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Beschluss

7 B 328/10.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0430.7B328.10NE.00
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Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Die Antragsteller tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden verworfen. Die Antragsteller tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Antragsteller verfolgen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO betreffend den Bebauungsplan Nr. 155 "H. Straße", den der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 23. Februar 2010 als Satzung beschlossen hat. Ihr Rechtsschutzersuchen hat keinen Erfolg. Ihre (sinngemäßen) Anträge, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Bebauungsplan Nr. 155 "H. Straße" der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über ihre, der Antragsteller, Normenkontrollanträge im Verfahren 7 D 23/10.NE außer Vollzug zu setzen, sind bereits unzulässig und damit zu verwerfen. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht zur Sicherung des Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Zulässigkeit des Antrags setzt wie die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags selbst voraus, dass die angegriffenen Normen bereits veröffentlicht worden sind, d.h. das Normsetzungsverfahren aus Sicht des Normgebers abgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 4 BN 48.01 –, BRS 64 Nr. 50, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 1 MN 34/08 -, BRS 73 Nr. 50. Demgegenüber haben die Antragsteller hier ihre Anträge gestellt, ohne dass der streitige Bebauungsplan veröffentlicht ist. Er ist zwar von dem Rat der Antragsgegnerin bereits als Satzung beschlossen worden. Die Veröffentlichung des Plans hat sie indes zurückgestellt; zunächst soll seine Genehmigung durch die Bezirksregierung abgewartet werden. Vorbeugender Rechtsschutz gegenüber Rechtsnormen ist nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung aber grundsätzlich nicht vorgesehen. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1.09 –, juris. Das gilt auch für Bebauungspläne, und zwar unabhängig davon, ob sie – wie vorliegend – im Sinne von § 33 BauGB bereits Planreife erlangt haben und unter den dort im Einzelnen angeführten Voraussetzungen Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen sein können, die den Planungsvorstellungen entsprechen. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich ohne die Gewährung (einstweiligen) vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 4 BN 48.01 -, a.a.O.. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, ohne dass es zu dieser Feststellung der näheren Überprüfung der Vorgänge bedarf, welche dazu geführt haben, dass die Antragsgegnerin zur Verwirklichung der Planung bereits Baugenehmigungen auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt hat. Eine fehlende Klagebefugnis hinsichtlich der Anfechtung der erteilten Baugenehmigungen, auf die sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang berufen, begründet keine entsprechende Rechtsschutzlücke. Die Antragsteller befürchten, in Folge der fehlenden Anfechtungsmöglichkeit könnten die Vorhaben im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bebauungsplans schon verwirklicht sein. Dann aber könnte ihr Rechtsschutzinteresse daran entfallen sein, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB die Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu erreichen. Die Notwendigkeit, aus Gründen höherrangigen Rechts ausnahmsweise einstweiligen vorbeugenden Rechtsschutz gegen das Inkrafttreten des Bebauungsplans zuzulassen, erschließt sich daraus nicht. Die fehlende Klagebefugnis ist lediglich Folge davon, dass die Erteilung jener Baugenehmigungen die Antragsteller nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten berührt. Eine Verletzung bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, ist hier schon in Ansehung der Entfernung zwischen den Grundstücken bzw. Betriebsstätten der Antragsteller und den Vorhabengrundstücken im Planungsgebiet nicht ersichtlich. Eine solche wird auch von den Antragstellern nicht behauptet. Eine weitergehende Rechtsposition in Bezug auf den noch zu veröffentlichenden Bebauungsplan und die Notwendigkeit, diese Rechtsposition aus Gründen höherrangigen Rechts, insbesondere zur Vermeidung eines unwiederbringlichen, schwerwiegenden Rechtsverlustes durch die Gewährung einstweiligen vorbeugenden Rechtsschutzes zu sichern, sind damit nicht aufgezeigt. Letztlich genügt das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller nicht einmal den Anforderungen, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig an einen Normenkontrollantrag zu stellen und die gleichermaßen Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind. Danach kann den Normenkontrollantrag nur stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens kann zwar auch begründet sein, wenn ein Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots hinsichtlich solcher, außerhalb des Plangebiets gründender Belange geltend macht, welche die Gemeinde bei der Abwägung zu berücksichtigen hat. Allerdings sind von der Gemeinde nur eigene private Belange des jeweiligen Antragstellers einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Derartige Belange haben die Antragsteller hier indes nicht geltend gemacht. Der streitige Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete fest. Zugelassen sind danach die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters, eines Getränkemarkts sowie eines Supermarkts. Die Antragsteller zu 1. und 2. betreiben in dem etwa 850 m vom Plangebiet entfernten Zentrum des Stadtteils N. auf einer im Eigentum des Antragstellers zu 1. stehenden Fläche eine Metzgerei bzw. eine Bäckereifiliale; der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer eines ebenfalls im