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Urteil

8 A 888/09.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0427.8A888.09A.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Min-den wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzli-chen Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung des beizutreibenden Betrages ab-wen¬den, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Min-den wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzli-chen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung des beizutreibenden Betrages ab-wen¬den, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der in C. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 1990 beantragte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 17. April 1990 machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei seit 1978 Sympathisant der PKK und habe diese Organisation dadurch unterstützt, dass er Anhänger der PKK mit Lebensmitteln versorgt, Spenden geleistet und Informationen weitergegeben habe. Zwischen 1987 und März/April 1989 sei er mehrfach wegen der Unterstützung der PKK festgenommen und dabei gefoltert worden. Nach der letzten Festnahme habe die PKK die Region um sein Heimatdorf verlassen; deshalb habe er den Kontakt zur PKK verloren. Er habe aber Jugendliche seines Heimatdorfes heimlich über die Ziele der Organisation und die Unterdrückung des kurdischen Volkes unterrichtet. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22. Mai 1990 ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage und legte eine Bescheinigung vor, die von dem Gemeindevorsteher des Dorfes L. stammen soll: Danach soll der Kläger "wegen seiner Herkunft als Kurde" von den türkischen Behörden zur Übernahme des Dorfwächteramtes gezwungen worden sein. Deshalb habe der Kläger aus seiner Heimat fliehen müssen. Er werde immer noch von den türkischen Polizei- und Militärbehörden gesucht. Das Verwaltungsgericht Köln (18 K 12346/90.A) verpflichtete das Bundesamt mit Urteil vom 25. Mai 1992, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Bundesamt kam dieser Verpflichtung mit Anerkennungsbescheid vom 4. September 1992 nach. In der Folgezeit wurde der Kläger wiederholt straffällig. Unter Anderem wurde er im Januar 1997 vom Amtsgericht Reutlingen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) und im Februar 2005 vom Landgericht Essen zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin) verurteilt. Mit Bescheid vom 20. März 2008 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG; ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Sach- und Rechtslage in der Türkei in einer Weise geändert habe, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylerhebliche Verfolgung mehr zu befürchten habe. Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat: Für ehemalige Unterstützer der PKK sei keine Verbesserung der Lage in der Türkei eingetreten. Er müsse nach wie vor mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr in sein Heimatland rechnen. Viele Mitglieder seiner Familie seien wegen Zugehörigkeit zur PKK in der Türkei angeklagt worden. Zuletzt sei ein Cousin zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der Kläger hat beantragt, den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 20. März 2008 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Anderem ausgeführt, es könne nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Kläger Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG drohen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16. Juli 2009 insoweit zugelassen, als die Klage auf die Verpflichtung zur Feststellung gerichtet ist, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Insoweit komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu; in einem Berufungsverfahren könne geklärt werden, welche Bedeutung Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) für die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG habe. Im Übrigen hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges schriftsätzliches und mündliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 20. März 2008 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, den Kläger, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich der Türkei besteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter einverstanden erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2010 ist der Kläger ergänzend angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten konnte anstelle des Senats der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. 1. Abweichend von der früheren ständigen Rechtsprechung, nach der bei Prüfung der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote ausnahmslos der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen war, so zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 B 107.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323. ist nach der nunmehr geltenden Rechtslage (auch) hinsichtlich der Abschiebungsverbote, die nach der Richtlinie 2004/83/EG subsidiären Schutz begründen, zu differenzieren; ist der Ausländer bereits vor der Flucht Opfer von subsidiären Abschiebungsschutz begründenden Gefahren geworden, so ist zu seinen Gunsten ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden. Dies folgt aus Art. 4 RL 2004/83/EG. Die dort normierten Verfahrensgrundsätze gelten nicht nur für die Prüfung von Anträgen auf Verfolgungsschutz im Sinne der Genfer Konvention, sondern auch für die Gewährung von sog. subsidiärem Schutz, wie er im deutschem Recht durch die ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG geregelt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 -, Rdnr. 80; Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rn. 219 ff. ; diese Frage offen lassend: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris, Rn. 47; zur Umsetzung der RL 2004/83/EG in das deutsche Recht vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131,198. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG sieht eine Beweiserleichterung zu Gunsten von vorverfolgt ausgereisten Antragstellern vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 -, Rdnr. 81ff. Nach dieser Beweisregel ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt den Anforderungen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG. Wenn eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, liegen regelmäßig stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG vor, um dessen Vermutung der fortbestehenden Verfolgungsgefahr zu entkräften. Vgl. Bank/Foltz, Flüchtlingsrecht auf dem Prüfstand, Teil 1: Flüchtlingsschutz, Beilage zum Asylmagazin 10/2008, S. 1, 4 f. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG schlüssig vorzutragen (zu den Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten vgl. auch Art. 4 der RL 2004/83/EG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine derartige Gefahr droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt dem Kläger nicht zugute; denn es steht nicht im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist ist bzw. dass er bereits vor der Flucht Gefahren ausgesetzt war, die subsidiären Abschiebungsschutz begründen. a) Bei Beurteilung dieser Frage ist das Gericht nicht an das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Mai 1992 - 18 K 12346/90 - gebunden. Dieses Urteil hat das Bundesamt verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. Es verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob dem Kläger subsidiärer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren ist. Die Rechtskraft erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Urteilsgründe. b) Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Ausreise des Klägers unter Umständen geschehen ist, die bei objektiver Betrachtung das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck erlittener individueller Verfolgung oder einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG stattfindenden Flucht ergeben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52. Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers zu den angeblichen Festnahmen und Übergriffen in der Türkei sowie zu seiner Flucht insgesamt für unglaubhaft. Der Kläger hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung in zentralen und entscheidenden Punkten eine andere Verfolgungs- und Fluchtgeschichte geschildert als bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt 1990. Dabei hat das Gericht einen sehr großzügigen Maßstab hinsichtlich der Anforderungen an das Erinnerungsvermögen nach 20 Jahren zugrunde gelegt. Es ist ein natürlicher Prozess, dass sich ein Betroffener nach einem derart langen Zeitraum an viele Details nicht mehr erinnert; seine Erinnerungen verblassen, gehen verloren oder werden im Laufe der Zeit sogar "umgeformt" und damit verändert. Aber auch bei Anlegung eines derart großzügigen Maßstabs sind die Unterschiede zwischen den beiden vom Kläger geschilderten Versionen seines angeblichen Verfolgungsschicksals nur damit zu erklären, dass die Angaben des Klägers nicht der Wahrheit entsprechen. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger angegeben, dass er mehrfach verhaftet worden sei, und zwar zum ersten Mal im Jahre 1987 und das letzte Mal im März/April 1989. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, die Festnahmen hätten 1979 begonnen und sich mit einer Unterbrechung durch seinen Militärdienst bis 1989 fortgesetzt. Nach den Angaben vor dem Bundesamt will er jeweils für zwei bis drei Tage festgehalten worden sein; in der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen, er sei manchmal wochenlang, manchmal zwei Tage und manchmal nur einen Tag festgehalten worden. Insbesondere die Behauptung, er sei manchmal wochenlang festgehalten worden, lässt sich weder mit Erinnerungslücken noch mit nachvollziehbaren Widersprüchen bei der Konkretisierung des Verfolgungsgeschehens erklären. Vielmehr hat der Kläger insoweit wesentliche Punkte des Kerngeschehens in der mündlichen Verhandlung völlig anders geschildert, ohne auch nur ein Zögern oder einen Vorbehalt zu erkennen zu geben. Auch die entscheidende Zeit zwischen der letzten Festnahme im März/April 1989 und seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im März/April 1990 hat er in zwei grundlegend verschiedenen Versionen geschildert. Vor dem Bundesamt gab er an, er habe nach der letzten Freilassung den Kontakt zur PKK verloren, weil die Angehörigen der PKK die Gegend um sein Dorf verlassen hätten. Er habe dann in der Folgezeit bis zu seiner Flucht im Dorf die Ziele der PKK verbreitet; er habe sich an die Jugendlichen gewandt und ihnen erklärt, dass es verboten sei, kurdisch zu sprechen, und dass sie unterdrückt würden. "Mitagenten" im Dorf hätten ihn denunziert. Deshalb und weil die Unterdrückungen, insbesondere durch die Soldaten, sich verstärkt hätten, habe er die Türkei verlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht behauptete der Kläger hingegen, er sei bereits zehn bis vierzehn Tage nach der letzten Festnahme nach Istanbul gefahren und dort fünf Monate geblieben. Bei Gesprächen in Teehäusern sei er aber auch dort aufgefallen und denunziert worden und schließlich aus der Türkei ausgereist. Auch diese beiden Schilderungen sind grundlegend verschieden und lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger nicht wahrheitsgemäß vorträgt. Darüber hinaus hatte er einen weiteren Flucht- und Ausreisegrund in das seinerzeitige Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln eingeführt, ohne allerdings vorher oder nachher je diesen angeblichen Fluchtgrund überhaupt nur zu erwähnen. Er hatte eine undatierte Bescheinigung eines angeblichen Gemeindevorstehers des Dorfes L. vorgelegt, wonach er, der Kläger, gezwungen worden sei, die Aufgabe des Dorfwächters zu übernehmen, und deshalb hätte fliehen müssen. Dieses - völlig in der Luft hängende und vom Kläger nicht wieder aufgegriffene - Vorbringen verstärkt die Zweifel gegenüber der Glaubwürdigkeit des Klägers. Auch das Fluchtgeschehen hat er in entscheidenden Punkten unterschiedlich geschildert. Vor dem Bundesamt hatte er angegeben, mit einem TIR-LKW ausgereist zu sein und die "Grenzen" zu Fuß überschritten zu haben. In der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen mit Überzeugung, den LKW auf der gesamten Fahrt jeweils nur für zwei kurze Toilettenbesuche verlassen und sich sonst auf der Ladefläche aufgehalten zu haben. Die Unterschiede und Widersprüche der beiden vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geschilderten Verfolgungsversionen betreffen wesentliche Punkte des Kerngeschehens und sind von so grundlegender Bedeutung, dass das Gericht dem Vortrag des Klägers keinen Glauben schenkt. Es liegen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus politischen Gründen gesucht wurde oder wird. 3. Der Kläger hat auch nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung erlitten. Das erkennende Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei auch bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht festzustellen ist. Vgl. die vom VG Köln, Urteil vom 25. Mai 1992 18 K 12346/90 - zitierte Rechtsprechung; ferner: OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 8 A 1292/96.A -, vom 27. Juni 2002 8 A 4782/99.A - und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -. 4. Da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat, ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hieran gemessen droht dem Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei auch gegenwärtig keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG. a) Der Kläger hat allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit auch gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewärtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 8 A 273/04.A -, m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2008 8 A 40/08.A -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2009, S. 14f. b) Dem Kläger droht auch nicht wegen exilpolitischer Aktivitäten nach einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG. Der Kläger hat solche Aktivitäten nicht behauptet. c) Sonstige beachtliche Gesichtspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - etwa im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verfolgung - sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 5. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/83/EG einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG ausschließt, kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Dem Kläger steht - wie dargelegt - ungeachtet der Beantwortung dieser Frage kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.