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Urteil

10 D 92/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0518.10D92.08NE.00
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Tenor

Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungs¬plans Nr. 12 "X. " der Gemeinde N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ver¬fah-rens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungs¬plans Nr. 12 "X. " der Gemeinde N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ver¬fah-rens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "X. " der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Änderungsplans umfasst ein Gebiet südlich der X1. Straße und östlich der J. Straße. Im Süden wird das Plangebiet durch die Straße E. und im Osten durch die Straße X. begrenzt. Es handelt sich hierbei um Flächen, die im (Ursprungs)Bebauungsplan Nr. 12 "X. ", den der Rat der Antragsgegnerin am 20. Dezember 1984 beschlossen hatte, und in der am 19. Dezember 1990 beschlossenen 1. Änderung als Mischgebiet festgesetzt wurden. In der Begründung des Bebauungsplan Nr. 12 "X. " vom 20. Dezember 1984 heißt es zu der Mischgebietsfestsetzung: "Durch den Bebauungsplan soll an zentraler Stelle in der Ortslage am Beginn des Ortskernes und an der Ortsdurchfahrtsstraße ein städtebaulicher Schwerpunkt mit dichterer Bebauung geschaffen werden." Anlass der 1. Änderung war nach der Planbegründung von Dezember 1990 die betriebliche Entwicklung der Firma T. . Es sei vorgesehen, die überbaubaren Flächen entlang der X1. Straße weitgehend zu schließen, so dass eine relativ geschlossene Zeile aus Wohn- und Geschäftshäusern entlang dieser Straße entstehen könne. Um einerseits der betrieblichen Entwicklung genügend Entfaltungsmöglichkeiten anzubieten, andererseits aber auch den notwendigen Immissionsschutz der Wohnbebauung zu sichern, sei entlang der Nutzungsgrenze eine Lärmschutzwand zum WA-Gebiet festgesetzt worden. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Ergebnissen einer Verkehrszählung finden auf der J. Straße in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin ca. 8600 Fahrbewegungen täglich und nördlich der Kreuzung ca. 11600 Fahrbewegungen statt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer, insgesamt ca. 7500 m² großer Grundstücke innerhalb des Plangebiets an der Kreuzung J. Straße/X1. Straße. Die Antragsgegnerin legte im Aufstellungsverfahren hierfür eine Verkaufsfläche nach einer Baugenehmigung vom 28. Februar 1984 von ca. 360 m² zugrunde. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergeben sich für die Grundstücke der Antragstellerin darüber hinaus folgende Genehmigungen: J. Straße 1a (derzeit Laden: Mode + Stoffe) Genehmigung des Anbaus eines Ausstellungsraums (EG: 145 m²) vom 15. Januar 1960 J. Straße 1 (u.a. ehemals Lampengeschäft T. ) Genehmigung der Erweiterung des Betriebsgebäudes vom 20. Juli 1988 (Nachtragsgenehmigungen vom 21. November 1988 und Nachtragsgenehmigung vom 17. Januar 1992): Zur Art des Betriebes heißt es in der Betriebsbeschreibung: "Verkauf und Lagerung von Elektrogeräten. Reparatur derselben, Lagerung von Installationsgegenständen des Elt-Handwerkes". Der mit einem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung vom 20. Juli 1988 versehene Erdgeschossgrundriss sieht u.a. drei Ladenflächen vor, die ausgehend von den Berechnungen des Architekten - 152,44 m²(Ladenzone Flachdach) + 270 m² (Ladenfläche lt. Erdgeschossgrundriss) + 122,28 m² (Ladenfläche 3) - eine genehmigte Verkaufsfläche von 544,72 m² ergeben. J. Straße 1 Genehmigung des Umbaus und der Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses vom 5. Mai 1997 (Aufstockung der Ausstellungshalle, teilweise Überdachung des Innenhofes, Abbruch des vorhandenen Wohnhauses) mit einer Nutzfläche von insgesamt 2902,78 m² X1. Straße 28 (derzeitige Nutzung: Schultornisterbetrieb) Umbau und Nutzungsänderung eines Filmtheaters zu eine Elektro- und Montagewerkstatt vom 24. Juli 1987; Nutzfläche: ca 800 m² Der Bebauungsplan enthält die "textliche Festsetzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO: Einzelhandel mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten (s.h. N1. Sortimentsliste) ist ausgeschlossen." Auf der Planurkunde ist vermerkt: "Teil I: 2. Vereinfachte Änderung Bebauungsplan Nr.12 X. Teil II: N1. Sortimentsliste". Ausweislich der Planbegründung ist Ziel und Anlass der Planänderung, die Nutzung des Gebietes durch Einzelhandelsbetriebe zu beschränken. Grundlage hierfür war ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Markt und Absatzforschung mbH - GMA – von August 2007. Dieses Konzept hatte der Rat der Antragsgegnerin am 7. November 2007 mit dem darin enthaltenen zentralen