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Beschluss

12 A 918/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0325.12A918.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf

5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 163 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sei nicht mehr geltend gemacht worden. Die in der mündlichen Verhandlung zwar nicht anwesende, aber durch ihren anwesenden Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung – abweichend von ihrem Klageantrag in der Klageschrift vom 7. Juli 2008 – ausdrücklich den Klageantrag zu Protokoll gegeben, "die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden", und sich damit auf eine Überprüfung der Ermessensausübung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG im Klagewege beschränkt. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sei nicht ermessensfehlerhaft, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Weder verstößt die bestandskräftige Ablehnung vom 25. September 2002 gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben noch ist ihre Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich, zumal von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides nicht ausgegangen werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Begründung des Zulassungsantrags, wonach der Beklagten bei der Feststellung der Deutschkenntnisse der Klägerin ein Fehler unterlaufen sei und Widersprüche nicht aufgeklärt worden seien, geht an dem Maßstab der – vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten – offensichtlichen Rechtswidrigkeit vorbei. Abgesehen davon sprechen die eindeutigen Angaben der Klägerin im Rahmen des Sprachtests, wonach sie Deutsch im Elternhaus nicht erlernt habe (Nr. 1.2 des Anhörungsprotokolls) sie lediglich zugehört habe, wenn die Großeltern väterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, sie selbst nur russisch gesprochen habe, Vater zu Hause nie Deutsch gesprochen habe, ihre Mutter Russin sei, sie zu Hause nicht Deutsch gesprochen hätten, ihre Eltern sich hätten scheiden lassen, als sie fünf Jahre alt gewesen sei, und dann ihr Vater nach Deutschland gefahren sei, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die familiäre Sprachvermittlung, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 –, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren – 5 C 31.06 –, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren – 5 C 23.06 –, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 – 11 B 02.2939 –, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, juris, deutlich für die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ablehnung, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Klägerin zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund der familiären Vermittlung nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Soweit in Nr. 1.2.1 des Anhörungsprotokolls aufgenommen worden ist, der Klägerin sei die deutsche Sprache von den Großeltern väterlicherseits vermittelt worden, findet diese Angabe ihren wahren Bedeutungsgehalt in der nach Befragung in russischer Sprache erfolgten ergänzenden Erläuterung der Klägerin, sie habe lediglich zugehört, als die Großeltern väterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, sie selbst habe nur Russisch gesprochen. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. In Bezug auf die insoweit aufgeworfenen Fragen, "in wie weit Gerichte regelmäßig auf eine Teilnahme von Klägerinnen und Klägern drängen müssen bzw. die Beklagte durch die Auslandsvertretung verpflichtet ist, Visa zu erteilen", bzw. "welche Maßnahmen durch die Beklagte (durch ihre Auslandsvertretungen) oder auch durch die Gerichte zu treffen sind, um eine persönliche Teilnahme einer Klägerin oder eines Klägers zu ermöglichen", fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. So ist schon nicht substantiiert vorgetragen, zu welchen nach dem Klageantrag und der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts streitentscheidenden Gesichtspunkten über den bereits erfolgten umfänglichen Sachvortrag im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren hinaus die persönliche Anwesenheit der Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen ist und in deren Abwesenheit nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden konnte, neben der Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen sein soll. Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte sich durch eine persönliche Anhörung der Klägerin die notwendigen Erkenntnisse zu den Deutschkenntnissen verschaffen können, wird schon verkannt, dass es aufgrund der nunmehr geltenden und für den hier verfolgten Anspruch maßgebenden gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner aktuellen Fassung nicht entscheidend auf die aktuell vorhandenen Sprachkenntnisse ankommt. Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 113, juris. Der weitere Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte die Zeugen hören können, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu begründen. Unabhängig davon fehlt jedweder Vortrag, der geeignet wäre, die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Ablehnung zu begründen und hierzu die Anwesenheit der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung als erforderlich erscheinen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die angefochtene Entscheidung nicht von dem (Kammer-)Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04, EuGRZ 2004, 656; juris, ab (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Soweit darin ausgeführt ist, dass das Gericht die Klägerin in dem damaligen Verfahren persönlich hätte anhören müssen, um sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu verschaffen, lag diesen Ausführungen eine prozessuale und materiellrechtliche Ausgangslage zugrunde, die mit dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, der insoweit maßgebenden Voraussetzung einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides, dem für die Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG und der an diese materiellrechtlichen Grundlagen anknüpfenden prozessualen Aufklärungspflicht nicht im Ansatz zu vergleichen ist. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass auch die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durchgreift. Abgesehen davon ist Rügeverlust eingetreten, weil der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Vertagungsantrag gestellt hat, um der Klägerin doch noch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).