Beschluss
6 A 3126/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0511.6A3126.08.00
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Leitsätze
Die Begründung eines befristeten Angestelltenverhältnisses ist keine "Einstellung" im Sinne von Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 – 6 A 2314/05).
Zum Anspruch auf Sachentscheidung über ein Beförderungsbegehren trotz Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begründung eines befristeten Angestelltenverhältnisses ist keine "Einstellung" im Sinne von Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 – 6 A 2314/05). Zum Anspruch auf Sachentscheidung über ein Beförderungsbegehren trotz Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, die (rückwirkend zum 1. Januar 2002) begehrte Überleitung in den höheren Dienst und Beförderung zum Studienrat nach dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (GV.NRW, S. 876, im Folgenden: Überleitungsgesetz) scheide aus, weil der Kläger nicht spätestens im Schuljahr 1996/97 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Senat hält auch mit Blick auf das Zulassungsvorbringen an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Tatbestandsvoraussetzung, dass die Lehrkraft "spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden" sein muss (Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes) nicht erfüllt ist, wenn die (im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2002 beamtete) Lehrkraft – wie hier der Kläger – zum Stichtag 31. Juli 1997 lediglich befristet angestellt war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 6 A 2314/05 -, www.nrwe.de. Sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch aufgrund ihres beamten-rechtlichen Charakters muss die spätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgte Einstellung in Form eines dauerhaften, d.h. ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übergangsregelung am 1. Januar 2002 fortgedauert haben. Diese Auslegung im unmittelbaren Anwendungsbereich des dem Beamtenrecht zuzuordnenden Überleitungsgesetzes wird durch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Frage gestellt, die bei der entsprechenden Anwendung des Überleitungsgesetzes auf im Angestelltenverhältnis verbliebene Lehrer unter Hinweis auf die Berufserfahrung eine befristete Anstellung ausreichen lässt. Vgl. BAG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 4 AZR 42/04 -, ZTR 2006, 102. Der Ausschluss von zum Stichtag nur befristet angestellten Lehrkräften von der Überleitung in den höheren Dienst verstößt schließlich weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 6 A 2314/05 - und vom 2. Mai 2008 - 6 A 2332/06 -, jeweils www.nrwe.de. Das Zulassungsvorbringen begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe weder der geltend gemachte Anspruch auf Ernennung zum Studienrat zum 1. Februar 2006 und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Z BBesG noch ein Anspruch auf Neubescheidung zu. Der beantragten rückwirkenden Beförderung steht schon entgegen, dass das Beamtenrecht eine rückwirkende Statusveränderung durch eine in die Vergangenheit wirkende Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 -, NVwZ-RR 2004, 82. Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheidet eine Ernennung zum Studienrat und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Z BBesG aus. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass sich das Auswahl- und Besetzungsverfahren durch die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle mit der Mitbewerberin erledigt hat. Der Kläger hat auch nicht ausnahmsweise einen Anspruch darauf, dass über sein Beförderungsbegehren trotz Besetzung der Planstelle eine Sachentscheidung getroffen wird. Ein solcher Anspruch kommt wegen der aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nur in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet wird, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Dienstherr die Inanspruchnahme effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dadurch unmöglich macht, dass er dem Bewerber die Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers erst nach erfolgter Stellenbesetzung mitteilt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 A 5030/04 -, www.nrwe.de. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dem Kläger ist das Ergebnis des schulscharfen Auswahlverfahrens (vgl. Ziff. II des seinerzeit geltenden Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 10. November 2000, ABl. NRW. 1, S. 342) unmittelbar mündlich durch den Leiter der Auswahlkommission mitgeteilt und erläutert worden, nachdem dieser sofort nach Abschluss der Auswahlgespräche im Auftrag der Bezirksregierung gem. Ziff. II, 7.1. des Erlasses der Mitbewerberin die Einstellung angeboten und diese das Angebot angenommen hatte. In diesem persönlichen Gespräch hat der Kläger nach den – von ihm nicht bestrittenen – Angaben des Beklagten erklärt, er akzeptiere die Entscheidung der Auswahlkommission und sehe sie ein. Angesichts dieser Umstände kann der Kläger sich nicht nach erfolgter Stellenbesetzung darauf berufen, er sei durch die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, namentlich durch das Unterbleiben einer schriftlichen Mitteilung der Bezirksregierung über den Verfahrensausgang, an der Inanspruchnahme effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gehindert worden. Scheidet danach der Primärrechtsschutz aus, bleibt dem erfolglosen Bewerber rechtlich allenfalls die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Nichtbeförderung vom Dienstherrn zu fordern. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens; denn der Kläger hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht nur seinen – ein solches Begehren nicht umfassenden – Antrag aus der Klageschrift gestellt. Seine Äußerung, er mache "den Anspruch auf Beförderung hilfsweise in Form eines Schadensersatzanspruchs geltend", beruht im Übrigen auf der rechtsirrigen Auffassung, der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch ziele auf eine Naturalrestitution in dem Sinne, dass die Erfüllung des vermeintlichen Beförderungs- bzw. Neubescheidungsanspruchs geschuldet werde. Das aber ist aus den bereits dargelegten Gründen ausgeschlossen. Geben die Angriffe des Klägers danach keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Berufung kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger wirft keine hinreichend konkrete, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf, die im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts zu beantworten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).