Versorgungsbereich sowie der N1. Liste mit den zentralrelevanten und nicht zentralrelevanten Sortimenten mit dem Zusatz beschlossen, dass abweichend vom Gutachten Computer als zentrenrelevante Artikel des langfristigen Bedarfs eingestuft werden. Nach der Niederschrift über die Ratssitzung vom 7. November 2007 wurde diese Änderung der vom Gutachter vorgeschlagenen Sortimentsliste mit Blick auf die gesetzliche Zuordnung sogenannten "Leitsortimente" beschlossen. Nach der Planbegründung findet der Einzelhandel mit nahvesorgungsrelevanten Sortimenten ausschließlich in der Ortslage statt. Lediglich einige Getränkemärkte u.a. in Verbindung mit dem vorhandenen Landhandel stellten eine Ausnahme dar. Sämtliche Lebensmittelmärkte lägen in einem 300 m Radius um den Ortsmittelpunkt, wobei die Wohnsiedlungsbereiche in einem Radius von unterhalb 1000 m zu den Lebensmittelmärkten lägen. Da sich nahezu alle weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die zentrenrelevante Sortimente anböten, innerhalb der Ortslage befänden, gelte in N. der zentrale Versorgungsbereich sowohl für nahversorgungs- als auch für zentrenrelevante Sortimente. Nach den Beschlüssen des Rates zur Festlegung des zentralen Versorgungsbereichs und der Sortimentsliste seien Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung der Bebauungspläne außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs beschlossen worden, in denen Einzelhandel mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit bislang möglich gewesen sei. Die Änderung erfolge ausschließlich zum Schutz sowie zur Entwicklung des Ortskerns. Die Planung entspreche den Zielen der Raumordnung zum großflächigen Einzelhandel. Bei einer Gemeinde in der Größenordnung von N. habe aber auch der Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit negative Auswirkungen auf den Einzelhandel im Ortskern. In den für eine Ansiedlung von zentrentypischem Einzelhandel lukrativen Misch- und Gewerbegebieten an den Haupteinfahrtsstraßen müsse zum Schutz des Ortskerns mit Mitteln der Bauleitplanung der zentrenrelevante Einzelhandel ausgeschlossen werden. Hier sollten ausreichend Flächen für das nicht störende bzw. sonstige Gewerbe zur Verfügung stehen. Diese besonderen städtebaulichen Gründe erforderten gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO den Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten zum Schutz des Ortskerns. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass der in den 70er und 80er Jahren aufwändig sanierte Ortskern seine Versorgungsfunktion behalte. Durch entsprechende Frequenzbringer, zu denen insbesondere Einzelhandelsgeschäfte gehörten, werde dazu beigetragen, dass der Ortskern weiter belebt werden könne, um die Attraktivität und somit auch die Aufenthaltsqualität zu sichern und weiterzuentwickeln. Das Planaufstellungsverfahren nach § 13 BauGB nahm folgenden Verlauf: Am 22. August 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19. September 2007 bekanntgemacht. Der Rat beschloss am 19. Dezember 2007 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die ebenso wie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 23. Januar 2008 bis 25. Februar 2008 erfolgte. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin machten mit Schreiben vom 25. Februar 2008 für den Geschäftsführer der Antragstellerin sowie die L. T. GmbH & Co. KG Einwendungen geltend. Der Einzelhandelsausschluss sei abwägungsfehlerhaft. Für die parzellenscharfe Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs fehle eine tragfähige Begründung, sie sei willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die an den zentralen Versorgungsbereich unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die durch einen dichten Einzelhandelsbesatz gekennzeichnet seien, nicht Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs seien. Die Einbeziehung von Flächen jenseits der J. Straße sei möglich gewesen. Dies zeige sich an der Festlegung des Ergänzungszentrums "T1. ", das ebenfalls durch eine Straße vom eigentlichen zentralen Versorgungsbereich getrennt sei und in dem sich ebenfalls Einzelhandelsnutzungen befänden. Die bekannten Nutzungsabsichten fänden keine Berücksichtigung. Eine Entwicklung des vorhandenen Elektrofachgeschäfts sei auf der Grundlage des Planentwurfs ausgeschlossen. Dieser Aspekt finde in der Begründung zum Bebauungsplan, der auf den reinen Bestandsschutz verweise, keine Berücksichtigung. Am 18. Juni 2008 wies der Rat der Antragsgegnerin u.a. die Anregung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zurück und beschloss die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "X. " als Satzung. Zu den Einwendungen der Prozessbevollmächtigten wurde ausgeführt: Im