Beschluss
12 A 2649/090
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0407.12A2649.090.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.353,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.353,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Mit seinem Prozesskostenhilfeantrag konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil seine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vom 12. März 2010 in Hinblick auf die Bruttoeinnahmen aus Vermietung und Verpachtung und die etwaige Guthabenhöhe auf seinen diversen Konten unvollständig ist. Schulden sind nicht ohne weiteres von positiven Einkünften oder Vermögenspositionen abzuziehen. Anhand der Erklärung kann der Senat deshalb keine Feststellung dazu treffen, ob der Kläger im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung derzeit nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ungeachtet dessen verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers ausweislich der nachfolgenden Ausführungen auch nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger vermag mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nämlich unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte durchdringen. Namentlich führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, den – der Einkommensberechnung für den Bewilligungszeitraum September 2007 bis Dezember 2008 zu Grunde zu legenden – Mieteinkünften des Klägers stünden nicht in solcher – nahezu gleicher – Höhe abziehbare Werbungskosten gegenüber, dass sein Gesamteinkommen innerhalb der Grenzen der Wohngeldberechtigung verbleibe. Die Unergiebigkeit des Zulassungsvortrages folgt schon daraus, dass sich der Kläger mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht gezielt auseinandersetzt, sondern zu der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage im Ansatz lediglich unsubstantiiert die pauschalierende Auffassung vertritt, "die Einwendungen des Beklagten" seien "unbegründet" bzw. "untauglich" und das Verwaltungsgericht habe die Sache "noch nicht einmal ausreichend überprüft". Wenn der Kläger im Weiteren sinngemäß die etwas differenziertere Einwendung erhebt, bei dem – nach § 9 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung der Wohnberechnung zu Grunde zu legenden - Gesamteinkommen sei hinsichtlich der positiven Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 1 WoGG a.F. i. V. m. Nr. 10.101 WoGGVwV, soweit sie aus Vermietung und Verpachtung stammen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 21 EStG), von den Kaltmieteinnahmen im Jahr 2007 auszugehen, denen die Aufwendungen für das Objekt gegenüber gestellt werden müssten, ist das anhand der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften so jedenfalls nicht nachvollziehbar. Einkünfte sind bei der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" gemäß § 2 Abs.2 Nr. 2 EStG die Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten, wobei die Einnahmen auch die Umlagen und Nebenentgelte umfassen, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt. Vgl. insoweit zu § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG: BFH, Urteil vom 14. Mai 2009 – VI R 47/07 –, BFHE 225, 116 m.w.N. Fließen die umlagefähigen Aufwendungen für Leistungen wie Gemeinschaftsstrom, Heizöl, Abfall- und Abwasserbeseitigung, Schornsteinfegen, Hauswartung, Gartenpflege, Schadensabsicherung etc. in die Werbungskosten als durch die Vermietung wirtschaftlich veranlasst ein, können sie nicht bereits bei den Einnahmen in Abzug gebracht werden. Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, umfangreich dargelegt zu haben, dass für das Jahr 2007 höhere Werbungskosten in Abzug zu bringen seien, als die vom Verwaltungsgericht der von ihm selbst überreichten Anlage V zur Einkommensteuererklärung entnommenen 7.647, Euro. Die überreichten Rechnungen, Belege und Quittungen ergeben – soweit sie überhaupt das Jahr 2007 betreffend und lesbar sind – nämlich lediglich einen Betrag von knapp über 5.000, Euro, wobei noch keine Berücksichtigung gefunden hat, dass sich mitunter keine eindeutige Zuordnung des jeweiligen Postens als berücksichtigungsfähige Werbungskostenausgabe treffen lässt. Dazu, dass die Hausmeistertätigkeit des Klägers zusätzliche Kosten verursacht hat, die den Mietern in Rechnung gestellt oder sonstwie als geldwerte Leistung verbucht worden sind, verhalten sich die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht. Darlegungspflichtig für seine Einkommenssituation – also auch für die Höhe der Werbungskosten bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – ist jedoch allein der Kläger. Insoweit brauchte sich das Verwaltungsgericht von vornherein nicht auf das Sammelsurium ungeordneter und teilweise nicht eindeutig zuzuordnender Rechnungen, Belege und Quittungen einzulassen oder gar deren steuerrechtliche Aufarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung als Werbungskosten zugunsten des Klägers im Wege der Beweisaufnahme zu übernehmen. Der Kläger befindet sich in einem wohngeldrechtlichen Verfahren und nicht in einem steuerrechtlichen Strafprozess, wo er sich lediglich gegen die Vorwürfe des Finanzamtes, falsche Angaben gemacht zu gaben, verteidigen muss und die Finanzbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft ihre Einwendungen gegebenenfalls nachweisen muss. