Beschluss
7 B 201/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0429.7B201.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. November 2009 zum Neuausbau des Dachbereichs des auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 34, Flurstück 456/0 (Q. Straße 31) befindlichen Wohngebäudes entgegen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts unvereinbar ist. Der Vortrag der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt mit der Darstellung, dass das Vorhaben der Beigeladenen neben der Errichtung eines Aufzugs "lediglich" die Erhöhung und den Neuausbau des Dachbereichs umfasse, unzutreffend gewürdigt, ist schon im Ansatz ungeeignet, einen Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften darzulegen. Unabhängig hiervon richtet sich der Einwand des Antragstellers der Sache nach nicht gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, sondern mit der Behauptung, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nachbarschützende Vorschriften zu Lasten des Antragstellers verletzt seien, pauschal gegen dessen rechtliche Bewertung. Soweit der Antragsteller anführt, er habe entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht nur einen Verstoß gegen die §§ 6 und 35 BauO NRW, sondern auch gegen das Rücksichtnahmegebot geltend gemacht, rügt er sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch dieser Einwand ist unerheblich, denn ein Gehörsverstoß begründete für sich gesehen noch nicht die mit der Beschwerde begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses und Regelung der Vollziehung der strittigen Baugenehmigung. Zu einer Verletzung der Antragsteller schützender bauplanungsrechtlicherVorschriften ist damit nichts gesagt. Im Übrigen spricht auch in der Sache nichts für einen Gehörsverstoß, weil das Verwaltungsgericht eine etwaige Verletzung des Rücksichtnahmegebots geprüft und mit eingehender Begründung verneint hat. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen das Abstandflächengebot des § 6 BauO NRW verstößt. Der Antragsteller wendet sich gegen die erstinstanzliche abstandflächenrechtliche Bewertung nur, soweit sie die grenzständig zum Grundstück des Antragstellers vorgesehenen Bauteile im Dachgeschoss oberhalb der Dachfläche betrifft, die im Lageplan zur Baugenehmigung als "Dachaufbau" und "Gaupe/Dachterrasse im DG" bezeichnet sind. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es handele sich bei diesen Bauteilen nicht um echte, nach § 6 Abs. 4 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegierte Dachaufbauten, da sie nicht von allen Außenwänden zurückträten. Sie seien daher selbst nach § 6 Abs. 1 BauO NRW zu beurteilen und dürften deshalb gemäß Satz 2 dieser Bestimmung nach dem maßgeblichen Planungsrecht an die Grenze gebaut werden. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Annahmen in Frage zu stellen. Der Antragsteller wendet insoweit allein ein, Satz 2 des § 6 Abs. 1 BauO NRW könne - anders als Satz 1 - auf die fraglichen "Dachaufbauten" nicht angewendet werden. Der Gesetzeswortlaut gibt für eine solche Einschränkung jedoch nichts her. Bezugspunkt der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sind die gemäß Satz 1 der Vorschrift an sich erforderlichen Abstandflächen, die sich nur vor den Außenwänden von Gebäuden ergeben können; diese Außenwände sind mithin anknüpfend an Satz 1 Gegenstand der Norm. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119. Erweist sich jedoch ein Dachaufbau als ein vom Dach losgelöster selbständiger Bauteil, sind seine äußeren Begrenzungen regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden des Gebäudes anzusehen. Dies gilt zumal dann, wenn diese äußeren Begrenzungen die jeweiligen Außenwände des darunter liegenden Geschosses fortsetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127; OVG Saarl., Urteil vom 3. Mai 1994 - 2 R 13/92 -, BRS 56 Nr. 104, und Beschluss vom 23. Februar 1994 - 2 W 5/94 -, BRS 56 Nr. 184; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Dezember 1994 - 3 S 3302/94 -, BRS 56 Nr. 105. Gerade eine solche Fallgestaltung ist nach dem Beschwerdevorbringen zugrunde zu legen. Der Antragsteller stimmt dem Verwaltungsgericht ausdrücklich darin zu, dass die in Rede stehenden "Dachaufbauten" keine echten Bestandteile des Daches, sondern selbständige, nach § 6 Abs. 1 BauO NRW zu beurteilende Bauteile sind, weil sie nicht von allen Außenwänden des Gebäudes zurücktreten. Die Argumentation der Beschwerde, von einem Grenzanbau im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sei im Hinblick auf Dachaufbauten nicht zu sprechen, geht hiernach fehl, weil es sich bei den strittigen "Dachaufbauten" eben nicht um - echte - Dachaufbauten handelt. Aus diesem Grunde verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010 