Kreuzungsbereich finde lediglich ein genehmigter Einzelhandel mit Leuchten auf einer Ladenfläche von ca. 360 qm statt. Die Festlegung des Versorgungsbereichs sei nicht willkürlich erfolgt. Der auf der Grundlage des Gutachtens festgelegte Versorgungsbereich des engeren Ortskerns sei geprägt durch eine kompakte Bebauung, eine städtebauliche Identifikationswirkung der Baustruktur, eine Nutzungsdichte des Geschäfts- und Dienstleistungsbesatzes, eine Schwerpunktbildung des Einzelhandels in punkto Betriebsbesatz, Verkaufsflächen und Umsatztätigkeit, eine Konzentration der zentral örtlichen bedeutsamen Versorgungseinrichtungen in einem fußläufig erlebbaren Bereich und eine funktionsfähige Einbindung in das Netz des fußläufigen Verkehrs, des motorisierten Individualverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Grundstücke der Antragstellerin lägen getrennt durch eine stark befahrene Landstraße, östlich des Ortskerns ohne eine städtebaulich funktionale Integration an den zentralen Versorgungsbereich. Aufgrund der Verkehrszäsur und der vorhandenen Bebauung sei aus gutachterlicher Sicht eine Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin nicht vertretbar. Das Plangebiet sei auch nicht vergleichbar mit dem Ergänzungszentrum T1. . Dieser Bereich sei Mitte der 90er Jahre als Geschäfts- und Dienstleistungszentrum entwickelt worden, da im Ortskern keine Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Die T1. habe sich in den vergangenen Jahren als Ergänzungsbereich des innerörtlichen Versorgungszentrums etabliert und gehöre auch auf Grund der guten Anbindung mittlerweile zum Ortskern. Im Falle einer Errichtung eines zusätzlichen Lebensmittel-SB-Marktes in dezentraler Lage würde das zwangsläufig zu einer Schwächung und Gefährdung des innerörtlichen Versorgungszentrums führen. Die gelte auch bei geringfügiger Unterschreitung der Schwelle der Großflächigkeit. Zum Schutz und zur Entwicklung des Einzelhandelsgeschäftes könne im Wege der Ausnahmeregelung des § 31 BauGB dann eine Erweiterung durchgeführt werden, wenn sie der Bestandssicherung des vorhandenen Betriebes diene und durch eine gutachterliche Verträglichkeitsuntersuchung belegt sei, dass keine negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erfolgten. Der gerechte Ausgleich der Belange könne durch diese mögliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erreicht werden. Der Bebauungsplan wurde aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 19. Juni 2008 am 25. Juni 2008 öffentlich bekannt gemacht . Die Ausfertigung erfolgte am 26. Juni 2008. Zur Begründung ihres am 21. Juli 2008 erhobenen Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin ergänzend vor: Es sei schon fraglich, ob sich der Plangeber den weitgehenden Rechtsfolgen der Planänderung für den bestehenden Einzelhandelsbetrieb überhaupt bewusst gewesen sei. Jedenfalls habe er diese nicht in einer den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechenden Art und Weise gelöst. Allein der Verweis des Eigentümers darauf, dass ihm möglicherweise eine im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde stehende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden könnte, werde der überragenden Bedeutung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 GG nicht gerecht. Es wäre daher zumindest notwendig gewesen, eine Fremdkörperfestsetzung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen oder sich aber mit der Reduzierung der Einzelhandelsnutzung auf den Bestandsschutz ernsthaft und materiell auseinanderzusetzen und diese dann gegebenenfalls abwägend hinzunehmen. Ferner macht die Antragstellerin geltend, bei der Festlegung der zentrenrelevanten Sortimente habe sich die Antragsgegnerin durch die Anlage zu § 24a LEPro gebunden gefühlt. Infolge dessen und ausdrücklich in Abweichung von der Sortimentsliste aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der GMA sei dann im Ratsbeschluss vom 7. November 2007 auch das Sortiment "Computer" als zentrenrelevant eingestuft worden. Dies sei dann allerdings im vorliegenden Bauleitplanverfahren bei der dem Plan beigefügten Sortimentsliste übersehen worden. Abgesehen davon seien die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei eine deutliche Diskrepanz zwischen der vorgeschlagenen Sortimentsliste und der Untersuchung der konkreten Einzelhandelsausstattung der Gemeinde nach Sortimenten festzustellen. Die Tabelle, S. 38 des Gutachtens, differenziere nicht einmal danach, ob die Betriebe mit den vorgefundenen Sortimenten ihren Standort im zentralen Versorgungsbereich oder außerhalb hätten. Zudem sei die Bestandsaufnahme deutlich undifferenzierter als die schließlich beschlossene Sortimentsliste. Der Tabelle sei nicht einmal zu entnehmen, ob im zentralen Versorgungsbereich ein Einzelhandelsbetrieb mit dem Sortiment "Leuchten" vorhanden sei. Die Antragstellerin beantragt, die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "X. