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Beschluss

6 A 114/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0518.6A114.10.00
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Leitsätze

Mangels Feststellungsinteresses erfolglose Klage eines Kriminalkommissars, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung eines anderen Dienstzimmers nach Erledigung der Maßnahme begehrt wird.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels Feststellungsinteresses erfolglose Klage eines Kriminalkommissars, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung eines anderen Dienstzimmers nach Erledigung der Maßnahme begehrt wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung beruft sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Zweifel müssen zugleich erheblich für das Entscheidungsergebnis sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist. Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 A 3996/06 - mit weiterem Nachweis. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das angegriffene Urteil erweist sich schon deshalb als richtig, weil dem Kläger für die noch begehrte Feststellung, "dass der Beklagte mit der Organisationsverfügung vom 16.01.2008 ('Entzug eines Dienstzimmers') gegen die ihn im Verhältnis zum Kläger obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen hat und die Organisationsverfügung rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft gewesen ist," entgegen der mit dem Zulassungsantrag dargelegten Ansicht das erforderliche Feststellungsinteresse nicht zukommt. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt unter anderem voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dazu gehört vor dem Hintergrund der Frage, ob der Kläger mit dem Urteil "etwas anfangen kann" und dieses geeignet ist, seine Position zu stärken, jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11, das der Kläger substantiiert darlegen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238. Der Kläger macht vergeblich geltend, er könne sich nach Erledigung der Maßnahme auf ein Rehabilitationsbedürfnis stützen. Unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ist ein Feststellungsinteresse begründet, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist. Die Frage, ob ein solches Interesse vorliegt, ist demnach nicht anhand des subjektiven Parteimaßstabes zu beurteilen, sondern danach, ob der Kläger objektiv durch die streitige Maßnahme in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein kann. Dass der Beamte selbst die angegriffene Maßnahme als ehrverletzend empfindet, reicht nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, BayVBl. 2007, 505, und vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 A 3996/06 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist hier ein Rehabilitationsinteresse nicht dargetan. Die Zuweisung eines anderen Dienstzimmers ist zunächst für sich genommen keine Maßnahme, die das Persönlichkeitsrecht in nennenswertem Maße berührt. Auch die Umstände der Maßnahme verleihen dieser keinen diskriminierenden Charakter. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, dass für die streitgegenständliche Zuweisung eines anderen Dienstzimmers nachvollziehbare Gründe angegeben worden sind, die auch nicht von vornherein vorgeschoben erscheinen; so hatte sich unstreitig zuvor der Kläger darüber beschwert, dass im Hof vor seinem bisherigen Zimmer geraucht wurde und der Zigarettenqualm in sein Zimmer zog. Dass der Kläger in der Folge mit einem Kollegen das Zimmer teilte, war Konsequenz der insoweit erfolgten Abhilfe. Inwieweit eine diskriminierende Wirkung der Zuweisung eines anderen Dienstzimmers daraus folgen soll, dass das "Rauchervernehmungsbüro", das auch nach dem Vortrag des Klägers in dem zuvor ihm zugewiesenen Raum zunächst eingerichtet wurde, faktisch ungenutzt geblieben sein soll, erschließt sich nicht. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ergibt sich ferner nicht mit Blick auf die vom Kläger angeführten Schadensersatzansprüche wegen seiner Erkrankung, welche nach seiner Angabe aus der Zuweisung eines anderen Dienstzimmers resultiert. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht ein Feststellungsinteresse, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109.04 -, juris, und Urteil vom 9. Oktober 1959 - V C 165.57 und V C 166.57 -, BVerwGE 9, 196; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rn. 278 f. mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Der Kläger macht geltend, er habe auch "mit Rücksicht auf etwaige Schadensersatzansprüche" ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Mit dieser vagen und nicht weiter erläuterten Formulierung ist schon nicht dargetan, dass er einen Schadensersatzprozess ernsthaft zu führen beabsichtigt. Auch der Hinweis auf das im Zusammenhang mit seiner Erkrankung noch anhängige Disziplinarverfahren führt nicht auf die Annahme des erforderlichen Feststellungsinteresses. Der Zulassungsantrag macht nicht ersichtlich, inwieweit die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung eines anderen Dienstzimmers in jenem Verfahren von Relevanz sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).