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Beschluss

6 A 454/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.6A454.08.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag des beklagten Landes gegen die erstinstanzliche Fest-stellung, der Rechtsstreit sei erledigt.

Zum berechtigten Interesse des Beklagten an der Fortführung des Rechtsstreits, den der Kläger einseitig für erledigt erklärt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 6.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag des beklagten Landes gegen die erstinstanzliche Fest-stellung, der Rechtsstreit sei erledigt. Zum berechtigten Interesse des Beklagten an der Fortführung des Rechtsstreits, den der Kläger einseitig für erledigt erklärt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 6.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Es kann offenbleiben, ob es dem Beklagten prozessual möglich war, sein Interesse an einer Fortführung des von der Klägerin einseitig für erledigt erklärten Verfahrens mit einem eigenständigen Feststellungsantrag zu verfolgen. Ebenso kann offen bleiben, ob das erstinstanzliche Verfahren sich tatsächlich erledigt hat, weil die mit dem angefochtenen Bescheid entlassene Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Die dahingehende Annahme des Verwaltungsgerichts stellt der Beklagte mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage. Jedenfalls ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargetan, dass dem beklagten Land das erforderliche berechtigte Interesse an einer Entscheidung in der Sache zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers, wie sie hier gegeben ist, die Frage, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, regelmäßig (nur) dann vom Gericht zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn die streitig gewesenen Fragen auch künftig in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine Rolle spielen werden oder wenn die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die sonst nicht zu erreichen ist, etwa weil sich wegen der Eigenart des Sachgebiets die Sache infolge Zeitablaufs regelmäßig erledigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 8 C 86.86 -, NJW 1988, 2630, und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das beklagte Land macht mit dem Zulassungsantrag nicht (mehr) geltend, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in diesem Sinne bestehe - etwa im Hinblick auf eine beabsichtigte Rückforderung von Bezügen - zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits, so dass dem nicht nachzugehen ist. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass von der Fortführung des Rechtsstreits die ausstehende und über den Fall hinausgreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten wäre. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der vorliegend Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist, kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Hierzu ist in der Rechtsprechung Folgendes geklärt: Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert insoweit vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt. Im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. genügt grundsätzlich jeder sachliche Grund. Es kommen sowohl Umstände in Betracht, die in der Person des Beamten liegen (wie etwa unzureichende fachliche Leistungen oder eine sonst fehlende persönliche Eignung), als auch solche, die in der Sphäre der Verwaltung (wie etwa der Wegfall von Aufgaben) liegen. Im Falle des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Ermessen des Dienstherrn durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. weiter eingeschränkt. Hiernach soll dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit gegeben werden, (im Beamtenverhältnis) den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Sollvorschrift bedeutet eine Einschränkung des dem Dienstherrn nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. eingeräumten weiten Ermessens dahin, dass eine Entlassung des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nur aus einem solchen sachlichen Grund in Betracht kommt, der mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang steht. So kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist oder wenn absehbar ist, dass der Beamte die persönlichen Eignungsanforderungen für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfüllen wird. Wenn der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, weil er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, können Befähigung und Eignung nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - unter Berücksichtigung der Anforderungen eines dem Beamten nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung zu übertragenden Amtes beurteilt werden. Vielmehr ist dann in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und des angestrebten Berufes abzustellen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267, und OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, NWVBl 2010, 183, jeweils mit weiteren Nachweisen; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, Teil C § 35 Rn. 22 f., 43 ff. mit weiteren Nachweisen. Die Frage, ob gemessen an diesen Grundsätzen im konkreten Fall die mangelnde Eignung anzunehmen ist, ist einer fallübergreifenden Antwort nicht zugänglich, sondern entscheidet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Soweit das beklagte Land auf ein Klärungsbedürfnis im Hinblick auf das von der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angewandte "Ermahnungskonzept" verweist, macht der Zulassungsantrag nicht ersichtlich, dass und inwieweit das Konzept für die Entscheidung des Falles relevant (geworden) wäre. Es fehlt schon daran, dass dieses Konzept, das - soweit bekannt - nicht einmal schriftlich fixiert ist, mit dem Antrag näher vorgestellt wird. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch der Beklagte im Verwaltungsprozess ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen und damit den Streitgegenstand mitbestimmen kann, nicht erfüllt. Dass auch der Beklagte im Verwaltungsprozess ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen und in gewisser Weise damit den Streitgegenstand mitbestimmen mag, ist, wie das beklagte Land selbst ausführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ebenfalls keiner Klärung im Berufungsverfahren bedarf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein kann. Denn selbst unter Zugrundelegung eines weitgehenden Verständnisses bleibt - was das beklagte Land nicht in Abrede stellt - ein berechtigtes Interesse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlich, dessen Vorliegen, wie oben ausgeführt, mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargetan ist. Schließlich ist der noch benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Mit ihm wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fortsetzungsfeststellungsklage des Beklagten zugelassen und ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse bejaht, während das Verwaltungsgericht die Disposition des Streitgegenstandes ausschließlich auf Klägerseite sehe. Das geht fehl. Es kann auf sich beruhen, ob die Auffassung richtig ist, das Bundesverwaltungsgericht habe "die Fortsetzungsfeststellungsklage des Beklagten zugelassen". Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an einer Entscheidung über den ursprünglichen Antrag trotz Erledigung der Hauptsache (nur) unter bestimmten Voraussetzungen angenommen. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden abstrakten Rechtssätzen seinerseits keinen abweichenden Rechtssatz entgegengestellt, sondern es hat im Gegenteil die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt und ist in deren Anwendung zu dem - zutreffenden Ergebnis gelangt, ein schutzwürdiges Interesse sei im Streitfall nicht gegeben. Selbst wenn diese Einschätzung falsch wäre, läge darin keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).