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Aufstellungsvorgänge und trägt ergänzend vor, dass vor allem kleinere aber auch mittelgroße Flächen im Ortskern inzwischen leer stünden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 30. April 2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, in dessen Plangebiet er Grundeigentum besitzt. Dies gilt bei einer Planänderung auch dann, wenn sein Grundstück nicht im Plangebiet des Änderungsplans, sondern in einem anderen Teil des Ursprungsplans gelegen ist. Denn der geänderte Plan verleiht allen betroffenen Eigentümern Rechtspositionen als Ergebnis einer wohlabgewogenen Bewertung ihrer Belange im Ursprungsplan. In dieses Ergebnis greift der Änderungsplan ein. Danach ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie besitzt Grundeigentum, das sowohl im Geltungsbereich des Ursprungsplanes als auch in demjenigen des Änderungsbebauungsplanes liegt. Der Antrag ist auch begründet. 1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet bereits an einem formalen Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Denn er ist nicht – wie von § 10 BauGB vorausgesetzt - vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BauR 1996, 670; Beschluss vom 6.5.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204. Ausfertigung und Bekanntmachung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung soll es dem Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlass und vom Inhalt des Bebauungsplanes Kenntnis zu nehmen. § 10 BauGB lässt dabei erkennen, dass die Ausfertigung derjenige Verfahrensschritt ist, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt des Rechtssetzungsvorgangs dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, - 4 B 60.96 -, BauR 1996, 670; Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29. Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin nicht beachtet. Wie sich aus den Vermerken auf der Planurkunde ergibt, wurde der Bebauungsplan erst nach der am 25. Juni 2008 erfolgten Bekanntgabe am 26. Juni 2008 ausgefertigt. 2. Die städtebauliche Rechtfertigung für den angefochtenen Bebauungsplan ist gegeben. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist. Was i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen bzw. nach § 1 Abs. 9 BauNVO bestimmten Einzelhandel auszuschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Vgl. im Einzelnen hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 – BauR 2009, 1245 ff., m.w.N. Die Stärkung des Ortskerns der Gemeinde N. auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist danach im Grundsatz ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann. 3. Der Bebauungsplan leidet unter beachtlichen Abwägungsfehlern. 3.1 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das in dieser Vorschrift normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli.1974 4 C 50.72 , BVerwGE 45, 309 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2009 – 10 D 55/07.NE –. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist zudem das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer wohlabgewogenen Planung. Insbesondere, wenn mit der Änderungsplanung nur einzelne Festsetzungen oder ein größerer Teilbereich des ursprünglichen Plangebiets herausgegriffen werden, müssen auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sachliche Gründe für die beabsichtigten Änderungen vorliegen. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 1 BvR 1402/01 , BRS 65 Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2009 – 10 D 52/08.NE. Auch ein möglicherweise bestehender Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers nach § 42 BauGB für die mit der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung verbundene Wertminderung vermag für sich allein die Planänderung nicht zu rechtfertigen. Er entbindet die Gemeinde nicht von einer Prüfung, ob die Änderung bei Abwägung der gegenläufigen Interessen städtebaulich geboten ist. Die Entschädigungspflicht soll nur einen Ausgleich für die infolge der für sich genommen abwägungsfehlerfreien Umplanung entstehende Wertminderung bieten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 4 NB 3.92 , BRS 54 Nr. 21. 