Zentrum des Stadtteils N. gelegenen Grundstücks, auf dem ein Lebensmittelhandel betrieben wird. Zur Begründung ihrer Befugnis, eine Normenkontrolle zu verfolgen, machen sie ausschließlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb geltend. Diesen begründen sie im Wesentlichen damit, die Planung widerspreche der Festlegung des Ortskerns von N. als Nahversorgungszentrum; in der Folge seien erhebliche Nachteile für alle im Ortskern befindlichen Geschäfte von N. zu erwarten, insbesondere auch für ihre Geschäfte; ausgehend von dem Verträglichkeitsgutachten, das im Rahmen der Arbeitsgruppe der Städteregion Einzelhandelskonzept STRIKT B. vom 28. Januar 2009 eingeholt worden sei, sei mit einer Umsatzverlagerung aus dem Nachversorgungszentrum N. von mehr als 26,7 % zu rechnen. Damit zeigen die Antragsteller zwar jeweils eigene wirtschaftliche Interessen daran auf, den Bebauungsplan abzuwehren. Diesen Interessen fehlt in der konkreten Planungssituation indes der erforderliche städtebauliche Bezug. Aus Sicht der Antragsteller geht es allein um den Schutz vor gefürchteter gewerblicher Konkurrenz. Die Wahrung von Wettbewerbsinteressen stellt aber keinen eigenen Belang der Antragsteller dar, den die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung als solchen hätte berücksichtigen müssen. Der einzelne Gewerbetreibende kann nicht verlangen, dass sein privates Interesse an der Beibehaltung der für ihn als vorteilhaft erachteten planungsrechtlichen Gegebenheiten bei der im Rahmen der Planung des streitigen Sondergebietes gebotenen Abwägung berücksichtigt wird. Das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber solchen Interessen neutral. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 1.08 -, DVBl. 2010, 516, und Beschluss vom 26. Februar 1997 – 4 NB 5.97 -, BRS 59 Nr. 50 (zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.): OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 – 10 B 29/07.NE -; OVG Sch-H, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 KN 15.08 -, juris. Das gilt unabhängig davon, dass sich eine Planung mit städtebaulicher Zielsetzung, wie etwa die der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), mittelbar auf den Wettbewerb auswirken kann und darf. Eine Rechtsposition für den einzelnen dem Versorgungsbereich zugehörigen Gewerbebetrieb erwächst daraus nicht. Nichts anderes gilt, wenn der städtebauliche Stellenwert eines solchen Versorgungsbereichs in seiner Versorgungsfunktion – wie hier vom Antragsteller für das Zentrum N. angeführt - durch Aufnahme in ein städtebauliches Zentrenkonzept unterstrichen worden ist. Die mit Planungen dieser Art verfolgten Zielsetzungen orientieren sich allein an übergeordneten Interessen der Allgemeinheit. Soweit die Antragsteller zur Begründetheit ihrer Normenkontrollanträge weitergehende Mängel des Bebauungsplans anführen, ist eine Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ebenfalls nicht dargetan. Die angeführten Vorgaben und Belange des Natur- und Landschaftsschutzes betreffen ausschließlich Interessen der Allgemeinheit; entsprechendes gilt für das angeführte Optimierungsgebot aus § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Auf einen Verstoß gegen § 24a LEPro können sich die Antragsteller schon mangels drittschützender Wirkung dieser Vorschrift nicht berufen. Für die gerügten Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB gilt nichts anderes. Zur Begründung des geltend gemachten Verstoßes gegen das Konfliktbewältigungsgebot beziehen sich die Antragsteller ebenfalls nur auf städteplanerische Gesichtspunkte, welche öffentliche Interessen betreffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Ansehung des vorläufigen Charakters des im vorliegenden Verfahrens erstrebten Rechtsschutzes erscheint es angemessen, den Streitwert mit 30.000 EUR auf den Betrag festzusetzen, der der Hälfte des Streitwertes entspricht, der im Hauptsacheverfahren vorläufig als Streitwert festgesetzt worden ist. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist auch für das baurechtliche Normenkontrollverfahren § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist in baurechtlichen Normenkontrollverfahren also die Bedeutung, welche die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den jeweiligen Antragsteller hat. Auf das Gewicht der Interessen, die der Plangeber mit dem Bebauungsplan verfolgt, auf das die Antragsteller ausweislich ihrer Einwände gegen die Höhe des im Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Streitwerts abgestellt wissen wollen, kommt es danach also nicht entscheidend an. Ebenso unerheblich sind die Interessen eines Investors am Bestand des Bebauungsplans. Wenden sich – wie hier – mehrere Antragsteller gemeinsam in einem Verfahren unter Berufung auf je eigene Rechtspositionen gegen einen Bebauungsplan, ist wie in anderen Fällen der subjektiven Antragshäufung auch eine Gesamtbewertung vorzunehmen, in die die jeweils geltend gemachten Interessen einzustellen sind. Das Interesse der Antragsteller an ihren Anträgen im Hauptsacheverfahren sieht der Senat mit jeweils 20.000 EUR als angemessen bewertet an; im Eilverfahren rechtfertigt sich eine Reduzierung auf die Hälfte. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 8) des Streitwertkatalogs der Bausenate des beschließenden Gerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883), der für die Bewertung eines Normenkontrollantrags im Hauptsacheverfahren für den Regelfall einen Streitwertrahmen von 10.000 EUR bis 100.000 EUR ausweist. Mit 20.000 EUR bewegt sich die Bewertung des Senats im unteren Bereich dieses Rahmens. Eine geringere Wertschätzung ist mit Blick auf die von den Antragstellern geltend gemachten gewerblichen Interessen nicht veranlasst. Im Eilverfahren ergibt sich nach alledem ein Gesamtstreitwert von 30.000 EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.