Beschluss
12 A 2347/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0503.12A2347.09.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Die Ausführungen der Klägerin führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X berufen, weil die teilweise zurückgenommenen Bewilligungsbescheide hinsichtlich des Bausparvertrages bei der M. auf Angaben beruhten, die sie wissentlich, jedenfalls aber grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, wird durch das Zulassungsvorbringen, das der Senat im Zulassungsverfahren allein zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe von dem auf ihren Namen angelegten Bausparvertrag bis zu der Mitteilung des Beklagten nichts gewusst, kommt es hierauf - trotz der insoweit geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts am Wahrheitsgehalt dieser Angabe - nicht entscheidungserheblich an. Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Begründung entscheidungstragend ist. Selbst wenn es sich jedoch um entscheidungstragende Gründe des Urteils handelt, scheidet eine Zulassung wegen der geltend gemachten Zweifel aus, wenn das Urteil auf einer weiteren, selbständig tragenden und nicht erfolgreich gerügten Begründung (sog. Mehrfachbegründung) beruht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124, Rn. 100. So liegt der Fall hier, denn das Verwaltungsgericht hat auch entscheidungstragend auf die grob fahrlässige Unkenntnis von der Existenz des Bausparvertrages abgestellt und dies damit begründet, dass die Klägerin in nachlässiger Weise Anträge auf Auszahlung von Wohnungsbauprämie unterschrieben habe, ohne sich vorher über den Inhalt des Dokuments eine Vorstellung gemacht zu haben. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren nochmals ausdrücklich betont, sie sei an Belangen der Vermögensbildung seinerzeit desinteressiert gewesen und hat damit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Weder das Desinteresse der Klägerin an Vermögensdingen, noch der Umstand, dass der Prämienantrag nicht von ihr, sondern von einem Mitarbeiter der M. vorausgefüllt worden war, oder der Umstand, dass sie die Geschäftsstelle der M. nicht aufsuchen musste, entband die Klägerin davon, sich zuvor über den Hintergrund, den Anlass und die rechtliche Bedeutung ihrer Unterschriftsleistung auf den erkennbar von einem Bankinstitut stammenden Schriftstücken kundig zu machen. Die Annahme der Klägerin, das Formular des Antrages auf Wohnungsbauprämie beinhalte an keiner Stelle eine Formulierung, aus der ein Laie den Schluss ziehen müsste, dass ein solcher Antrag nur vom Inhaber eines Bausparvertrages zu stellen ist, trifft nicht zu. Schon in der Überschrift befindet sich nämlich mit dem Zusatz ".. für Bausparbeiträge" ein entsprechender eindeutiger Hinweis. Ebenso eindeutige Hinweise darauf, dass die Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge gezahlt wird, befinden sich im Übrigen auch in den von der Klägerin nicht übersandten Erläuterungen der M. auf der Rückseite der Anträge auf Wohnungsbauprämie, die für den von der Klägerin am 28. Juni 2005 - und damit zwei Tage vor Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung für den Leistungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 beim Beklagten - unterschriebenen Antrag auf Wohnungsbauprämie 2004 ohne weiteres im Internet abrufbar sind. Ob die Mutter der Klägerin bei einer Nachfrage absichtlich falsche oder irreführende Auskünfte gegeben hätte, ist bei der Prüfung, ob die Klägerin im Rahmen der Beantragung der Wohnungsbauprämie tatsächlich die erforderliche Sorgfalt angewandt hat, ohne jeden Belang. Es spricht nichts dafür, dass die Klägerin mit einer bloßen Nachfrage bei ihrer Mutter angesichts der zwingenden Hinweise auf dem Antragsformular, dass ein Bausparvertrag mit der dort angegeben Nummer bei der M. auf ihren Namen eingerichtet sein muss, die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten auch nur ansatzweise erfüllt hätte. Auch der erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Vortrag der Klägerin, das Guthaben auf dem Festgeldkonto bei der D. -Bank in Höhe von 1.830,- € stehe in Wahrheit ihrer im Jahr 1988 geborenen Schwester zu, für die sie das Konto eingerichtet habe, weil diese als damals noch Minderjährige das Konto nicht selbst habe eröffnen können, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin ist mit diesem Vorbringen zwar nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil es Tatsachen und Beweismittel betrifft, die schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben und hätten vorgebracht werden können. Auch solche neuen Tatsachen und Beweismittel sind im Zulassungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Vgl. hierzu und zum Folgenden Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124, Rn. 86 und 91. Der Rechtsmittelführer muss allerdings einen solchen neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 208. Die Anforderungen an Substantiierung und Glaubhaftmachung sind dabei umso höher, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist. Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar bietet die Klägerin zum Nachweis ihrer Behauptung die Zeugenvernehmung ihrer Schwester und eines Bekannten an, der im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos als Neukunde geworben worden sein soll. Die Klägerin hat jedoch das voraussichtliche Beweisergebnis nicht durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der angebotenen Zeugen glaubhaft gemacht. Einer solchen Glaubhaftmachung bedurfte es hier, zumal der Hinweis der Klägerin, sie habe diesen Vortrag wegen des Freibetrages des § 29 Abs. 1 BAföG in der ersten Instanz unterlassen, so nicht nachvollziehbar ist. Im Gegenteil hätte sich nämlich gerade mit Blick auf die Vermögensfreigrenze des § 29 Abs. 1 BAföG aufgedrängt, frühzeitig auf die gegen eine Berücksichtigung des Guthabens auf dem Festgeldkonto sprechenden Umstände hinzuweisen und Beweis anzubieten. Bliebe nämlich das Vermögen in Höhe des Guthabens auf dem Festgeldkonto im Ergebnis wegen einer verdeckten Treuhandabrede der Klägerin mit ihrer Schwester entweder in Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder in Anwendung der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG unberücksichtigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris, sowie Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 5 B 53.08 -, juris und vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 -, juris, entfiele der auf den hier allein betroffenen Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 bezogene Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.776,- € insgesamt, ohne dass es auf die im erstinstanzlichen Verfahren umstrittene Berücksichtigung des Bausparguthabens noch angekommen wäre. Dieser Umstand lässt sich auch ohne weiteres der dem Rückforderungsbescheid vom 15. Januar 2008 beigefügten Berechnung des Beklagten vom 10. Dezember 2007 entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).