Beschluss
14 A 544/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0318.14A544.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. Der Kläger macht geltend, die Berufung sei zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, das angegriffene Urteil sowohl von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch von einem Rechtssatz des Europäischen Gerichtshofs abweiche und weil - in verschiedener Hinsicht - ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Hinsichtlich der behaupteten Abweichung von einem Rechtssatz des Europäischen Gerichtshof ist anzumerken, dass der Europäische Gerichthof in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu den divergenzfähigen Gerichten zählt. Im Übrigen nennt der Kläger keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofes abweicht. Soweit der Kläger in seiner Begründung zu dem Zulassungsantrag an verschiedenen Stellen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht, rechtfertigt sein Vortrag nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger meint, die Erhebung der Vergnügungssteuer verstoße hier wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - festgestellt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis nicht wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen europäisches Recht verstößt und auch mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar ist. Ferner geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die nach dem Einspielergebnis erhobene Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte auch auf den Spieler abgewälzt werden kann. Der Hinweis auf die Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben der Spielverordnung ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine kalkulatorische Überwälzung auf den Steuerträger auch im Hinblick auf die Vorgaben nach der Spielverordnung möglich (vgl. das o. g. Urteil vom 6. März 2007). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats geklärt und bedarf auch auf den umfangreichen Vortrag des Klägers hin keiner erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren, dass Abwälzbarkeit nicht notwendig Überwälzbarkeit auf den Preis bedeutet, sondern die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne genügt, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Der Kläger hat nicht substanziiert dargelegt, dass dies bei der hier erhobenen Steuer nicht möglich wäre. Namentlich kommt es nicht auf einen eventuell von diesem Verständnis abweichenden Begriff des Kalkulatorischen in der Wirtschaftswissenschaft an. Der weitere Einwand des Klägers, es werde in unzulässiger Weise das Halten der Geldspielgeräte besteuert, führt auch nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrags. Die Geldspielgeräte werden nicht bereits besteuert, weil sie aufgestellt wurden, sondern erst wenn an ihnen gespielt und ein Einspielergebnis erzielt wurde. Der Einwand des Klägers, es werde in unzulässiger Weise rückwirkend eine Steuer erhoben, greift nicht durch. Ausweislich der nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, findet der Vergnügungssteuerbescheid vom 1. Dezember 2008 seine Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung vom 29. September 2006. Besteuerungszeitraum sind die Monate Juli 2007 bis Juni 2008, so dass eine Rückwirkungsanordnung keine Auswirkung hat. Sollte der Kläger rügen, dass die Vergnügungssteuererklärung erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben wurde, so ist ein Rechtsfehler nicht festzustellen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Einspielergebnisse erst dann mitgeteilt werden können, wenn sie bekannt sind. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht daraus, dass ihm - dem Kläger - nicht bekannt gewesen sei, wann die Steueranmeldung bei der Behörde eingegangen sei und ihm deshalb der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht bekannt werde. Der Eingang der Steueranmeldung hängt von der Art der Übermittlung ab, die der Steuerschuldner festlegen kann. Diese ist für ihn in der Regel bestimmbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 a.a.O. Das Vorbringen des Klägers, die Vergnügungssteuererhebung sei mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG nicht vereinbar, rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Erhebung der Steuer nach dem Einspielergebnis mit der genannten Richtlinie vereinbar ist vgl. beispielsweise Beschluss vom 16. November 2009 - 14 A 567/09 -; so auch BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010, a. a. O. Die vom Kläger aufgeworfenen europarechtlichen Fragen sind, soweit sie hier entscheidungserheblich sind, nämlich dass die Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und dass mit der Vergnügungssteuer keine umsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen erhoben wird, in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt oder lassen sich auch ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beantworten, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel besteht, wie den dazu oben angegebenen Entscheidungen entnommen werden kann. Es besteht daher - auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - keine Veranlassung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Der Einwand des Klägers, ihm sei der Rechtsweg abgeschnitten, weil er mangels Kenntnis der Betriebsdaten anderer Automatenaufsteller eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht darstellen könne, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Kläger ist nicht gehindert, rechtzeitig gegen eine nach seiner Ansicht unzulässig hohe Steuer vorzugehen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird zu klären sein, ob die Steuer in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller eingreift oder nur die wirtschaftliche Weiterführung des Unternehmens des Klägers oder einzelner anderer Unternehmen in Frage gestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Steuer nur dann einen Eingriff in die Berufungsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Angesichts der hier erhobenen Steuer von 10 v. H. des Einspielergebnisses ist ein Anhalt dafür, dass die Steuer erdrosselnde Wirkung haben könnte, nicht ersichtlich. Hierzu trägt der Kläger auch nichts substanziiert etwa unter Darstellung seiner eigenen Daten und der Entwicklung der Zahl der aufgestellten Automaten im Satzungsgebiet vor. Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht deshalb vorliegt, weil Geldspielgeräte, die in Spielhallen aufgestellt sind, nicht der Vergnügungssteuer unterliegen. Die hier erhobene Aufwandsteuer ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz an den Verhältnissen im Satzungsgebiet zu messen. In der Stadt N. gibt es keine Spielbank. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Gemeinde nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie nach der Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht aber auf solche, die in Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, KStZ, 1007, 212. Auch die weiteren nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags eingereichten Schriftsätze vom 21. Juli 2009, 3., 4. und 11. September 2009 enthalten keine Gründe, die es rechtfertigen, die Berufung zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.