Beschluss
16 A 2424/08.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0426.16A2424.08PVL.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf den Antrag der Antragsteller wird festgestellt, dass die Wahl des Herrn B. G. als weiteres Mitglied in den Vorstand des Beteiligten zu 1. unwirksam ist. Der weitergehende Antrag der Antragsteller, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragstellerin zu 4. anstelle des Herrn G. in den Vorstand zu wählen, wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Auf den Antrag der Antragsteller wird festgestellt, dass die Wahl des Herrn B. G. als weiteres Mitglied in den Vorstand des Beteiligten zu 1. unwirksam ist. Der weitergehende Antrag der Antragsteller, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragstellerin zu 4. anstelle des Herrn G. in den Vorstand zu wählen, wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Antragsteller sind Mitglieder des im Mai 2008 gewählten Personalrats der Stadtverwaltung M. . Sie beanstanden, dass anstelle der Antragstellerin zu 4. das Personalratsmitglied B. G. in den Vorstand des Personalrats gewählt worden ist. Der Personalrat hat fünfzehn Mitglieder, davon vier Beamtenvertreter und elf Vertreter der Beschäftigten. Sowohl für die Wahl der Beamtenvertreter als auch für die Wahl der Beschäftigtenvertreter gab es zwei Wahlvorschlagslisten, die Vorschlagsliste Nr. 1 "Die Alternative" und die Vorschlagsliste Nr. 2 "ver.di & komba". Auf die Vertreter von "ver.di & komba" entfiel die zweitgrößte Anzahl und mehr als ein Drittel aller abgegebenen Stimmen. Aus der Gruppe der Beamten wurden jeweils zwei Vertreter der Listen Nr. 1 und Nr. 2 gewählt, aus der Gruppe der Beschäftigten sieben Vertreter der Liste Nr. 1, vier Vertreter der Liste Nr. 2. Der Personalrat konstituierte sich in der Sitzung am 20. Mai 2008 und wählte seinen Vorstand. Im ersten Wahlgang wählten die Beschäftigten das Personalratsmitglied G1. T. (Liste "Die Alternative") in den Vorstand. Im zweiten Wahlgang sollte das Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten gewählt werden; es wurde aber niemand für die Wahl vorgeschlagen. Im dritten Wahlgang wurde der Beamte H. O. (Liste "Die Alternative") als weiteres Mitglied in den Vorstand gewählt. Im vierten Wahlgang wurden Herr G. (Liste "Die Alternative", Beschäftigter) und die Antragstellerin zu 4. (Liste "ver.di & komba", Beschäftigte) zur Wahl als weitere Mitglieder des Vorstands vorgeschlagen; auf die Antragstellerin zu 4. entfielen sechs Stimmen, auf Herrn G. neun Stimmen. In der Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Personalrats heißt es hierzu, dass Herr G. gewählt sei. Ferner ist festgehalten, dass im Anschluss an den Wahlgang heftig und kontrovers diskutiert worden sei; dem Wahlvorstand sei es nicht möglich gewesen, eine Einigung herbeizuführen. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Wahl des Herrn G. verletze den gesetzlich geregelten Minderheitenschutz. Danach müsse ein Vertreter der Liste "ver.di & komba" – hier die Antragstellerin zu 4. – im Vorstand des Personalrats vertreten sein. Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragsteller zu 4., Frau V. M1. , anstelle des Personalratsmitglieds B. G. zum Mitglied des Vorstandes des Personalrates der Stadtverwaltung M. zu wählen, sowie weiter festzustellen, dass die Wahl des Personalratsmitgliedes B. G. in der konstituierenden Sitzung des Personalrates vom 20. Mai 2008 unwirksam ist. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er ist der Ansicht, er müsse sich nicht von den Antragstellern vorschreiben lassen, welches konkrete Personalratsmitglied aus Gründen des Minderheitenschutzes in den Vorstand zu wählen sei. Die Beamten der Liste "Die Alternative" hätten angeboten, auf entsprechenden Vorschlag der Liste "ver.di & komba" einen von dieser für den Vorstand vorgeschlagenen Beamten mit zu wählen. Indem aber die Beamten der Liste "ver.di & komba" keinen Vorschlag für die Besetzung dieses Vorstandspostens gemacht hätten, hätten sie den ihnen zustehenden Minderheitenschutz verwirkt. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn eine Liste die Möglichkeit ausschlage, einen ihr zustehenden Vorstandsposten zu besetzen, um anschließend – bei einem ihr genehmeren Vorstandsposten – die Übergehung ihrer Liste und eine Besetzungspflicht aufgrund von Minderheitenrechten zu reklamieren. