Beschluss
1 B 1684/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0312.1B1684.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.133,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.133,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise begründet hat. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 72 ff., insb. 77 f., m.w.N. Diesen Anforderungen entsprechen die zur Begründung der Beschwerde in dem fristgerecht vorgelegten Schriftsatz vom 19. November 2009 (und, ohne dass es darauf ankäme, auch in den nachfolgenden Schriftsätzen vom 14. Januar und 11. Februar 2010) gemachten Ausführungen des Antragstellers nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch betreffend den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung im Fachbereich Sozialversicherung (Az.: 2199-218-30/00) vom 24. Juli 2009 als Beamten auf Widerruf zu behandeln, wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bzw. – hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums von knapp zwei Monaten – wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als nicht begründet abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht tragend im Kern ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, derzeit noch als Beamter auf Widerruf behandelt zu werden. Denn er sei spätestens mit der Bekanntgabe der auf § 26 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV) gestützten Entscheidung des Vorstandes der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 18. September 2009, ihn nicht zu einer zweiten Wiederholung der Zwischenprüfung zuzulassen, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen; diese Beendigung des Beamtenverhältnisses hänge nicht davon ab, ob die Prüfungsentscheidung rechtlichen Bestand habe. Daher sei es im vorliegenden Fall unerheblich, dass der Antragsteller nach der Bekanntgabe des erneuten Nichtbestehens der Zwischenprüfung Widerspruch gegen diese Prüfungsentscheidung erhoben habe. Der Umstand, dass der Antragsteller gegen die Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes Widerspruch erhoben habe, verschiebe das Wirksamwerden der Entlassung nicht auf einen späteren Zeitpunkt. Insoweit könne nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen der Beamte auf Widerruf eine Prüfungsentscheidung anfechte. Für den (verbleibenden) Zeitraum von der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung (am 30. Juli 2009) bis zur Bekanntgabe der angeführten Vorstandsentscheidung (am 19. September 2009) fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Denn der Antragssteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er wesentliche Nachteile erleide, wenn er hinsichtlich dieses – vergangenen – knapp zweimonatigen Zeitraumes nicht als Beamter auf Widerruf behandelt werde. Soweit das Verwaltungsgericht dem Antrag für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung, den Antragsteller nicht zu einer zweiten Wiederholung der Zwischenprüfung zuzulassen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes den Erfolg versagt hat, hat es der Antragsteller (in offensichtlicher Verkennung der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Frage des Entlassungszeitpunkts) bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit der hierzu gegebenen Begründung fehlen lassen. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag im Übrigen, d.h. für den Zeitraum nach dem 19. September 2009, mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt hat, macht der Antragsteller allein geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der von ihm – dem Antragsteller – für maßgeblich gehaltenen Frage beschäftigt, nämlich der Frage der Rechtswidrigkeit der absolvierten Prüfung, welche auf zahlreiche Verstöße der Antragsgegnerin gegen ihre in Bezug auf den schwerbehinderten Antragsteller bestehende Fürsorge- und Sorgfaltspflicht bzw. gegen Vorschriften des Schwerbehindertenschutzes schon während der Ausbildung und auch während der Prüfung zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen geht an den insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unerheblichkeit des rechtlichen Bestandes der Prüfungsentscheidung für die Frage der Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes vorbei und lässt deshalb auch insoweit die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung schon im Ansatz vermissen. Insoweit reicht es ersichtlich nicht aus, durch Behauptung von Rechtsverstößen, die der Prüfungsentscheidung anhaften sollen, (auch nur) sinngemäß die gegenteilige Behauptung aufzustellen, ohne auf die durch Zitate belegte Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nur einzugehen. Mit Blick auf das Vorstehende lediglich ergänzend soll im Folgenden ausgeführt werden, dass die angeführte Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes hänge nicht von dem rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung ab, auch zutreffend ist; das Beschwerdevorbringen hätte mithin auch dann nicht auf die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt, wenn es sich mit dieser Feststellung auseinandergesetzt hätte und deshalb die Beschwerde zumindest insoweit zulässig gewesen wäre. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben wird. Indem diese Vorschrift die Entlassung des betroffenen Beamten kraft Gesetzes und den Beendigungszeitpunkt ausschließlich an die tatsächlichen Umstände des endgültigen Nichtbestehens der maßgeblichen Zwischenprüfung und der Mitteilung hierüber, nicht aber an die Rechtmäßigkeit, Anfechtbarkeit, Anfechtung bzw. Rechtsbeständigkeit der zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung knüpft, schafft sie ihrem Zweck entsprechend in statusrechtlicher Hinsicht sofort eindeutige Verhältnisse; sie vermeidet es, dass das Beamtenverhältnis des Betroffenen wegen einer Anfechtung einer – die Prüfungsentscheidung zur Grundlage habenden – Entlassungsverfügung noch andauern bzw. hierüber erst später eine endgültige Klärung herbeigeführt werden kann, obwohl der Betroffene das Ausbildungsziel nach der – an die Bewertung der Prüfungsleistungen des Betroffenen durch die hierzu berufene Stelle anknüpfenden – Einschätzung des Gesetzgebers endgültig verfehlt hat. Allgemeine Auffassung; vgl. etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2010, BBG 2009 § 37, Vorl. Hinweis 0.2. i.V.m.