Beschluss
6 A 1370/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0413.6A1370.07.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 65.000,00 € festge-setzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 65.000,00 € festge-setzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zurruhesetzung des Klägers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem überzeugenden Gutachten der Amtsärztin des Kreises Q. und Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. vom 21. Januar 2005 sei er im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. dienstunfähig. Er habe ihre Bewertungen nicht nachhaltig entkräftet, sondern sich auf den nicht erheblichen Einwand beschränkt, das beklagte Land habe seiner Schwerbehinderteneigenschaft nicht Rechnung getragen und sei mitverantwortlich für seinen Gesundheitszustand. Eine anderweitige Verwendbarkeit im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. sei nicht gegeben, so dass es dem beklagten Land auch nicht möglich gewesen sei, hiernach von seiner Versetzung in den Ruhestand abzusehen. Der Kläger setzt sich mit diesen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in der gebotenen Weise auseinander, sondern wiederholt dem Inhalt nach lediglich seinen bisherigen Vortrag. Sein erneuter Einwand, das beklagte Land sei für seine Erkrankung (mit-)verantwortlich, stellt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die amtsärztliche Feststellung seiner Dienstunfähigkeit nicht in Frage. Soweit der Kläger weiter einwendet, aufgrund der "krank machenden Aktionen von Schulleitung und Bezirksregierung habe das Gericht aber nicht mehr davon ausgehen" können, "dass allein durch das ärztliche Gutachten nachzuweisen sei", dass er auch an einem "anderen Dienstort" nicht eingesetzt werden könnte, ist dies unverständlich. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Feststellungen der Amtsärztin zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass letztlich jede beliebige konfliktträchtige Situation die Gesundheit des Klägers so erheblich beeinträchtige, dass er seinen Dienst nicht mehr ausüben könne. Seine geringe Belastbarkeit sei ausschließlich krankheitsbezogen und damit unabhängig von dem jeweiligen Dienstposten. Schlüssige Gegenargumente, die diese Feststellungen durchgreifend in Frage stellen könnten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Kern bringt der Kläger erneut lediglich seine eigene Einschätzung seines Gesundheitszustandes und der Gesamtumstände zum Ausdruck. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Es ist kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel belegt, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Soweit der Kläger den Verzicht des Verwaltungsgerichts auf die Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge rügt, lassen seine Ausführungen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus gesehen gehalten war, weitere Verwaltungsvorgänge beizuziehen. Insbesondere hatte es keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, welche Umstände für die Erkrankung des Klägers letztlich ursächlich waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wurde, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf den 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).