3.2 Nach diesen Grundsätzen beruht die angefochtene zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 "X. " auf erheblichen Abwägungsmängeln. Die Aufstellungsvorgänge lassen nicht erkennen, dass sich der Plangeber des mit der Planänderung verbundenen Eingriffs in bestehendes Baurecht in ausreichendem Maße bewusst gewesen ist bzw. in seine Erwägungen einbezogen hat. Die Antragsgegnerin hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage der durch den Rat zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Planänderung ebenso wie bei der Überplanung eines bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 10 D 10/04.NE , BRS 70 Nr. 22. Eine solche (umfassende) Bestandsaufnahme hat hier nicht stattgefunden, so dass die abwägungsrelevanten Tatsachen nicht ausreichend erfasst wurden. Die Interessen des im Plangebiet vorhandenen Einzelhandels sind erst auf entsprechende Einwände im Aufstellungsverfahren (unzureichend) in den Blick genommen worden. So ist für das Grundstück der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung lediglich ein genehmigter Einzelhandel mit Leuchten auf einer Ladenfläche von ca. 360 m² zugrunde gelegt worden. Tatsächlich sind jedoch z.B. unter dem 20. Juli 1988, vgl. den mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Erdgeschossgrundriss, für das Lampengeschäft drei Ladenflächen genehmigt worden, die ausgehend von den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Berechnungen eine Verkaufsfläche von 544,72 m² ergeben. Auch den Umstand, dass auf den Grundstücken der Antragstellerin mit einer genehmigen Nutzfläche von ca. 3000 m² Einzelhandel genehmigungsfähig war, hat der Plangeber nach dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge nicht in seine Erwägungen einbezogen. Hinzu kommt, dass mit der 1. Änderung aus Gründen des Immissionsschutzes im östlichen Planbereich eine Lärmschutzwand zum Schutz angrenzender Wohnbebauung festgesetzt worden ist. Ob diese im angefochtenen Bebauungsplan unverändert gebliebenen Festsetzung weiterhin erforderlich ist, hat die Antragsgegnerin nicht in Erwägung gezogenen. Darüber hinaus lässt sich die im Einzelhandelsgutachten vorgenommene Gebietsabgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs, die zu dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einzelhandelsausschluss geführt hat, so nicht nachvollziehen. Dies gilt insbesondere für den Bereich entlang der C.--------straße und der J. Straße. Auch nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck lässt sich die Grenzziehung nicht allein mit dem pauschalen Hinweis auf eine Verkehrszäsur rechtfertigen. Zu Recht verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass die Antragsgegnerin in dem so bezeichneten Ergänzungszentrum T1. , das nur durch einen Fußgängertunnel mit dem in den Entwicklungskonzept abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich des Ortskerns verbunden ist, noch Mitte der 90er Jahre groß- und kleinflächigen Lebensmitteleinzelhandel ermöglicht hat. Weshalb zum Beispiel der weiträumige Friedhofsbereich westlich bzw. südlich der C1.-------straße innerhalb des festgelegten zentralen Versorgungsbereich liegt, aber der östlich davon gelegene Landhandel mit Getränkemarkt sowie der seit Jahrzehnten auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandene Einzelhandel nicht einbezogen worden sind, ist nicht plausibel begründet. Hinzu kommen weitere vorhandene bzw. genehmigte Einzelhandelsnutzungen und Gaststätten im Verlauf der J. Straße. Eine eingehende Begründung der Grenzziehung wäre insbesondere auch deshalb geboten gewesen, weil nach den im Tatbestand zitierten Erwägungen die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 "X. " von einer zentralen Lage der Grundstücke der Antragstellerin am Beginn des Ortskerns ausgegangen ist. Noch im Jahre 1990 wollte die Antragsgegnerin mit der 1. Änderung dieses Bebauungsplans den Einzelhandel auf den Flächen der Antragstellerin stärken bzw. entwickeln. Aus den letztgenannten Gründen berührt der angefochtene Bebauungsplan auch die Grundzüge der Planung, so dass auch die Voraussetzungen für eine vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB nicht vorliegen. Der Bebauungsplan trägt auch den Bestandsschutzinteressen insbesondere der Antragstellerin im Hinblick auf bereits verwirklichte Nutzungen nicht hinreichend Rechnung. Das durch Art. 14 GG geschützte Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der bisherigen Grundstücksnutzung hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall nicht ausreichend gewürdigt. Das private Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungsbeachtlichen Belangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 4 C 38.71 , BVerwGE 47, 144; Beschluss vom 6. Oktober 1992, 4 NB 36.92 , BRS 54 Nr. 47 . Insbesondere das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte ist unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 1 BvR 565/91 , DVBl 1999, 704. Vor diesem Hintergrund setzt die Überplanung solcher Bereiche im Interesse einer