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 6. August 2008 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet sei, die Antragstellerin zu 4. anstelle des Personalratsmitglieds B. G. zum Mitglied des Vorstands des Personalrats der Stadtverwaltung M. zu wählen, und dass die Wahl des Personalratsmitglieds B. G. zum Vorstandsmitglied unwirksam sei. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin zu 4. habe zum weiteren Vorstandsmitglied gewählt werden müssen. Der Minderheitenschutz könne dazu führen, dass die Minderheit einen Kandidaten durchsetze, der nicht das Vertrauen der Mehrheit genieße. Die Durchsetzung wesentlicher Grundsätze des Personalvertretungsrechts wie das Gruppenprinzip oder der Minderheitenschutz rechtfertigten die Einschränkung der grundsätzlich bestehenden freien Wahl der Vorstandsmitglieder. Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 21. August 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 18. September 2008 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und tragen ergänzend vor: Der Minderheitenschutz sei listen-, nicht personenbezogen. Er verbürge nicht das Recht, einen bestimmten Kandidaten einer Liste zwangsweise durchzusetzen, wie die Antragsteller dies hier vorsähen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu 4. im Personalratsvorstand sei nicht möglich. Außerhalb der Antragstellerin zu 4. sei der Beteiligte zu 1. mit jedem anderen Kandidaten der Liste "ver.di & komba" zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bereit. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2008 zu ändern und die Anträge der Antragsteller abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Am 11. Februar 2009 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem beschließenden Senat gestellt (16 B 194/09.PVL). Am 6. Oktober 2009 hat ein Termin zur Aufklärung des Sachverhalts und eventuellen gütlichen Einigung vor der Vorsitzenden des Fachsenats stattgefunden, in dessen Verlauf die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und ebenso wie die Beteiligten auf eine mündliche Anhörung im vorliegenden Verfahren verzichtet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 2. sowie die Gerichtsakte im Verfahren 16 B 194/09.PVL Bezug genommen. II. Der Senat kann im Einverständnis der Antragsteller sowie der Beteiligten ohne mündliche Anhörung entscheiden. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat teilweise Erfolg. Nicht begründet ist die Beschwerde in Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Wahl des Personalratsmitglieds B. G. in den Vorstand unwirksam ist. Insoweit war der Tenor lediglich zur Klarstellung neu zu fassen. Begründet ist die Beschwerde in Bezug auf den Antrag der Antragsteller auf Feststellung, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragstellerin zu 4. anstelle des Personalratsmitglieds B. G. in den (erweiterten) Vorstand zu wählen: Dieser Antrag war abzulehnen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, war die Wahl des Personalratsvorstands am 20. Mai 2008 rechtsfehlerhaft. Der Fehler im zweiten Wahlgang wirkte sich auf den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen vierten Wahlgang aus, sodass die Wahl des Herrn G. in den Vorstand unwirksam ist. Das ergibt sich schon aus der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Wahlakte. Herr G. sollte nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW als weiteres Mitglied in den Vorstand des fünfzehnköpfigen Personalrats gewählt werden. Weitere Mitglieder eines Personalrats dürfen jedoch erst nach der Wahl der Gruppen-Vorstandsmitglieder (§ 29 Abs. 1 LPVG NRW) in den Vorstand gewählt werden. Das gilt ungeachtet dessen, ob sich Angehörige einer Gruppe – hier der Gruppe der Beamten – für die Gruppen-Vorstandswahl nach § 29 Abs. 1 LPVG NRW nicht zur Verfügung stellen. In diesem Fall geht das Wahlrecht auf die andere Gruppe – hier die Gruppe der Beschäftigten – über. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1958 – VII P 13.57 –, BVerwGE 7, S. 140 (145); zur zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung, der Vorstandsplatz bleibe bei ablehnendem Verhalten einer Gruppe unbesetzt vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/ Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, § 32 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht ist für das geltende Landespersonalvertretungsgesetz weiter maßgeblich. Mit der Neufassung des § 29 LPVG NRW hat der Gesetzgeber an die frühere Rechtslage angeknüpft und das Gruppenprinzip wieder gestärkt. Dabei gilt für die Vertretung der Gruppen im Vorstand des Personalrats weiterhin die nach wie vor tragende Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts einer analogen Anwendung der Regelungen über die Vertretung der Gruppen im Personalrat: Eine Gruppe, die von ihrem Recht im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch macht, verliert ihren Anspruch auf Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW, ohne dass sich dadurch jedoch die Zahl der Personalratsmitglieder verringert. Ausweislich der Niederschrift über die konstituierende Sitzung am 20. Mai 2008 endete der zweite Wahlgang, ohne dass der Wahlvorstand nach der Absage der Beamten die Gruppe der Beschäftigten zu einem weiteren, nur auf sie bezogenen Wahlgang aufgefordert hätte. Weder der Wahlvorstand noch die übrigen Teilnehmer der konstituierenden Sitzung haben dabei bewusst und gewollt entschieden, die Beschäftigten nicht in den zweiten Wahlgang einzubeziehen. Das schließt bereits der Inhalt der Niederschrift über die konstituierende Sitzung aus und behauptet auch niemand. Ersichtlich kannte kein Teilnehmer der konstituierenden Sitzung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Senat kann trotz des Streits zwischen den Personalratsmitgliedern der Listen "ver.di & komba" und "Die Alternative" nicht davon ausgehen, dass die Gruppe der Beschäftigten den zweiten Wahlgang ebenfalls – wie die Gruppe der Beamten – ohne Ergebnis beendet hätte. Immerhin konkurrierten im vierten Wahlgang mit Herrn G. und der Antragstellerin zu 4. sogar zwei Personalratsmitglieder aus der Gruppe der Beschäftigten um die Wahl in den Vorstand. Ist der Ausgang des zweiten Wahlgangs nach alledem offen, liegt es auf Hand, dass auch der Ausgang des streitbefangenen vierten Wahlgangs (wieder) offen ist und der Senat nicht beschließen kann, dass die Antragstellerin zu 4. anstelle des Herrn G. als weiteres Mitglied in den Vorstand zu wählen ist. Demgemäß kommt es nicht mehr darauf an, ob die Wahl von Herrn G. – wie von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht angenommen – (auch) wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW unwirksam ist. Um erneutem Streit zwischen den Antragstellern und den übrigen Mitgliedern des Beteiligten zu 1. aus Anlass der nötigen Wiederholung der Vorstandswahlen vorzubeugen, weist der Senat jedoch vorsorglich darauf hin, dass er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur zwingenden Anwendung von § 29 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW für zutreffend erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die schon das Verwaltungsgericht zitiert, kann die Minderheit einen Kandidaten für den Vorstand durchsetzen, der nicht das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats besitzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1979 – 6 B 81.78 –, juris Rdnr. 15 (= PersV 1980, S. 427). Würden also in einer Wiederholungswahl Herr G. im zweiten Wahlgang als Gruppenvorstandsmitglied sowie weiterhin Herr O. als weiteres Mitglied in den Vorstand gewählt und würde sich die Antragstellerin zu 4. als einzige aus der Liste "ver.di & komba" für die Wahl des vierten, weiteren Vorstandsmitglieds bewerben, müsste sie nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW gewählt werden. Andere Kandidaten aus der Liste "Die Alternative" könnten nicht mehr zum Zug kommen. Bei der anschließenden Freistellung wären sodann zunächst die Gruppenvorstandsmitglieder zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW). Folgte der Personalrat dagegen doch der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung und ließe er den zweiten Gruppenvorstandsposten weiter unbesetzt, hätte dies zur Folge, dass die Antragstellerin zu 4. anstelle des Herrn G. als weiteres Mitglied in den Vorstand gewählt werden müsste. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.