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Darlehensleistung-en, die er monatlich in Höhe von 775, Euro an die Stadtsparkasse C. /M. erbringt, zusätzlich auf der Passivseite seines Einkommens berücksichtigt werden. Dass diese Zahlungsverpflichtungen tatsächlich bei seiner Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden, hat der Kläger mangels Beibringung einer entsprechenden Erklärung seines Steuerberaters nicht glaubhaft gemacht. Ihre Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung würde auch voraussetzen, dass die Aufwendungen durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst sind oder zumindest noch in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit stehen. Vgl. Littmann/Bitz/Pust: Das Einkommensteuerrecht, Stand: Februar 2008, § 21 EStG Rnr. 194 m.w.N. Derartiges ist vom Kläger jedoch weder substantiiert dargelegt worden noch sonstwie den Akten zu entnehmen. Auf welcher anderen rechtlichen Grundlage eine persönliche Schuldverpflichtung des Klägers, wie er sie selbst einräumt, im Rahmen der Wohngeldberechnung sein maßgebliches Einkommen stattdessen als Abzugsposten vermindert, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und drängt sich dem Senat auch nicht auf. Denn eine Berücksichtigung solcher privater Darlehensverpflichtungen auf der Passivseite des Einkommens liefe gegebenenfalls darauf hinaus, dass die Schuldentilgung auf Kosten öffentlicher Wohngeldmittel finanziert wird; dieses würde nicht mehr dem Zweck nach § 1 Abs. 1 WoGG dienen, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Warum das jüngere Darlehen bei der Stadtsparkasse C. /M. , das für den Einbau einer neuen Heizungsanlage in dem Objekt aufgenommen werden musste, keine Berücksichtigung bei der Einkommensberechnung für den – bereits mit dem 31. Dezember 2008 endenden – Bewilligungszeitraum spielt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, ohne dass sich der Kläger damit hinreichend substantiiert auseinandergesetzt hat. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, eine unbefristete Klage erhoben zu haben, verkennt er, dass sein Prozessbevollmächtigter den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2009 laut Sitzungsprotokoll dahingehend beschränkt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2008 zu verpflichten, ihm für die Zeit von September 2007 bis Dezember 2008 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Ebenso wenig geht die Zulassungsbegründung gezielt auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, dass – über den Abzug des monatlichen Freibetrages von 125, Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b WoGG a.F. hinaus – weitergehende Aufwendungen für die schwerkranke Ehefrau des Klägers nicht vom Einkommen abzusetzen sind, weil das WoGG einen solchen weiteren Abzug nicht vorsieht. Auch mit dem Zulassungsvortrag wird eine rechtliche Grundlage für einen solchen Abzug nicht benannt. Dass über den Freibetrag hinausgehende Mehraufwendungen möglicherweise rein tatsächlich entstehen, führt insoweit nicht weiter. Reine Billig-keitserwägungen geben noch nicht die erforderliche Rechtsgrundlage für einen zusätzlichen Abzug ab. Auch der Angriff des Klägers gegen die Höhe der vom Verwaltungsgericht als Einkommen zugrunde gelegten Rentenbezüge geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend ausgehend von den monatlichen Bruttobezügen in Höhe von 847,56 Euro und unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale sowie des pauschalen Abzugs nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WoGG a.F. einen monatlichen Betrag von 755,16 Euro angenommen. Für einen nochmaligen Abzug der Krankenversicherungsbeiträge und des Beitrags zur Pflegeversicherung vom Bruttobetrag – wie es dem Kläger offenbar vorschwebt – ist neben dem Abzug der Pauschale kein Raum. Die Berufung kann nach alledem auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache bzw. nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Der der Entscheidung zugrunde zu legende Tatbestand bedarf mangels hinreichender Darlegungen des Klägers keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht und die rechtliche Beurteilung liegt nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Vorschriften und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf der Hand. Konkret sich in einem möglichen Berufungsverfahren stellenden Fragen, deren Beantwortung nicht nur für den Einzelfall, sondern für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren von Bedeutung und nicht schon durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften und die dazu bereits ergangene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben ist, sind vom Kläger nicht ausformuliert worden. Schließlich kommt eine Berufungszulassung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in Betracht. Die vom Kläger insoweit sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge setzt nämlich u. a. voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –, m.w.N. Insoweit findet die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze darin, dass der Verfahrensbeteiligte seinerseits - entsprechend seiner prozessualen Mitwirkungspflicht - zu den in seinen Risikobereich fallenden Umständen hinreichende Darlegungen liefert, an die eine weitere Sachverhaltsaufklärung anknüpfen kann. Wie oben dargestellt, ist der Kläger jedoch seiner Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei sich der Senat der Wohngeldberechnung des Verwaltungsgerichts anschließt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).