Beschluss
14 A 2480/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0311.14A2480.09.00
9mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 252,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 252,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II., 1.). Ernstliche Zweifel bestehen nicht hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, der Satzungsgeber habe in unzulässiger Weise eine reine Lenkungsabgabe einführen wollen (vgl. Zulassungsbegründung II., 1., a)). Dass die Erhebung einer Steuer neben dem Finanzierungszweck selbst vorrangig einem Lenkungszweck dienen darf, ist in der Rechtsprechung anerkannt, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, in: Juris Rn. 27. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass der hier in Rede stehenden erhöhten Besteuerung der Zweck, Einnahmen zu erzielen, nicht mehr - zukommt. Dies lässt sich weder den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2009 vor dem Verwaltungsgericht noch der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 9. November 2007 entnehmen. Zwar hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, Ziel des Erlasses der neuen Hundesteuersatzung sei es gewesen, den Bestand zu minimieren. Insofern habe dieser ordnungsrechtliche Gesichtspunkt im Mittelpunkt der Entscheidung gestanden. Daraus folgt jedoch nicht, dass Grund für die Höherbe-steuerung ausschließlich Aspekte des Lenkungszwecks gewesen sind, ohne auch die Einnahmenerzielung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass Anlass für die Änderung der Hundesteuersatzung eine überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt P. gewesen ist, also eine Prüfung, die gerade keine ordnungspolitischen Zwecke zum Gegenstand hatte. Gegen die Annahme eines ausschließlich vorliegenden Lenkungszwecks spricht schließlich die Festsetzung eines Jahressteuerbetrages auf - nur - 300,00 Euro. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, die damit verbundene monatliche Belastung sei so gering, dass ein Umschlagen der Hundesteuer in ein Verbot der Hundehaltung ausgeschlossen erscheine (vgl. Urteilsabdruck S. 5). Dies gilt umso mehr, als der Beschlussfassung eine Aufstellung über die Kampfhundesteuer der übrigen kreisangehörigen Gemeinden zugrunde lag. Diesbezüglich lag die Steuer für einen Kampfhund, sofern sie überhaupt erhoben wurde, zwischen 144,00 Euro und 684,00 Euro. Bei einem beabsichtigten reinen Lenkungszweck hätte es nahe gelegen, die Steuer zumindest im oberen Rahmen zu halten, und es nicht bei einem Betrag von lediglich 300,00 Euro zu belassen. Insbesondere liegt in der Festsetzung dieser Höhe des Steuersatzes auch die von der Klägerin vermisste Ausübung des satzungsgeberischen Ermessens. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht angesichts der Behauptung der Klägerin, die Hundesteuersatzung der Beklagten stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Höherbesteuerung eines Hundes der Rasse "American Staffordshire Terrier" im Jahr 2008 mehr dar (vgl. Zulassungsbegründung II., 1., b)). Soweit die Klägerin sich im Rahmen einer aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleiteten Forderung nach Überprüfung der von der Gemeinde übernommenen landesrechtlichen Regelung unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, in: Juris Rn. 13, darauf beruft, das Verwaltungsgericht stehe fälschlicherweise auf dem Standpunkt, die satzungsgebende Gemeinde müsse nur dann eigene Erhebungen zur Frage der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen anstellen, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die übernommenen Regelungen des Landesordnungsrechts offensichtlich falsch und damit gleichsam willkürlich wären, trifft dieser Einwand nicht zu. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Rn. 9 ausgeführt, der Satzungsgeber brauche die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Nur wenn Letzteres der Fall sei, wäre er gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen begründete Regelung zu übernehmen. Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht auf S. 6 des angegriffenen Urteils zugrunde gelegt und hat die Einstufung der Hunderasse "American Staffordshire Terrier" als nicht offensichtlich unrichtige Annahme bewertet. Die Klägerin verwechselt die Frage, wann eine Gemeinde eine landesrechtliche Regelung ohne weitere Erkenntnisse und Tatsachen übernehmen kann, mit der Frage, wann eine Überprüfung einer einmal rechtmäßig übernommenen Regelung notwendig ist. Da es im Rahmen der satzungsgeberischen Entscheidung bei der Übernahme von landesrechtlichen Regelungen, wie ausgeführt, grundsätzlich keiner neuen Erhebung oder Überprüfung der Gefährlichkeit bedarf, es sei denn, es handele sich um einen offensichtlichen Fehler, lässt sich aus der Übernahme als solcher kein Ermessensfehler des Satzungsgebers herleiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht geweckt, soweit es um die Notwendigkeit einer Überprüfung der übernommenen landesrechtlichen Regelung geht. Die Klägerin zitiert lediglich die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Notwendigkeit der Überprüfung von mangels ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung gröber typisierenden