juris Rdn. 34 und 23. 6. 2000 ‑ 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, = juris Rdn. 15. Gemessen daran ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Schulweg seines Sohnes zum S. -Gymnasium sei entgegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Länge von 3,1 km länger als 3,5 km, wie die §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 7 SchfkVO in der im Schuljahr 2003/2004 geltenden Fassung für die Erstattung von Schülerfahrkosten (auch) voraussetzten. Die hierzu vorgelegten Routenpläne aus dem Internet stützen indes seine Auffassung nicht. Nach der sich danach ergebenden kürzesten Wegbeschreibung vom Start N.-----straße 42 in H. (Wohnung des Klägers) über die X.------straße mit Abbiegung aus dem Kreisverkehr in die T.-------straße bis zum Ziel T.-------straße 23 (Standort des S. -Gymnasiums) ist die Strecke bei einer Fahrt mit dem PKW 3,312 km lang. Der Kläger macht nicht geltend und ohne konkrete Anhaltspunkte ist für die gerichtliche Prüfung auch nicht zugrunde zu legen, dass der vorgenannte Weg bei fußläufigem Zurücklegen oder ein anderer Fußweg als der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur Schule (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO) länger ist als die routenplanmäßig für den PKW-Verkehr angegebene Strecke. Der Abstand zu der nach § 5 Abs. 2 SchfkVO für die Sekundarstufe I maßgeblichen Grenze von 3,5 km beträgt danach 188 m. Zu berücksichtigen ist ergänzend, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO der Schulweg an der Haustür des Wohngebäudes beginnt und am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks endet. Davon, dass bei Hinzurechnung dieser Teilwegstrecken die maßgebliche Grenze von 3,5 km überschritten wird, kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat keinen Anhalt dafür aufgezeigt, dass die Summe der Wegstrecken zum einen von der Haustür des Wohnhauses N.-----straße 42 bis zum routenplanmäßigen Messpunkt auf der N.-----straße vor dem Haus Nr. 42 und zum anderen vom routenplanmäßigen Messpunkt auf der T.-------straße vor dem Schulgrundstück Nr. 23 bis zum nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks größer ist als 188 m. Angesichts der Größe dieses Abstandes zur maßgeblichen Grenze von 3,5 km drängt sich dies nicht auf. Dies um so weniger, als nach dem Vortrag des Beklagten im Zulassungsverfahren die Vermessungsabteilung des Ingenieuramtes der Stadt die Länge des „Schulwegs“ anhand der Deutschen Grundkarte mit 3,2 km gemessen hat. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht weiter entgegengetreten. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der Länge des Schulwegs zum S. -Gymnasium nicht vollständig aufgeklärt, indem es die Angaben des Beklagten ungeprüft übernommen habe. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO auf dem gerügten Mangel der Sachaufklärung, läge er denn vor, beruhen kann. Nach dem Vorstehenden hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und es spricht auch sonst nichts dafür, dass eine Ermittlung des Schulwegs im Sinne von § 7 Abs. 1 SchfkVO durch das Verwaltungsgericht eine Länge hätte ergeben können, die die maßgebliche Grenze von 3,5 km überschreitet. Davon abgesehen setzt eine erfolgreiche Rüge mangelhafter Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Beteiligte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die als erforderlich angesehene Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Insbesondere die mangelnde Stellung eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO kann eine dem Kläger zurechenbare Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) darstellen, die zur Folge hat, dass er sich nicht mehr auf die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. 4. 2004 ‑ 1 C 13.03 ‑, DVBl 2004, 1430 (1431) und 26. 4. 1988 ‑ 9 C 271.86 ‑, BayVBl 1989, 59 (60); OVG NRW, Beschluss vom 10. 12. 2009 – 19 A 3022/08 -, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat im Verfahren erster Instanz eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Länge des Schulwegs zum S. -Gymnasium nicht in der gebotenen Weise beantragt. Er hat vielmehr in der Klageschrift ausgeführt, nach den Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 9. 10. 2003 sei der Schulweg zum S. -Gymnasium „nur“ 3,1 km lang und sei damit die Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben. Mit Blick auf die - zwischen den Beteiligten gerade umstrittene-ne - rechtserhebliche Frage, ob das S. -Gymnasium oder das I. -Gymnasium, das der Sohn Z. des Klägers im Schuljahr 2003/2004 tatsächlich besuchte, nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist, konnte und musste nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Ergebnisrelevanz dieser Schulweglänge dem anwaltlich vertretenen Kläger bekannt sein. Sein Pro-zessbevollmächtigter musste aufgrund des Ablaufs der mündlichen Verhandlung auch davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht beabsichtigte, ohne weitere Beweiserhebung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter diesen Umständen lag es für den Kläger nahe, eine weitere Beweiserhebung in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO zu beantragen, um deutlich zu machen, dass aus seiner Sicht die bisherigen Angaben zur Länge des Schulwegs zum S. -Gymnasium keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Dem Verwaltungsgericht musste sich die Sachaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, aus den vorstehenden Gründen auch nicht von sich aus aufdrängen. Zur Länge des Schulwegs zum S. -Gymnasium hat der Beklagte nicht lediglich pauschale Angaben gemacht; er hat vielmehr konkret die Straßen benannt, über die der Schulweg führt. Die Angaben hat der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht bestritten. