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Beschluss

13 A 88/09.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0225.13A88.09A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-walts wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-walts wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Berufung ist nicht wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es den Beweisantrag des Klägers nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern erst in dem angefochtenen Urteil abgelehnt habe, bleibt ohne Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs dient auch die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift - dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein weiteres Prozessverhalten auf das Ergebnis seiner Aufklärungsbemühungen einzustellen - folgt, dass über den Beweisantrag vor Erlass des Urteils zu befinden ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 4 C 57.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 29 = juris. Danach mag der Kläger zu Recht beanstanden, dass sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag nicht durch Gerichtsbeschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt, sondern erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem angefochtenen Urteil beschieden worden ist. Auf eine Gehörsverletzung wegen eines solchen Verfahrensmangels kann sich der Kläger gleichwohl nicht berufen. Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr gerügt werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können und ausdrücklich oder konkludent verzichtet oder die rechtzeitige Erhebung einer Rüge schlicht unterlassen haben. Das Übergehen eines Beweisantrages unter Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu diesen verzichtbaren Mängeln. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 9 B 343.99 -, juris; BFH, Beschluss vom 31. Januar 1989 – VII B 162/88 -, NVwZ-RR 1990, 335; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 216; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rdnr. 20 m. w. N. Ausgehend hiervon hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers, für deren Verschulden der Kläger gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, die rechtzeitige Erhebung einer Rüge versäumt. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO muss der Verfahrensmangel in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, in der der Rügeberechtigte erscheint. Verhandelt dieser zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, obwohl er den Mangel kannte oder kennen musste, verliert er nach § 295 Abs. 1 ZPO sein Rügerecht. Die "nächste" mündliche Verhandlung kann auch die sich unmittelbar an die Beweisaufnahme bzw. den Verfahrensfehler anschließende (fortgeführte) Verhandlung sein. Vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88 -, a. a. O., Seibert, a. a. O., § 124 Rdnr. 213 m. w. N. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Übergehen des Beweisantrages nicht in der nach dem Verfahrensverstoß fortgeführten mündlichen Verhandlung gerügt. Sie hat weder vor noch nach Stellung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass über den von ihr gestellten Beweisantrag noch nicht entschieden worden ist, noch hat sie dies getan, als das Gericht den Schluss der mündlichen Verhandlung und die Zustellung einer Entscheidung an die Beteiligten verkündete. Jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie Anlass zur Erhebung der Rüge des Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO haben müssen. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte sie nicht mehr davon ausgehen, das Gericht werde ihrem gestellten Beweisantrag dieser Verfahrensvorschrift entsprechend noch in der mündlichen Verhandlung nachkommen. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt ebenfalls nicht vor. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt es zudem nicht, wenn lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder das Gewicht einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind. Vgl. hierzu Seibert, a. a. O., § 124a Rdnr. 214 m.w.N. Hiervon ausgehend wird die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage in der Antragsschrift nicht hinreichend dargelegt. Der am Lagebericht des Auswärtigen Amtes festgemachten Aussage des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne im Iran medizinisch versorgt werden, weil es in allen größeren Städten, wozu Esfahan mit ca. 1,6 Millionen Einwohnern ersichtlich gehört, Krankenhäuser gebe, tritt das Antragsvorbringen lediglich mit der pauschalen Aussage entgegen, es sei nicht geklärt, ob eine fachspezifische Behandlung für Nierenkranke im Iran möglich sei. Es wird damit nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit diese Aussage geeignet sein soll, die auf Erkenntnismaterial beruhende Tatsachenbewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn es werden keinerlei Tatsachen, etwa der zitierten Erkenntnis entgegenstehende Stellungnahmen oder überhaupt andere Erkenntnisse, angeführt, die einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung der für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen und damit einer Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO,§ 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).