und generalisierenden Regelungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, in: Juris Rn. 51, und ähnliche Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Pflicht der Beobachtung der weiteren Entwicklung der Gefährdungslage bei einem Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, Juris Rn. 88, ohne darzulegen, dass und warum im hier vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer Überprüfung besteht. Soweit es die Einstufung von Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" als gefährlich betrifft, hat das Verwaltungsgericht zunächst auf die Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - und VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, jeweils in: Juris, verwiesen, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Bei Erlass der hier in Rede stehenden Steuersatzung im November 2007 habe kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse zu zweifeln, die der Entscheidung des Landesgesetzgebers zugrunde gelegen hätten. Die von den Klägern benannten wissenschaftlichen Abhandlungen von Mittmann und Johann seien nicht geeignet, die ursprüngliche gesetzgeberische Bewertung in Frage zu stellen oder gar die bisherigen Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" als offensichtlich falsch zu bewerten (vgl. Urteilsabdruck S. 7). Dass die Einstufung des Satzungsgebers zumindest nicht offensichtlich unzutreffend sei, werde letztlich auch durch den Bericht der Landesregierung zu den Auswirkungen des LHundG vom 18. November 2008 bestätigt. Mit ihren dagegen gerichteten Ausführungen, Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" würden zu Unrecht als gefährlich eingestuft, vermag die Klägerin nicht durchzudringen (vgl. Zulassungsbegründung II., 1., b)). Lediglich aus der Tatsache des Zeitablaufs seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 lässt sich nichts herleiten, ohne dass neuere Erkenntnisse angeführt würden, die die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Erkenntnisse - nunmehr - in Frage stellen könnten. Dass sich das Urteil des VGH Bad.-Württemberg vom 26. März 2009 in der Revisionsbeschwerde befindet, besagt für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nichts. Die inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Gutachten von Mittmann und Johann (vgl. Urteilsabdruck Seite 7/8) zieht die Klägerin nicht substanziiert in Zweifel. Hinsichtlich des Gutachtens "Mittmann" beruft sich die Klägerin vielmehr darauf, die Prüfungen, die Mittmann ausgewertet habe, hätten tatsächlich im Rahmen der damaligen niedersächsischen Hundeverordnung stattgefunden; es seien also unvorbereitete Hunde geprüft worden. Die Hunde, die laut Gutachten "Johann" geprüft worden seien, seien freiwillig vorgeführt worden, so dass ein Durchfall belanglos gewesen sei; darüber hinaus habe es sich bei einem großen Teil der geprüften Golden Retriever um Hunde gehandelt, die bereits einen Wesenstest bestanden hätten. Mit diesen Ausführungen relativiert die Klägerin letztlich die Aussagekraft der Gutachten "Mittmann" und "Johann", so dass diese Gutachten umso weniger als geeignet zu bezeichnen sind, die Erkenntnisse, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 zugrunde lagen, in Zweifel zu ziehen. Soweit es schließlich die Evaluation im Bericht des Umweltministeriums vom 18. November 2008 betrifft, kann dahinstehen, ob sie entsprechend den Ausführungen der Klägerin als unbrauchbar zu bezeichnen ist. Das Verwaltungsgericht hat sie als Bestätigung seiner Feststellungen zur erhöhten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" angesehen (vgl. Urteilsabdruck S. 8). Sie stellt damit weder eine Grundlage dafür dar, die abstrakte Gefährlichkeit der Rasse "American Staffordshire Terrier" in Frage zu stellen, noch war sie für das Verwaltungsgericht ein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt für die Feststellung des Gegenteils. Mit ihrem Vortrag zur Unrichtigkeit oder Fehlinterpretation fachwissenschaftlicher Aussagen über die Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" verfehlt die Klägerin im übrigen den hier relevanten Prüfungsmaßstab. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob und, wenn ja, zu Recht diese Hunde von der kynologischen Fachwissenschaft als gefährlich eingestuft werden, sondern ob die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, in: Juris Rn. 56 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, in: Juris Rn. 40 f. Insbesondere ist der Steuernormgeber grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen, wenn er dabei nur den Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, in: Juris Rn. 59 f. Unter Anlegung dieses Maßstabs reichen die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Tatsachen über die Eigenschaften der hier in Rede stehenden Hunderasse aus, die Entscheidung des Steuernormgebers, diese Rasse wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, als sachlich gerechtfertigt einzustufen, ohne dass es auf die von der Klägerin problematisierten Detailfragen ankäme. Der mit einer fehlerhaften Sachaufklärung - vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor (vgl. Zulassungsbegründung II., 2.). Die Ablehnung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2009 gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil abgegebenen Begründung zu Recht erfolgt (vgl. Urteilsabdruck S. 9 f.). Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung kann zum einen ihre Rechtfertigung darin finden, dass es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Für die Frage nach der Entscheidungserheblichkeit der Tatsachen ist wiederum die materielle Rechtsaufassung des Tatsachengerichts maßgeblich. Zum anderen steht es im tatrichterlichen Ermessen des Gerichts, die Einholung - etwa - eines Sachverständigengutachtens wegen bereits vorhandener ausreichender Erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende eigene Sachkunde abzulehnen. Schließlich kann sich eine Ablehnung eines Beweisantrages darauf stützen, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, weil nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den erforderlichen Wahrheitsgehalt der zum Beweis gestellten Tatsachen spricht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, in: Juris Rn. 24 m.w.N. Nach diesen Maßstäbe bestehen die von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die Ablehnung der gestellten Beweisanträge nicht. Soweit es die Beweisanträge zu 1. - 4. betrifft, hat das Verwaltungsgericht deren Ablehnung darauf gestützt, die Feststellung einer nicht höheren Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" im Vergleich zu Hunden der Rassen "Deutscher Schäferhund" und "Dobermann" sei nicht entscheidungserheblich. Selbst bei einer deckungsgleichen abstrakten Gefährlichkeit der drei Hunderassen bewege sich eine Privilegierung von Dobermann und Schäferhund wegen ihrer höheren sozialen Akzeptanz im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Im Übrigen lägen gemessen an dem für die Gefährlichkeitsannahme zu fordernden Grad der Wahrscheinlichkeit genügend Erkenntnismittel vor, um die abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" beurteilen zu können. Die Bewertung der Beweisanträge zu 1. - 4. als nicht entscheidungserheblich wird durch das Antragsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Es kommt - wie ausgeführt - allein auf die Willkürfreiheit der Satzungsregelung an, die dem Normgeber einen weiten Gestaltungsspielraum eröffnet. Die Nichtaufnahme von Hunderassen trotz grundsätzlich auch bei ihnen gegebener Gefährlichkeit in die Rasseliste, weil es sich um solche Rassen handelt, die der Bevölkerung vertraut sind, die also in stärkerem Maße sozial akzeptiert werden, ist ein die Satzungsregelung rechtfertigender Gesichtspunkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, in: Juris Rn. 52. Diese höhere soziale Akzeptanz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der vom Kläger angeführten "Beißstatistik" die sozial akzeptierten Hunde vor der Rasse "American Staffordshire Terrier" rangieren. Das gilt schon deshalb, weil ohne Relation zur Anzahl der jeweiligen Population eine solche Statistik für die Bissigkeit einer Hunderasse nicht aussagekräftig ist. Die Klägerin legt aber nicht dar, dass im Verhältnis zur Populationsdichte die Beißvorfälle bei Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" unterdurchschnittlich sind. Im übrigen ist geringere Bissigkeit als solche kein entscheidendes Merkmal für die Tatsache höherer sozialer Akzeptanz, sondern allenfalls eine Ursache dafür. Einen Verfahrensfehler wegen der Ablehnung des Beweisantrages zu 5. hat die Klägerin schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt hat (unzulässiger Beweisermittlungsantrag und Entscheidungsunerheblichkeit). Die Klägerin macht aber einen Verfahrensfehler nur deshalb geltend, weil vermeintlich kein unzulässiger Beweisermittlungsantrag vorliege, legt aber nicht dar, warum unter Zugrundelegung des materiellrechtlichen Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts die unter Beweis gestellte Tatsache (höhere Wahrscheinlichkeit für Mensch oder Tier, von einem Hund der Rassen Deutscher Schäferhund oder Dobermann als von einem Hund der Rase American Staffordshire Terrier gebissen zu werden) für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sein soll. Das ist in der Tat auch zu verneinen, weil zum einen die genannte Wahrscheinlichkeit nicht nur von der Bissigkeit der Hunderassen, sondern auch von der Zahl der Hunde der jeweiligen Rassen abhängt, und weil zum anderen selbst eine höhere relative Bissigkeit im Verhältnis zur Hundezahl die Nichtlistung eines solchen Hundes etwa wegen größerer sozialer Akzeptanz rechtfertigt. Gegen die Ablehnung der Beweisanträge zu 6. - 10. bestehen keine Bedenken, weil wie vorstehend ausgeführt - die relative Bissigkeit nicht entscheidend ist. Im übrigen sprechen die von der Klägerin angeführten Beißstatistiken gerade keine "klare Sprache", wie die Klägerin meint, weil sie die Beißvorfälle nicht in Relation zur Anzahl der Exemplare der jeweiligen Rasse setzen. Soweit es den Beweisantrag zu 11. betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Standpunkt gestellt, bei einer geringeren Population verschlechtere sich das Verhältnis zu den individuell angezeigten Beißvorfällen zu Ungunsten der Rasse "American Staffordshire Terrier". Demgegenüber vermag sich die Klägerin nicht darauf zu