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus der Antragsbegründung zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bilingualer Unterricht einerseits und muttersprachlicher Unterricht und islamische Unterweisung andererseits seien sachlich nicht vergleichbar, so dass gemessen am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Differenzierung in § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO (jedenfalls) nicht willkürlich sei; danach haben einzig Gymnasien mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, nicht aber Gymnasien mit sonstigen besonderen Unterrichtsangeboten (§ 9 Abs. 4 SchfkVO) die schülerfahrkostenrechtliche Sonderstellung, dass bei dem Vergleich zwischen mehreren in Betracht kommenden Gymnasien das Gymnasium mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang rechtlich nächstgelegene Schule der Schulform Gymnasium auch dann ist, wenn ein anderes Gymnasium faktisch der Wohnung des Schülers näher gelegen ist, also mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. Bei der Prüfung am Willkürmaßstab handelt es sich in Anknüpfung an die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. 12. 1990 ‑ 16 A 558/90 -, NVwZ-RR 1991, 484, zur alt-sprachlichen Ausrichtung eines Gymnasiums, der sich der Senat anschließt, um eine zusätzliche tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts. Diese tritt zu der vorangestellten und vorgreiflichen Argumentation hinzu, wonach ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei einem Gymnasium mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang und bei einem Gymnasium mit den besonderen Unterrichtsangeboten muttersprachlicher Unterricht und islamische Unterweisung nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt; während Gymnasien mit bilingualem Bildungsgang richtliniengemäß sich von sonstigen Gymnasien in den möglichen Fächerkombinationen und der Stundentafel unterscheiden (und darin ihre schülerfahrkostenrechtliche Sonderstellung begründet ist), wirkt sich das besondere schulische Angebot von - zusätzlichem - muttersprachlichem Unterricht und islamischer Unterweisung auf die für die sonstigen Gymnasien allgemein geltenden möglichen Fächerkombinationen und die Stundentafel nicht aus. Islamische Unterweisung als eigenständiges Unterrichtsfach im Rahmen eines Schulversuchs steht hier nicht in Rede. Die Feststellung, dass hier in wesentlicher Hinsicht nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen, stellt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Frage. Unabhängig davon verkennt die Antragsbegründung die sachlich-rechtlichen Zusammenhänge und den sachlichen Unterschied zwischen bilingualem und muttersprachlichem Unterricht, indem sie für ausländische Schüler den bilingualen mit muttersprachlichen Unterricht einfach gleichsetzt. Bilingualer Unterricht hat mit muttersprachlichem Unterricht nichts zu tun. Beim bilingualen Unterricht wird nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 13. 5. 1985 (GABl NRW 1985, 340; nunmehr Runderlass vom 15. 4. 2007, ABl NRW 2007, 260) der Unterricht in der Partnersprache zunächst in den Klassen 5 und 6 um zwei Wochenstunden erhöht und ab Klasse 7 der Unterricht in bestimmten Fächern in der Partnersprache bilingual erteilt. Demgegenüber ergänzt der muttersprachliche Unterricht nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 23. 3. 1982 (GABl NRW 1982, 140) den Unterricht u. a. in den Regelklassen mit in der Regel 5 Wochenstunden. Abwegig ist daher die der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugeschriebene Folgerung des Klägers, für einen ausländischen Schüler sei der bilinguale Unterricht lediglich muttersprachlicher Unterricht und kein bilingualer Unterricht, was zur Folge habe, dass dieser Schüler beim Besuch eines Gymnasiums mit bilingualem Bildungsgang die Erstattung von Schülerfahrkosten nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie seine deutschen Mitschüler beanspruchen könne. Abwegig ist es danach ferner, dem Verwaltungsgericht eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit von Schülern zu unterstellen. Dass der Kläger, wie er geltend macht, eine nur am I. -Gymnasium mit dem muttersprachlichen Unterricht und der islamischen Unterweisung angebotene, zudem integrationspolitisch wünschenswerte Möglichkeit wahrnimmt, seinem Sohn „die türkische Sprache und die Grundzüge der muslimischen Religion in sachgerechter, einem pädagogisch qualifizierten Unterricht entsprechender Form nahe zu bringen“, ist auch nach den genannten Runderlassen ein anzuerkennendes Anliegen und im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten sein „gutes Recht“. Dieser Wunsch nach den besonderen Unterrichtsangeboten rechtfertigt aber aus sich die Übernahme der Schülerfahrkosten nicht. Dafür müssten schon die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, was hier nicht der Fall ist. Das Elternrecht des Klägers auf freie Wahl der Schule wird durch die Ablehnung der Übernahme der Schülerfahrkosten zum I. -Gymnasium nicht berührt; es ist ihm unbenommen, seinen Sohn - wenn auch auf eigene Kosten - das I. -Gymnasium besuchen und dort am muttersprachlichen Unterricht und an der islamischen Unterweisung teilnehmen zu lassen. Verfassungsrecht vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25. 11. 2005 ‑ 19 E 808/05 -, juris, Rdn. 13 f., und 29. 4. 1998 ‑ 19 E 143/98 -. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).