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Beschluss

6 A 432/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0225.6A432.09.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen einer Dienstpflichtverletzung wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs¬verfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen einer Dienstpflichtverletzung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs¬verfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das beklagte Land sei nicht durch Art. 34 Satz 3 GG gehindert gewesen, einen Leistungsbescheid zu erlassen. Ein Rückgriff i.S.d. Art. 34 Satz 3 GG setze die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs durch den Dienstherrn voraus. Das sei hier nicht der Fall. Die Überweisungen des beklagten Landes an die Stadt C. und an Herrn I. in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR stellten sich nicht als Schadensersatzleistungen dar. Der Leistungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. Es gebe keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Herrn I. abgenommenen 4.000,00 EUR jemals - wie er behaupte - in einem Briefumschlag an die Stadt C. versandt habe. Es stehe lediglich fest, dass er das Geld aus dem Wertschrank genommen habe und dieses später nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dem Kläger könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er das Geld unterschlagen habe. Der Versuch, insoweit zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen, erübrige sich. Denn er habe jedenfalls dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen, dass er u.a. entgegen Nr. 6.9 der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Bielefeld zur Asservatenverwaltung - Stand: 06/00 - davon abgesehen habe, das Herrn I. abgenommene Geld unverzüglich auf ein Konto einzuzahlen. Hierdurch sei dem beklagten Land ein Schaden entstanden. Die an die Stadt C. bzw. an Herrn I. überwiesenen Geldbeträge habe es aus allgemeinen Haushaltsmitteln nehmen müssen. Die Pflichtverletzung sei auch kausal für den Schaden gewesen. Hätte der Kläger das Geld auf ein Konto eingezahlt, wäre es anschließend nicht verschwunden gewesen. Er habe grob fahrlässig gehandelt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land sei nicht durch Art. 34 Satz 3 GG gehindert gewesen, einen Leistungsbescheid zu erlassen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger geltend macht, für die Anwendung von Art. 34 Satz 2 bzw. Satz 3 GG dürfe nicht gefordert werden, dass der Dienstherr Schadensersatz geleistet habe, vielmehr genüge schon das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht - zu Recht - keinen Anlass für eine solche Differenzierung gesehen hat. Dessen Anknüpfungspunkt sind allein die tatsächlichen Geschehnisse und damit die bereits erfolgten Überweisungen an die Stadt C. und an Herrn I. . Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Überweisungen stellten sich nicht als Schadensersatzleistungen - und damit auch nicht als Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung - dar, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Die unsubstantiierte Anmerkung des Klägers, es erschließe sich ihm nicht, warum es sich bei diesen Überweisungen nicht um die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs des Herrn I. handeln solle, genügt insoweit nicht. Es wäre an dem Kläger gewesen, zumindest schlüssig darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen vom beklagten Land zu erfüllenden Schadensersatzanspruch vorgelegen haben. Dies - geschweige denn die schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen vom beklagten Land zu erfüllenden Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung - ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Soweit er anführt, Herr I. habe einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land, weil das bei dessen Festnahme "in staatliche Verwahrung genommene Geld", abhanden gekommen sei, scheint er einen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses herleiten zu wollen. Ein solches Verwahrungsverhältnis liegt hier indes nicht vor. Ein Verwahrungsverhältnis ist auf die Verwahrung einer Sache gerichtet, der eine angemessene Unterbringung und eine gehörige Obhut gewährt werden soll. Auch das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behörde durch Übergabe oder vermittels Übergabesurrogats an der zu verwahrenden Sache Besitz erlangt und ihr Aufbewahrung und Obhut zuteil werden lassen soll. Vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1989 - III ZR 42/88 -, juris, und vom 9. März 1961 - III ZR 44/60 -, BGHZ 34, 349; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, VwGO, Loseblattslg., Stand: Juli 2009, § 40 Rdnr. 535. Im Fall des Klägers ging es bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände jedoch nicht darum, die ihm abgenommenen Geldscheine für ihn aufzubewahren, sondern allein darum, dass entsprechende Geldbeträge ihm gutgeschrieben und an die Stadt C. zur Deckung der von Herrn I. zu tragenden Kosten seiner Abschiebung überwiesen und etwaige Restbeträge dem Kläger zurückgewährt werden sollten. Mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen stellt der Kläger nicht in Frage, dass die Pflichtverletzung, also das Unterlassen der unverzüglichen Einzahlung des Herrn I. abgenommenen