geordneten, den gemeindlichen Zielvorstellungen entsprechenden Entwicklung eine sorgfältige Bestandsermittlung voraus. Die konzeptionelle Ausgestaltung des Plans ist dann möglichst diesem Bestand anzupassen. Dies schließt eine "Wegplanung" bestehender Nutzungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht aus; sie bedarf aber einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung. Eine solche sachgerechte Abwägungsentscheidung setzt deshalb bei einem planbedingten Wegfall bestehender Nutzungsrechte im Regelfall voraus, dass sich der Plangeber mit der Frage auseinander setzt, ob und in welchem Umfang der Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen Stellung privaten Eigentums Rechnung tragen kann und soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 – 4 BN 36.05 , BRS 69 Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 7a D 142/02.NE , BRS 67 Nr. 12. Über den Wortlaut der Norm hinaus ist anerkannt, dass bestandsschützende Festsetzungen auch dann in Betracht zu ziehen sind, wenn vorhandene Nutzungen nicht unmittelbar durch Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2- 9 BauNVO unzulässig werden. Es reicht vielmehr aus, wenn dies auf feinsteuernden Festsetzungen nach § 1 Abs. 5-9 BauNVO beruht. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 4 C 21.07 , BauR 2009, 1245 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 7a D 142/02.NE , BRS 67 Nr. 12. Das Ergebnis ist insoweit offen. Im Grundsatz kann eine Gemeinde abwägungsfehlerfrei die vorhandene Nutzung festschreiben, weil sie die mit Erweiterungen welcher Art auch immer verbundenen Auswirkungen verhindern will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 – 4 BN 36.05 , BRS 69 Nr. 31. In der Auseinandersetzung mit einem Einzelhandelskonzept muss sich danach aus der Abwägung nachvollziehbar ergeben, warum dieses Konzept im Einzelfall den Eigentümerinteressen ausnahmslos vorgezogen wird und eine bestandsschützende Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO unterbleibt, obwohl das Konzept als informelle Planung jedenfalls nicht abwägungsfest ist. Vgl. BVerwG,Urteil vom 29.1.2009 4 C 16.07 , NVwZ 2009, 1103 ff. -; Beschluss vom 4.10.2007 4 BN 39.07 , BauR 2008, 325 f.; OVG NRW, Urteil vom 6.11.2008 – 10 A 1512/07 , BauR 2009, 216 ff. Eine entsprechende Auseinandersetzung ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Es fehlt an einer nachvollziehbaren abwägenden Begründung für einen Verzicht auf bestandsschützende Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Hierzu wäre der Plangeber jedoch zumindest deshalb verpflichtet gewesen, weil ihm die bestehenden Nutzungsinteressen und –pläne bekannt waren. Der Verweis in der Abhandlung der entsprechenden Einwendungen der Rechtsvorgänger der Antragstellerin auf die Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung "unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts" entspricht nicht der Rechtslage. 3.3 Die aufgezeigten Abwägungsfehler sind beachtlich, denn sie sind offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit der Mängel folgt daraus, dass der Plangeber im Bauleitplanverfahren durch Einwendungen auf die Bedeutung des Einzelhandelsausschluss für den Eigentümer hingewiesen wurde. Die Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler liegt zudem auf der Hand. Ein Abwägungsmangel hat im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Danach waren die Planungsfehler auch ergebnisrelevant. Die zutreffende Bewertung und Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange hätte vernünftigerweise zu einer Modifizierung des Einzelhandelsausschlusses führen können bzw. müssen. 4. Die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses ist auch nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. 4.1 Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Ausgeschlossen oder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden kann jede einzelne der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell ausgeschlossen werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe, die im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Im vorliegenden Verfahren ist kein vollständiger Ausschluss erfolgt. Nach dem Willen des Plangebers soll (allein) der zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandel auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 4 C 16.07 und vom 22. Mai 1987 4 C 77.84 , BVerwGE 77, 317. Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO müssen dem Erfordernis genügen, bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht, sofern die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Der Rückgriff auf Listen oder sonstigen Orientierungshilfen ist unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 4 BN 45.01 , BRS 64 Nr. 28; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 527 ff. m.w.N. § 1 Abs. 9 BauNVO erweitert damit die Festsetzungsmöglichkeiten auf Nutzungsunterarten, welche die BauNVO selbst nicht angeführt hat. Ziel ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Auch hier muss sich der Ausschluss jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Norm eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu erfinden. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 – 4 BN 31.98 –, NVWZ RR 1999, 9; Beschluss vom 4.10.2001 – 4 BN 45.01 –, BRS 64 Nr. 28; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 – 10 D 10/04.NE –, ZfBR 2007, 64; Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung, BADK –Informationen 2008, 168, 177 f. 4.2 Nach diesen Grundsätzen knüpfen die vorgenommenen Unterteilungen zwar an in der Realität vorhandene Sortimentsbereiche an. Allerdings ist durch den Ausschluss jeglichen Einzelhandels mit nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Sortimenten auch außerhalb des jeweiligen Kernangebotes nicht gewährleistet, dass insoweit überhaupt planungsrechtlich zulässiger Einzelhandel realisiert werden könnte. Zumindest die typischen Anbieter nicht zentrenrelevanter Artikel wie Möbel, Raumausstatter und Elektroanbieter ("weiße Ware") müssen schon aus Wettbewerbsgründen regelmäßig auch sonstige Sortimente zur Abrundung des Angebots führen. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 9. Oktober 2003 – 10 a D 71/01.NE – juris und vom 4. Dezember 2009 – 10 D 52/08.NE -. 4.3 Ferner liegen für den vollständigen Einzelhandelsausschluss mit nahversorgungs und zentrenrelevanten Sortimenten keine besonderen städtebaulichen Gründe in dem dargelegten Sinne vor. Vorab ist klarzustellen, dass jeglicher Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung fehlt, im vorliegenden Verfahren sei eine auf den Einzelfall zugeschnitte "N1. Sortimentsliste", in der das Sortiments Computer mit Blick auf den im Plangebiet vorhandenen Softwareentwickler als nicht nahversorgungs-/zentrenrelevant eingestuft worden sei, beschlossen worden. Hierbei handelt es sich ersichtlich um verfahrensangepasstes Vorbringen als Reaktion auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 14. Mai 2010, die "N1. Sortimentsliste" sei versehentlich hinsichtlich des Sortiment Computer nicht dem Ratsbeschluss vom 7. November 2007 angepasst worden. Es gibt was allein dem Wortlaut entspricht und Sinn macht eine "Sortimentsliste" für N. und nicht für einen konkreten Bebauungsplan. Der Rat der Antragsgegnerin hat mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept am 7. November 2007 diese Liste beschlossen. Sie war nicht Gegenstand des Aufstellungsverfahrens, sondern auf der Planurkunde nur als Teil II erwähnt. Abgesehen davon ist der Vortrag auch deshalb abwegig, weil ein ComputerEinzelhandel im Plangebiet nicht betrieben wird. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 9 BauNVO folgt nach den dargelegten Grundsätzen bereits daraus, dass die N1. Sortimentsliste im Wesentlichen nicht auf dem eingeholten Gutachten bzw. einer konkreten Betrachtung der örtlichen Verhältnisse beruht. Vielmehr hat sich der Plangeber durch die Zuordnung sogenannter Leitsortimente in der Anlage zu § 24 a LEPro gebunden gefühlt, wie sich insbesondere aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 7. November 2007, GA Bl. 65, und der Einstufung des Sortiments Computer als zentrenrelevant ergibt. Aber auch soweit der Plangeber den Einzelhandelsausschluss mit dem vom Rat beschlossenen Einzelhandelsgutachten von August 2007 rechtfertigt, tragen diese Erwägungen die streitige Festsetzung nicht. Das Gutachten empfiehlt zwar eine zielgerichtete Weiterentwicklung durch Angebotsverdichtung (S. 90 des Gutachtens), um die Wettbewerbsfähigkeit des örtlichen Einzelhandels zu verbessern und bestehende Struktur- und Angebotsmängel abzubauen. Es gehe insbesondere darum, die Ansiedlung expansiver, großflächiger Betriebstypen des Einzelhandels auf zentral gelegene, städtebaulich integrierte Standorte des innerörtlichen Versorgungszentrums zu lenken. Die Konzentration setze jedoch voraus, dass die Ansiedlungsmöglichkeiten für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten an dezentralen bzw. peripheren Standorten des Gemeindegebiets planungsrechtlich eingeschränkt würden (S. 90). Die Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben solle eine stärkere Ausschöpfung der Kaufkraft aus dem Gemeindegebiet ermöglichen, da durch eine größere Angebotsvielfalt auch eine höhere Besucherfrequenz in der Ortsmitte und eine Verstärkung der Kopplungseinkäufe/Dienstleistungserledigungen erreicht