Beschluss
9 A 226/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0303.9A226.10.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angefochtenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von dem erkennenden Gericht, dass es die Beteiligten über den Prozessstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Auffassungen und Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Ursächlich und damit entscheidungserheblich ist eine Gehörsverletzung dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen, für den Rügenden günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 -, BVerfGE 89, 381. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Der Kläger rügt vornehmlich, dass der Senat sein Zulassungsvorbringen nicht als unsubstantiiert hätte bewerten dürfen (Seite 2 sowie Seite 5 [unten] bis 6 des Schriftsatzes vom 27. Januar 2010). Damit behauptet er indessen lediglich, dass der Senat in seiner Entscheidung eine unzutreffende rechtliche Wertung vorgenommen habe. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt darin nicht. Soweit sich der Kläger gegen die Beurteilung seiner Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 als unsubstantiiert wendet, erschöpft sich sein Vorbringen darüber hinaus (wiederum) in bloßen Behauptungen. Im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren ebenfalls nicht relevant sind die rechtlichen Ausführungen, mit denen der Kläger erneut einen Verstoß des Beklagten gegen das Kostenüberschreitungsverbot wegen der Erwirtschaftung von Überschüssen und der Abführung derselben in den Gemeindehaushalt begründen will. Auch insoweit greift der Kläger lediglich die rechtliche Wertung des Senats an. Mit der Behauptung des Klägers, der Rat sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder umfassend noch zutreffend informiert gewesen, musste sich der Senat - abgesehen davon, dass sich dieser Einwand auf Seite 5 des von dem Kläger in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 27. November 2007 nicht auffinden lässt - aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses unter 1. b), auf die Bezug genommen wird, nicht näher auseinandersetzen. Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zurückweisung seines Schriftsatzes vom 28. Februar 2008 als verspätet (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rügt, fehlt es schon an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung. Die diesbezüglichen Erwägungen des Senats waren nicht allein tragend für die Entscheidung. Der Senat hat als weitere tragende Begründung herangezogen, dass auch mit den in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 geltend gemachten Einwänden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt sind. Hiergegen bringt der Kläger, wie oben ausgeführt, im Rahmen der Anhörungsrüge nichts Durchgreifendes vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.