Geldes auf ein Konto, im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für den eingetretenen Schaden geworden ist. Er macht aber geltend, es fehle an einer adäquaten Kausalität. Auch bei wertender Beurteilung ist der Schaden dem Kläger jedoch zuzurechnen und damit adäquat kausal. Der entstandene Schaden fällt, auch wenn seine Entstehungsweise letztlich nicht abschließend geklärt ist, unter den Schutzzweck von Nr. 6.9 der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums C1. zur Asservatenverwaltung - Stand: 06/00 -. Durch die vorgegebene Einzahlung eines Geldbetrages auf ein Konto soll dessen Abhandenkommen, d.h. jedweder Verlust vermieden werden. Es soll Gefahrenlagen, die mit der Aufbewahrung von Bargeld verbunden sind, entgegengewirkt werden und zwar bis zu dessen Einzahlung auf ein Konto. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der Schutzzweck der Dienstanweisung damit nicht auf Gefahrenlagen begrenzt, die "innerhalb des Büros des Beamten bzw. innerhalb der Behörde" gegeben sind. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der entstandene Schaden sei ihm nicht zuzurechnen, weil er das Geld in einem Briefumschlag an die Stadt C. versandt habe und es erst auf dem Postweg verloren gegangen sei. Auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs könnte sich der Kläger nach den hier gegebenen Umständen allenfalls dann berufen, wenn er die Versendung des Geldes nachgewiesen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass es keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Kläger die 4.000,00 EUR jemals an die Stadt C. abgesandt habe. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers. Ausgehend von seinem Vorbringen hätte sich die von ihm behauptete Versendung des Geldes bzw. deren Veranlassung in seiner - ausschließlichen - Einflusssphäre abgespielt, so dass er insoweit beweisbelastet ist. Einen Beweis für seine Behauptung hat er jedoch - nach wie vor - nicht erbracht. Schließlich greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis nicht hinreichend beachtet, dass zunächst eine konkrete Pflichtverletzung benannt werden müsse und erst danach die Frage beantwortet werden könne, ob eine grobe Fahrlässigkeit gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat eine konkrete Pflichtverletzung, nämlich das Unterlassen der Einzahlung des dem Herrn I. abgenommenen Geldes auf ein Konto, genannt und diese als grob fahrlässig eingestuft. Der Kläger missversteht die hieran anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wenn er meint, es habe den Nachweis einer konkreten Pflichtwidrigkeit durch den Hinweis auf die materielle Beweislast ersetzt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Kern mit der Frage befasst, ob die von ihm genannte grobfahrlässige Pflichtverletzung durch eine andere Schadensursache - etwa durch die vom Kläger behauptete Versendung des Geldes - überlagert, d.h. der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden ist. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat es, wie bereits erörtert, eine solche Überlagerung unter Berücksichtigung einer an Ver-antwortungsbereichen orientierten Beweislastverteilung abgelehnt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, der darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht von der hilfsweise beantragten Vernehmung seines ehemaligen Vorgesetzten I1. abgesehen habe. Mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag wird lediglich eine weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Kläger die 4.000,00 EUR jemals an die Stadt C. abgesandt habe. Seine Behauptung, er habe sich an seinen Vorgesetzten I1. gewandt, stelle eine Schutzbehauptung dar. Es bestehe kein Anlass zur Befragung des ehemaligen Vorgesetzten. Das Vorbringen des Klägers anlässlich des Erörterungstermins vom 12. Dezember 2008 zu dem im Hilfsbeweisantrag thematisierten Gespräch zwischen ihm und Herrn I1. über die Versendung des Geldes sei - abgesehen davon, dass es mit früheren Einlassungen des Klägers nicht zu vereinbaren sei - vage und unbestimmt. Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht dennoch insoweit Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise auseinander. Er bekräftigt vielmehr die ihm vom Verwaltungsgericht zu Recht vorgehaltene Unstimmigkeit seines Vorbringens, indem er nunmehr abweichend von seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht nur anführt, er habe mit Herrn I1. über die Versendung des Geldes gesprochen, sondern behauptet, dieser hätte überdies Bekundungen dazu machen können, dass das Geld seinerzeit von ihm, dem Kläger, per Post versandt worden sei. Auch insoweit handelt es sich um eine erneute Schutzbehauptung, die der Kläger offensichtlich in der Erkenntnis aufgestellt hat, dass allein das von ihm angeführte Gespräch mit Herrn I1. über die Versendung des Geldes nicht belegt, dass diese tatsächlich erfolgt ist, und der fehlende Nachweis dieses Umstands - wie dargestellt - letztlich zu seinen Lasten geht. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass einiges dafür spricht, dass die angebliche Versendung des vereinnahmten Geldbetrages per Einschreiben nach den hier gegebenen Umständen die Annahme einer (weiteren) grobfahrlässigen Pflichtverletzung gerechtfertigt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).