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Beschluss

4 A 1673/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0309.4A1673.08.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 9.073,76 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 9.073,76 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger meint, der Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides vom 27. Juni 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. November 1998 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Beklagte hätte bei der Ermittlung des zu widerrufenden Zuwendungsanteils nicht berücksichtigen dürfen, wie lange die Omnibusse genutzt worden seien, sondern hätte allein auf die zurückgelegte Gesamtkilometerleistung der Fahrzeuge abstellen müssen. Nach den im Bewilligungsbescheid zur Zweckbindung getroffenen Regelungen sei der zeitliche Aspekt nicht vorrangig; vielmehr ständen die zeitliche Nutzungsdauer und die Gesamtkilometerleistung gleichrangig nebeneinander. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte die für den Zuwendungsempfänger günstigere Alternative wählen müssen. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger geht davon aus, dass die Berechnung des vom Widerruf erfassten Teilbetrages nach denselben Regeln erfolgen muss, die der Bewilligungsbescheid für die Begrenzung der Zweckbindung der Fördermittel aufgestellt hat. Diesen rechtlichen Ansatz teilt der Senat nicht. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW enthält keine zwingende tatbestandliche Einschränkung dahingehend, dass der Widerruf nur zulässig wäre, "soweit" die Leistung zweckwidrig verwendet oder eine wirksame Auflage nicht erfüllt worden ist. Deshalb ist die Behörde, wenn sie sich für einen Teilwiderruf entscheidet, auch bei der Ausübung ihres Ermessens nicht verpflichtet, den Umfang der Zweckverfehlung rein schematisch nach den für die Zweckbindung maßgeblichen Kriterien zu ermitteln. Sie kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vielmehr sogar berechtigt sein, bei einer nur teilweisen Zweckverfehlung einen vollständigen Widerruf auszusprechen. Vgl. in diesem Zusammenhang: Bay VGH Urteil vom 25. Mai 2004 - 22 B 01.2468 -, BayVBl. 2005, 50; ferner BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 B 109.04 -,n.v. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt darin nicht. Selbst wenn man dem gegenteiligen rechtlichen Ansatz des Klägers folgen würde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte gehalten sein sollte, bei zwei – nach Auffassung des Klägers – gleichrangigen Berechnungsmethoden die für den Zuwendungsempfänger günstigere zugrunde zu legen. Zwar endet nach Nr. 3 Abs. 2 des Bewilligungsbescheides die Zweckbindungsdauer vorzeitig, also vor Ablauf von zehn Jahren, wenn eine Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 600.000 km erreicht ist; das ist im vorliegenden Zusammenhang aber ohne Bedeutung, weil die genannten Kriterien nur das Ende der vollen Zweckbindung beschreiben. Dem Bescheid lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass eine im Vergleich zur zeitlichen Nutzungsdauer günstigere Kilometerfahrleistung auch dann zugrundezulegen ist, wenn - wie hier - die Zweckbindung zu einem früheren Zeitpunkt endet. Es handelt sich insofern um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die nicht miteinander vergleichbar sind. Es stellt ferner keine unzumutbare und damit unverhältnismäßige Belastung des Zuwendungsempfängers dar, wenn der Beklagte sich beim Teilwiderruf im Interesse einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Berechnung entscheidet, mit der der Kläger jedenfalls auch rechnen musste. Deshalb kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ob die vom Beklagten vorgenommene Berechnung, die sich am "Leitfaden für die Zuwendungsempfänger der Förderung nach § 13 ÖPNVG NRW zur Abwicklung der Fahrzeug-, Vorhaltekosten- und Investitionsförderung" orientiert, dabei vorrangig die zeitliche Nutzungsdauer berücksichtigt und die Gesamtkilometerleistung lediglich als Korrektiv einsetzt, in allen denkbaren Fallkonstellationen stets zu sachgerechten, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Ergebnissen führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das Vorbringen des Klägers gibt jedenfalls für eine Ermessenreduzierung derart, dass vorliegend allein auf die Gesamtkilometerleistung abzustellen wäre, nichts her. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Frage, in welchem Umfang die Behörde bei einer teilweisen Zweckverfehlung den Bescheid über die Bewilligung von Mitteln für die Anschaffung von Linienomnibussen widerrufen kann, lässt sich, soweit sie für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist, ohne Weiteres beantworten. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen werden. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dafür nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.