werde. Die Betriebe, die außerhalb des abgegrenzten Entwicklungsbereichs ansässig seien, sollten seitens der Gemeinde in ihrer Bestandssicherung im Rahmen der betrieblichen Entwicklung z.B. bei Modernisierungs-, Erweiterungs- oder Verlagerungsplanungen unterstützt werden (S. 93). Im Hinblick auf den geplanten Lebensmittel-SB-Markt auf dem Grundstück der Antragstellerin empfiehlt das Gutachten, keine nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimente des großflächigen Einzelhandels zuzulassen, die zu einer Schwächung und Gefährdung des innerörtlichen Versorgungszentrums führen könnten. Da auch bei geringfügiger Unterschreitung der Schwelle der Großflächigkeit negative Auswirkungen auf die Struktur und Entwicklung des Ortskerns zu erwarten seien, werde eine Überplanung mit einem generellen Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten empfohlen (S. 100). Für das Grundstück der Antragstellerin bestehe die Gefahr einer funktional isolierten Einzelhandelsentwicklung. Ausgeschlossen werden sollten hier grundsätzlich nahversorgungs-/zentrenrelevante Sortimente, die dem zentralen Versorgungsbereich der Ortsmitte vorbehalten bleiben sollten, damit das Versorgungszentrum in punkto Angebotsvielfalt, Kundenfrequenz und Ausstrahlungskraft seine Vorrangstellung in der Einzelhandelsstruktur der Gemeinde behalte (S. 138). Der angefochtene Bebauungsplan entspricht zwar mit dem Ausschluss von Einzelhandel diesen Handlungsempfehlungen, indem er auch kleinflächige Betriebe in dem festgesetzten Mischgebiet für unzulässig erklärt. Dass auch kleinflächige Einzelhandelsbetriebe schädliche Auswirkungen auf den festgelegten zentralen Versorgungsbereich haben könnten, wird jedoch weder im Gutachten noch in der Planbegründung nachvollziehbar begründet. Die entsprechenden Annahmen des Gutachtens und der Planbegründung für Betriebe an der Grenze zur Großflächigkeit rechtfertigen jedenfalls nicht den uneingeschränkten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Größenordnung, z.B. eines kleineren Nahversorgers mit einer Verkaufsfläche von ca. 400 qm, oder auch den Verkauf von zentren- oder nahversorgungsrelevanten Randsortimenten. 4.4 Schließlich ist die "N1. Sortimentsliste" auch nicht hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan genügt damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und –bestimmtheit nicht. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit daraus, dass die Festsetzungen Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das demnach zu fordernde Maß der Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab. Die gebotene Normenklarheit und –bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon deshalb, weil die Norm der Auslegung bedürfte. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 –, BRS 57 Nr. 57; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2005 – 10 D 3/03.NE – juris. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt der Plan im Hinblick auf den vorgenommenen Einzelhandelsausschluss die gebotene Klarheit vermissen. Anhand der dem Senat vorgelegten Planurkunden und Aufstellungsvorgänge lässt sich der Regelungsgehalt dieses Einzelhandelsausschlusses nicht zweifelsfrei ermitteln. Dies folgt schon daraus, dass die Sortimentsliste positiv und negativ abschließend ist und deshalb unklar ist, wie Sortimente einzuordnen sind, die weder als nahversorgungsrelevant/zentrenrelevant oder als nicht nahversorgungs/zentrenrelevant definiert sind. Der Text der "N1. Liste" lässt erkennen, dass die Auflistung für nicht nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente abschließend gemeint ist. Die Reichweite des Sortimentsausschlusses ist damit zumindest für einzelne Bereiche nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Beispielsweise soll nach dem Einzelhandelserlass NRW das so bezeichnete Leitsortiment "Einrichtungszubehör (ohne Möbel)" konkretisiert werden können in: - Teppiche (Rollware und Einzelware) - Lampen/ Leuchten/ Leuchtmittel - Matratzen/ Bettwaren - Bilder/ Bilderrahmen/ Spiegel - Tapeten. Einige dieser Sortimente werden in der N1. Sortimentslist als relevant oder nicht relevant aufgeführt, nämlich Leuchten/Lampen, Spiegel, Bettwaren, Teppiche (handgefertigt), Tapeten, Bodenbeläge/Teppich- Auslegeware. Leuchtmittel, Matratzen, Bilder/Bilderrahmen werden jedoch nicht genannt. Einer für den Normadressaten eindeutigen Regelung des Einzelhandelsausschlusses bedurfte es im vorliegenden Fall um so mehr, als sich der Plangeber nicht darauf beschränkt hat, den Einzelhandelsausschluss für das Kernsortiment festzusetzen. Die entsprechenden Festsetzungen gelten vielmehr ausnahmslos auch für Randsortimente. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.