OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1643/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0317.18B1643.09.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Das Fehlen einzelner Unterlagen für eine Eheschließung im Ausland (hier in Dänemark) begründet für sich gesehen nicht schon berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Eheschließung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fehlen einzelner Unterlagen für eine Eheschließung im Ausland (hier in Dänemark) begründet für sich gesehen nicht schon berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Eheschließung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG nicht zustehe, weil diese bereits eine wirksame Eheschließung nicht glaubhaft gemacht habe und weder über die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge noch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und des § 5 Abs. 2 AufenthG erfülle. Zwar geht der Senat aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten dänischen Heiratsurkunde, der dazugehörigen Apostille, den anlässlich der standesamtlichen Trauung angefertigten Fotos und der eidesstattlichen Versicherung der Trauzeugin davon aus, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, am 17. Juli 2009 auf dem Standesamt der Gemeinde U. in Dänemark die Ehe mit Herrn B. P. geschlossen zu haben. Ob diese Eheschließung nach dänischem Recht unwirksam ist, weil die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht die für eine Eheschließung nach dänischem Recht grundsätzlich erforderlichen Unterlagen vorlegen konnte oder der Ehemann über seine Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht haben könnte, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. Das Fehlen der vom Verwaltungsgericht benannten Unterlagen (Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung) begründet für sich gesehen jedenfalls nicht schon berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der in Dänemark erfolgten Eheschließung. Vgl. demgegenüber aber noch Senatsbeschluss vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 -, AuAS 2007, 195. Nach Internetrecherchen des Senats ist weder davon auszugehen, dass sämtliche Standesämter in Dänemark die Vorlage einer Geburtsurkunde oder einer Ledigkeitsbescheinigung zwingend für erforderlich halten noch ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass das Fehlen einzelner Bescheinigungen zwangsläufig die Unwirksamkeit der Eheschließung zur Folge hat. Die Beschwerde hat aber gleichwohl keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Sie hat zwar auf die Anforderung des Senats, Nachweise über vorhandene Deutschkenntnisse zu übersenden, Bescheinigungen über den Besuch von Deutsch-Sprachkursen bei der "................" vorgelegt. Ob sie auf Grund des Besuchs dieser Kurse tatsächlich über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, ist den Bescheinigungen aber nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin erfüllt ferner nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil sie nicht mit dem für den nun beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) eingereist ist. Auf § 39 Nr. 3 AufenthV kann die Antragstellerin sich nicht berufen, weil sie ungeachtet aller übrigen Rechtsfragen vgl. Senatsbeschluss vom 2. November 2009 - 18 B 1516/08 -, juris - jedenfalls mangels glaubhaft gemachter Sprachkenntnisse keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV erworben hat. Ob, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, weil die Antragstellerin einen Ausweisungsgrund (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1a) AufenthG) erfüllt, kann dahinstehen. Die Vermutung, sie habe gegenüber dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in M. eine von Anfang an bestehende Eheschließungsabsicht verschwiegen, ist angesichts des Zeitablaufs zwar nicht fernliegend. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine solche Absicht belegen könnten, sind aber weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht benannt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.