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Beschluss

6 B 515/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0512.6B515.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Regierungsschulrätin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ihre Versetzung von einer Bezirksregierung zu einem Gymnasium.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Regierungsschulrätin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ihre Versetzung von einer Bezirksregierung zu einem Gymnasium. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung B. sie durch am 18. Januar 2010 zugestellte Verfügung mit sofortiger Wirkung von der Bezirksregierung B. zum N. Gymnasium I. versetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende ihrer unter dem Aktenzeichen 2 K 146/10 erhobenen Klage gegen die im Januar 2010 erlassene Versetzungsverfügung der Bezirksregierung B. anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, es könne im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden, ob die Versetzungsverfügung formell und materiell allen gesetzlichen Erfordernissen genüge. Die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die erforderlichen besonders gewichtigen privaten Nachteile, die ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse führen könnten, ließen sich nicht feststellen. Diese näher begründete Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Dass die Versetzung offensichtlich rechtswidrig sei, macht die Antragstellerin nicht geltend. Sie zeigt mit ihrer Beschwerde aber auch keinen Grund auf, der es gebieten würde, abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung ihren privaten Interessen an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem nach der gesetzlichen Entscheidung des § 54 Abs. 4 BeamtStG (zuvor: § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) grundsätzlich vorrangigen öffentlichen Interesse ausnahmsweise den Vorzug zu geben. Aus der Behauptung der Antragstellerin, sie sei durch die Versetzung faktisch an Bewerbungen im Bereich der Schulverwaltung bei oberen und obersten Landesbehörden gehindert, weil ihre "Herausnahme... aus dem Dezernat der Bezirksregierung aufgrund der dort regierungsbezirk- und landesweit betreuten Projekte bereits binnen kürzester Zeit bekannt geworden ist und Anlass für eine Vielzahl von Gerüchten und Vermutungen bietet", ergibt sich nicht, dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Die behaupteten Gerüchte und faktischen Nachteile ließen sich nicht durch die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung beseitigen. Darüber hinaus stellt das Bestreben, Mutmaßungen Dritter über die Gründe einer Versetzung ohne Zustimmung des Beamten abzuwenden, bis die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme geklärt ist, angesichts der gesetzlichen Entscheidung für einen Sofortvollzug auch bei Versetzungen gegen den Willen des Beamten keinen besonders gewichtigen Grund dar. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht, wie die Antragstellerin weiter meint, wegen sachfremder Erwägungen im Rahmen der Versetzungsentscheidung anzuordnen. Ob die Bezirksregierung hier sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist eine Frage der – vom Verwaltungsgericht bisher offen gelassenen – Rechtmäßigkeit der Verfügung und kann daher im Rahmen der von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung weder geklärt werden noch Bedeutung erlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).