§ 32 BBG (alt), Rn. 14a bis 14e, m.w.N.; Zängl, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 2a, Stand: Februar 2010, K § 32 Rn. 59, 62, 64; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 37 Rn. 7; vgl. ferner – zu vergleichbaren Regelungen – OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 1 B 1843/09 – (zu § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 3 VAPmD-Feu NRW a.F.) und vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 – juris, Rn. 7 ff. (zu § 22 Abs. 4 BeamtStG); BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 3 CE 09.734 –, juris, Rn. 21 ff. (zu § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBG); von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: November 2009, § 22 Rn. 107; Schröder/ Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: September 2009, BLV 2009 § 17, Vorl. Hinweis 0.5 i.V.m. BLV (alt) § 21 Rn. 7; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 2 C 35.84 –, BVerwGE 72, 207 = NVwZ 1986, 387 = juris, dort Rn. 11, 14 f. Mit Blick auf den solchermaßen zum Ausdruck gekommenen Gesetzeszweck, den Entlassungszeitpunkt eindeutig zu bestimmen und einen statusrechtlichen Schwebezustand zu verhindern, spricht im Übrigen alles dafür, die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob eine vorgeschriebene "echte" Zwischenprüfung, deren erfolgreiche Ablegung – wie hier (vgl. §§ 12 Abs. 4, 26 Abs. 1 und 7 LAP-gntDSVV) – Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung ist, bereits dann endgültig nicht bestanden i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG ist, wenn eine – weitere – Wiederholungsprüfung – wie hier nach §26 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 LAP-gntDSVV – nur noch im begründeten Ausnahmefall auf individuellen Antrag, aber nicht allgemein zugelassen ist, mit der herrschenden Auffassung zu bejahen. Vgl. Lemhöfer, a.a.O., BBG 2009 § 37, Vorl. Hinweis 0.2. i.V.m.§ 32 BBG (alt), Rn. 14a, m.w.N.; Zängl, a.a.O., K § 32 Rn. 66, 62; von Roetteken, a.a.O., § 22 Rn. 104; Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., BLV 2009 § 17, Vorl. Hinweis 0.5 i.V.m. BLV (alt) § 21 Rn. 8; Günther, Entlassung von Beamten auf Widerruf (§ 32 BBG), ZBR 1987, 129 ff., 135. Für die diesen Gesetzeszweck vernachlässigende, vereinzelt gebliebene gegenteilige Auffassung, nach welcher ein endgültiges Nichtbestehen i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG erst mit der negativen Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die individuelle Zulassung des Betroffenen zu einer – weiteren – Wiederholungsprüfung oder mit der Mitteilung über das Nichtbestehen einer solchen Prüfung gegeben sein soll – Battis, a.a.O., § 37 Rn. 7 –, dürfte sich auch nicht durchgreifend der Wortlaut der Vorschrift ins Feld führen lassen. Denn § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG berücksichtigt ausweislich der Gesetzesformulierung nicht den Fall der Bekanntgabe einer negativen Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die individuelle Zulassung des Betroffenen zu einer – weiteren – Wiederholungsprüfung, obgleich viele Prüfungsordnungen eine Einzelfallzulassung zu einer solchen Prüfung ermöglichen und damit auch die Möglichkeit einer negativen Entscheidung vorsehen. Außerdem stellt die Norm mit dem Tatbestandsmerkmal des endgültigen Nichtbestehens auch nicht darauf ab, ob die Prüfung überhaupt nicht mehr wiederholt werden kann, sondern hält für maßgebend, ob die Prüfung im Rahmen der für alle Betroffenen geltenden Bedingungen endgültig gescheitert ist. Zu letzterem vgl. von Roetteken, a.a.O., § 22 Rn. 104. Der Antragsteller ist demnach darauf verwiesen, gegen die Prüfungsentscheidung und/oder die Vorstandsentscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung vorzugehen; dies muss allerdings nach der dargelegten gesetzgeberischen Entscheidung nicht notwendig in einem – fortbestehenden – Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist hier einschlägig, weil das Verfahren mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der zu wiederholenden Zwischenprüfung vom 24. Februar 2009 als Verwaltungsinspektoranwärter im Status eines Beamten auf Widerruf zu behandeln, die Frage des Bestehens bzw. der Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betrifft und insoweit kein Dienstverhältnis auf Lebenszeit, sondern die Position eines Anwärters, d.h. eines Beamten auf Widerruf, in Rede steht. Vgl. insoweit nur den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 – 1 B 1843/09 –, m.w.N. zur Rechtsprechung des 1. und 6. Senats des OVG NRW. Der nach dieser Vorschrift anzusetzende hälftige Betrag des 13fachen Anwärtergrundbetrags zuzüglich eines – hier nicht gezahlten – Anwärtersonderzuschlags ist vorliegend mit Blick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes noch zu halbieren, so dass mit dem Faktor 3,25 zu rechnen ist. Der Anwärtergrundbetrag betrug im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde für Anwärter, die nach (erfolgreichem) Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar in das von dem Antragsteller erstrebte Eingangsamt eines Verwaltungsinspektors (A 9) eintreten, 964,00 Euro. Als Streitwert ergibt sich mithin ein Betrag i.H.v. 3.133,00 Euro (964,00 Euro x 3,25). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.