seien solche Dachaufbauten bodenrechtlich nicht relevant und würden daher von den planungsrechtlichen Vorschriften über den seitlichen Grenzanbau, deren Vorrang gegenüber den abstandflächenrechtlichen Vorschriften § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sicherstellt, nicht erfasst. Gegenstand der zitierten Entscheidung war eine - echte - Dachgaube, mit der zudem kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden sollte. Auch der vom Antragsteller genannte Beschluss des beschließenden Senats vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119 stützt die Argumentation der Beschwerde nicht. Die zitierten Ausführungen knüpfen an den im Mittelpunkt der Entscheidung stehenden Rechtssatz an, dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW (nur) die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten müssen. Bei den strittigen äußeren Begrenzungen der vorliegend in Rede stehenden Bauteile handelt es sich jedoch – wie ausgeführt – um grenzständig errichtete Teile der Außenwand. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist mit der Beschwerde nicht dargetan. Der Antragsteller macht geltend, das Vorhaben der Beigeladenen übersteige die im Bebauungsplan Nr. 66437/04 festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Diese Festsetzung sei drittschützend. Die entgegenstehende Annahme des Verwaltungsgerichts, bauplanungsrechtlicher Drittschutz komme vorliegend nur über das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht, wird hierdurch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie die hier in Rede stehenden Regelungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse sind als solche nicht ohne weiteres nachbarschützend. Sie haben in aller Regel – anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot, wie es in § 31 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck gelangt, ausreichend. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BauR 1995, 823 = BRS 57 Nr. 209. Den Gemeinden als Planungsträgern ist es freilich nicht versagt, solche Festsetzungen um eine drittschützende Zielrichtung anzureichern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82 = BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 7 B 1001/96 -, juris; VGH Bad.-Württ.; Beschluss vom 11. Januar 1995 - 3 S 3096/94 -, BRS 57 Nr. 210. Ein dahin gehender Wille der Gemeinde ist aber nicht ohne weiteres zugrunde zu legen. Denn Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, auch solche über die Zahl der Vollgeschosse, dienen im Regelfall lediglich öffentlichen Belangen, vornehmlich dem Interesse an einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des Plangebiets. Vgl.OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2008 - 7 B 274/08 - und vom 21. März 2007 - 7 B 137/07 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 1995 - 3 S 3096/94 -, a. a. O. Das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass die Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan Nr. 66437/04 abweichend von diesem Regelfall drittschützend sein könnte. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich insoweit in einer bloßen, nicht näher substantiierten Behauptung. Denn zur Begründung führt er lediglich aus, die Festsetzung sei zwingend. Eine zwingende Festsetzung muss jedoch nicht nachbarschützend sein. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass das streitgegenständliche Vorhaben zu Lasten des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im Einzelnen überzeugend damit begründet, dass von dem Gebäude der Beigeladenen angesichts vergleichbarer Traufhöhe und Bautiefe sowie des lediglich 2,70 m betragenden Unterschieds in der Firsthöhe bei weitem keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen werde und jedenfalls vorliegend hinsichtlich der durch die Abstandflächen geschützten Belange für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit aufgrund der Einhaltung der Abstandflächenvorschriften aus tatsächlichen Gründen kein Raum sei. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Auch in diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller im Wesentlichen nur auf den angeblichen Verstoß gegen die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan. Die erstinstanzliche Bewertung wird auch nicht durch das vom Antragsteller – im Übrigen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist – eingereichte Fotomaterial in Frage gestellt. Der dargestellte Ausbauzustand lässt auf eine erdrückende Wirkung des Dachaufbaus nicht schließen, und zwar unabhängig davon, ob der Dachaufbau – wie der Antragsteller anführt – als Vollgeschoss zu werten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sie auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).