berufen, etliche Hundeindividuen, die fälschlicherweise in die Bestandszahlen eingeflossen seien, gehörten nicht der Rasse "American Staffordshire Terrier" an. Das ist schon deshalb irrelevant, weil das Beweisthema nicht die Unrichtigkeit der Rassezuordnung von Beißvorfällen ist, sondern die Unrichtigkeit der Bestandszahlen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Beweisantrag zu 12. (in der Zulassungsbegründung offensichtlich irrtümlich mit "11." bezeichnet) zu Recht abgelehnt. Wie oben ausgeführt, rechtfertigt sich die getroffene steuerliche Regelung nicht alleine durch Beißvorfälle. Im übrigen konnte der Antrag auf Einholung eines - in das Ermessen des Gerichts gestellten - Sachverständigengutachtens auch deshalb abgelehnt werden, weil die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der in der Evaluation berichteten Beißvorfälle der Rasse "American Staffordshire Terrier" keinen Anlass zu einer Begutachtung gibt. Dazu hätte substantiiert die Mangelhaftigkeit dargelegt werden müssen. Die bloße Behauptung falscher Rassezuordnung reicht dafür nicht aus. Da somit die Ablehnung des Beweisantrags durch das Prozessrecht gedeckt ist, liegt auch die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1066/06 -, Juris Rn. 4. Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II. 3.). Die aufgeworfene Frage, "ob es einen sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gibt, Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen wie den Deutschen Schäferhund, Rottweiler und Dobermann nicht, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier hingegen schon als gefährliche, höher zu besteuernde Hunde einzustufen", ist in einem durchzuführenden Berufungsverfahren hinsichtlich der Rasse Rottweiler nicht klärungsfähig, da die hier in Rede stehende Satzung Rottweiler ebenso besteuert wie Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier. Im übrigen ist die Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie - wie oben zur Willkürfreiheit unter dem Gesichtspunkt sozialer Akzeptanz ausgeführt - im bejahenden Sinne geklärt ist. Die möglicherweise davon abweichende Meinung eines erstinstanzlichen Gerichts vermag der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Die weiter als grundsätzlich aufgeworfene Frage, "wie die vom BVerwG mit Urteil vom 19.01.2000 (NVwZ 2000, 929 [932)]) postulierte spätere Überprüfung bzw. Beobachtung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit von Hunden konkret auszugestalten ist," würde sich in dieser Allgemeinheit in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen und ist damit nicht klärungsfähig. Sie setzt nämlich schon im Ansatz voraus, dass hier überhaupt eine Überprüfung angezeigt ist, was nach der genannten Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn neues Erfahrungsmaterial für eine sachgerechtere Lösung einer bislang nur grob typisierenden und generalisierenden, in gewisser Weise "experimentellen" Regelung vorliegt. Schon das ist nicht zu erkennen. Die weiter aufgeworfene Frage, "ob der Steuerpflichtige, der Satzungsgeber oder ein Gericht für die Durchführung dieser Überprüfung- und Kontrollpflicht berufen ist," ist aus demselben Grunde nicht klärungsfähig, darüber hinaus aber auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet. Der Normgeber trägt zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Norm die Verantwortung dafür, dass eine auf ungewisser Tatsachengrundlage getroffene Regelung auch im Lichte neuerer Erkenntnisse mit höherrangigem Recht vereinbar bleibt, und muss insofern die getroffene Regelung "unter Kontrolle halten". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, in: Juris Rn. 11. Schließlich kommt auch der Frage, "ob eine Hundesteuersatzung allein durch das Unterlassen jedweder Überprüfung und Beobachtung unwirksam wird", keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist, weil sie ohne ersichtlichen Grund hier die Notwendigkeit einer Überprüfung unterstellt, ebenso wie die vorherigen, darauf bezogenen Fragen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Sie ist aber auch nicht kärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet. Normen sind materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen. Eine unterlassene Verfahrenshandlung kann damit nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit führen. Sie sind formell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn eine für das Zustandekommen oder Wirksambleiben einer Norm vorgeschriebene Verfahrenshandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird. Eine solche Vorschrift, die zur Vermeidung eines Unwirksamwerdens der Norm eine Überprüfung und Beobachtung vorschreibt - etwa in gesetzessystematischer Anlehnung an die für das Zustandekommen einer bauplanungsrechtlichen Satzung nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung -, gibt es für das Satzungsrecht der Hundesteuer nicht. Daher führt das bloße Unterlassen der Überprüfung und Beobachtung einer Norm, ohne dass neue Erkenntnisse vorlägen, die der bisherigen Annahme der Sachgerechtigkeit eines gesetzlichen Differenzierungsgrundes die Grundlage entzögen, nicht zur Unwirksamkeit der Norm. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.