Beschluss
13 B 162/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0415.13B162.10.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers befindet, ist unbegründet. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rügt, weil die Bundesnetzagentur nicht auf den Einzelfall bezogene Erwägungen bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellt habe, führt dies nicht zum Erfolg. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2008 13 B 1022/08 -, DVBl. 2008, 1262, und vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, NWVBl. 2009, 390. Die betreffenden Ausführungen in der Vollziehungsanordnung vom 22. Juni 2009 genügen diesen Anforderungen. Sie zeigen nicht nur, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war, sondern setzen sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, auch mit der Frage der Erfolgsaussicht des Drittwiderspruchs gegen die Standortbescheinigung auseinander. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dass die Bundesnetzagentur bei der Begründung der sofortigen Vollziehung auch formularmäßige Standardsätze verwendet hat, steht einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entgegen, da die Bundesnetzagentur ebenfalls einzelfallbezogene Ausführungen gemacht und auf den konkreten Sachverhalt abgestellt hat. Zudem liegt eine wiederkehrende Sachverhaltsgestaltung mit einer typischen Interessengestaltung vor, so dass eine dieser Sachlage entsprechende Begründung der sofortigen Vollziehung ausreichend gewesen ist. Auch in der Sache greifen die von dem Antragsteller dargelegten Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zu Recht Vorrang eingeräumt, weil sich die angefochtene Verfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist und die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfällt. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat ebenfalls Bezug. Der Sachverhalt ist auch nicht in einem Maße unzureichend aufgeklärt, dass die sofortige Vollziehung der Standortbescheinigung deshalb auszuscheiden hat. Ausgehend von § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) i. V. m. § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) bedarf die Beigeladene einer gültigen Standortbescheinigung, um im Zuge des Ausbaus ihres UMTS-Netzes eine ortsfeste Funkübertragungsstelle zu errichten. Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 20. Mai 2009 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Beigeladenen diese Standortbescheinigung erteilt. Die hierbei einzuhaltenden Anforderungen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beachtet worden. Es sind auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Gründe ersichtlich, die Zweifel an der rechnerischen Bestimmung der Sicherheitsabstände erkennen ließen. Nach § 5 Abs. 1 BEMFV ermittelt die Bundesnetzagentur zur Erteilung der Standortbescheinigung auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. § 3 Satz 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 kHz bis 300 GHz dort näher bezeichnete Grenzwerte, die sich nach § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV auch aus der 26. BImSchV ergeben, einzuhalten sind. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die streitbefangene Standortbescheinigung diesen Erfordernissen entspricht. Dies gilt auch für die Frage der Berücksichtigung aller am Ort befindlichen Funkanlagen. Die Bundesnetzagentur ist nach einer Neuberechnung der Feldstärken in der Umgebung des Sendestandorts zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Bedenken gegen die standortbezogenen Sicherheitsabstände bestünden. Gegenteiliges haben die Antragsteller nicht schlüssig aufgezeigt. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte als ausreichend angesehen hat, um vor schädlichen Auswirkungen der von den Antennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zu schützen. Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der des Senats, nach der dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Grenzwerte zusteht, überein. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 , NJW 2002, 1638, 1639, und nachfolgend EGMR, Entscheidung vom 3. Juli 2007 32015/02 , juris, NVwZ 2008, 1215 (Unzulässigkeit der Beschwerde); ferner Beschlüsse des BVerfG vom 8. Dezember 2004 1 BvR 1238/04 , NVwZ-RR 2005, 227, 228, und vom 24. Januar 2007 1 BvR 382/05 , NVwZ 2007, 805; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 9 A 73.02 , NVwZ 2004, 613; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2009 13 A 2023/08 -, NWVBl. 2009, 271; OVG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2010 OVG 11 S 78.08 -. Es liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Die Antragsteller haben auch nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen Gesundheitsgefahren ausgehen, wenn das Grenzwertkonzept der 26. BImSchV eingehalten ist. Die 26. BImSchV unterscheidet im Übrigen nicht zwischen den verschiedenen Arten der Auswirkung von Mobilfunkstrahlung, sondern stellt nach § 1 Abs. 1 generelle Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft durch elektromagnetische Felder auf. Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte berücksichtigen daher sowohl die thermischen wie die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 V ZR 217/03 , NJW 2004, 1317, 1318. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.