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Beschluss

16 A 276/09.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0520.16A276.09PVL.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der aufgrund der mündlichen Anhörung vom 15. Januar 2009 ergangene Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der aufgrund der mündlichen Anhörung vom 15. Januar 2009 ergangene Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Seit dem Jahr 2005 nutzt der Beteiligte eines seiner Gebäude nicht mehr als Personalwohnheim, sondern als Verwaltungsgebäude. Der Nutzungsänderung und den zugrunde liegenden Planzeichnungen hatte der Antragsteller zugestimmt. Nach den Plänen sollten die im dritten Stock gelegenen Räume 327 bis 330 als Besprechungs- bzw. Büroräume genutzt werden. Tatsächlich dienten die Räume nach ihrem Umbau als Übergangsarchive. Drei Jahre später vermietete der Beteiligte diese Räume an den Staat Kuwait. Die Kuwaitische Botschaft richtete in ihnen das militärische medizinische Büro von Kuwait in B. ein ("Kuwait Military Medical Office/B. "). Es besteht aus einem Verbindungsflur und den vier Büroräumen, vgl. Planausschnitt. Vor der Zwischentüre vom Treppenhaus zu dem gemieteten Büroflur baute der Mieter ohne Wissen des Beteiligten eine Überwachungskamera ein, vgl. Lichtbild. Die Kamera erfasst in erster Linie Personen, die die vermieteten Räume betreten wollen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch Beschäftigte des Beteiligten in das Blickfeld der Kamera gelangen, wenn sie durch das Treppenhaus gehen und den Eingangsbereich zu den vermieteten Räumen passieren. Der Beteiligte wirkte zwar auf eine Kameraeinstellung hin, die das Treppenhaus weitgehend ausblendet, unternahm aber letztlich nichts gegen die Kamera. Der Mieter räumt ihm keinen Zugriff auf die Kamera oder die aufgezeichneten Bilder ein. Der behördliche Beauftragte für den Datenschutz des Beteiligten hat die Kamera überprüft und sein Einverständnis erklärt. Der Antragsteller hat vorgetragen, die Vermietung der Räume an Kuwait und die Installation der Videokamera seien mitbestimmungspflichtig. Das Nebeneinander mit einem Mieter, der die Räume für militärische Zwecke nutze, habe erhebliche Bedeutung für die Beschäftigen. Daher bedürfe es der Überprüfung in einem Beteiligungsverfahren. Die Videokamera habe Einfluss auf das Verhalten der Beschäftigten. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Vermietung der Räume 327, 328, 329 und 330 auf der dritten Etage im Verwaltungsgebäude L. II an die Kuwaitische Botschaft sowie die Einrichtung und Nutzung der Videoanlage im Treppenhaus des Gebäudes L1.--------straße 50 (3. Stock vor den Räumen des "Kuwait Military Medical Office/B. ") seiner Mitbestimmung und Anhörung unterliegen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, die Zustimmung des Antragstellers sei nur bei der erstmaligen Einrichtung der Büroräume im Jahr 2005 notwendig gewesen. Die Vermietung der Räume sei nicht beteiligungspflichtig. Auf die Videoanlage habe er keinen Zugriff. Nach mündlicher Anhörung am 15. Januar 2009 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen dem Antrag teilweise stattgegeben. Die Vermietung der Räume hat es nicht für beteiligungspflichtig gehalten. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW sehe eine Anhörung nur bei der An mietung, nicht aber bei der Ver mietung von Diensträumen vor. Soweit der Antragsteller Gefährdungen der Beschäftigten befürchte, weil die vermieteten Büroräume als Kuwaitische Einrichtung anschlagsgefährdet seien, handele es sich lediglich um Spekulationen. Die Installation der Videokamera sei dagegen nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Die grundsätzliche Eignung der Kamera zur Überwachung des Verhaltens der Beschäftigten genüge. Zwar habe der Beteiligte die Kamera nicht selbst installiert. Er müsse sich die Anbringung der Kamera aber wie eine eigene Maßnahme zurechnen lassen. Denn als Vermieter könne er die Anbringung der Kamera dulden oder für deren Entfernung sorgen. Er könne sich nicht aus der Verantwortung nehmen, indem er den Mieter einfach gewähren lasse. Gegen den ihm am 28. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 2. Februar 2009 Beschwerde eingelegt soweit die Fachkammer dem Antrag des Antragstellers stattgegeben hat. Am 27. März 2009 hat der Beteiligte die Beschwerde begründet. Er trägt vor, die Kamera sei nicht dazu bestimmt, die Beschäftigten zu überwachen, weil sie nur Personen erfasse, die das eigentliche Treppenhaus verließen und in den Bereich unmittelbar vor der Eingangstür zu dem an Kuwait vermieteten Büroflur träten. Der Gesetzeswortlaut "Überwachung" verlange eine gewisse Kontinuität der Beobachtung. Gerate ein Beschäftigter zufällig in den Erfassungsbereich der Kamera, genüge das nicht. Die Videokamera habe außerdem mit dem Arbeitsverhältnis der Beschäftigten und deren Verhalten am Arbeitsplatz nichts zu tun. Die Installation der Kamera sei dem Beteiligten nicht zuzurechnen, weil er nichts gegen sie unternehmen könne. Da sie den Anforderungen des Datenschutzes genüge, könne er vom Mieter nicht verlangen, die Kamera zu entfernen. Überdies habe er keinen Zugriff auf die Bilder, die die Kamera liefere. Der Beteiligte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 15. Januar 2009 den Antrag insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er betont, dass es nicht auf die Zweckbestimmung der Kamera ankomme, sondern lediglich darauf, dass sie geeignet sei, das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen. Es genüge, dass sich feststellen lasse, wann sich welcher Mitarbeiter im Kamerabereich aufgehalten habe. Ob die Beschäftigten tatsächlich erfasst würden, sei unerheblich. Das Mitbestimmungsverfahren diene gerade dazu, diese Umstände zu klären. Der Antragsteller werde sich einer Zustimmung nicht verweigern, wenn in die Rechte der Beschäftigten nicht eingegriffen werde. Der Beteiligte habe wissen müssen, dass ausländische Einrichtungen, zumal kuwaitische, typischerweise videoüberwacht würden. Deswegen habe er den Mietvertrag entsprechend gestalten oder den Antragsteller jedenfalls an der Entscheidung über die Videokamera beteiligen müssen. Am 20. Februar 2009 hat der Antragsteller Anschlussbeschwerde erhoben, soweit die Fachkammer seinen Antrag abgelehnt hat. Zur Begründung führt er aus, durch die militärische Einrichtung des Staates Kuwait in dem Verwaltungsgebäude habe sich das Arbeitsumfeld der Beschäftigten verändert. Es sei eine besondere Risikolage entstanden. Als proamerikanisch eingestellter Staat unterlägen kuwaitische Militäreinrichtungen besonderer Terrorgefahr. Dadurch entstehe ein Sicherheitsrisiko für den umgebenden Bereich. Diese Risikoerhöhung sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht vorhersehbar gewesen. Wegen der Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter ergebe sich, dass der Antragsteller an der Vermietungsentscheidung zwingend zu beteiligen sei. Der Antragsteller beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 15. Januar 2009 festzustellen, dass die Vermietung der Räume 327, 328, 329 und 330 auf der 3. Etage im Verwaltungsgebäude L. II an die Kuwaitische Botschaft seiner Mitbestimmung und der Anhörung unterliegt. Der Beteiligte beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller kann nicht verlangen, an der Einrichtung und Nutzung der Videokamera beteiligt zu werden, die die Kuwaitische Botschaft vor dem von ihr gemieteten Büroflur angebracht hat. Installation und Betrieb der Kamera sind keine Maßnahme des Beteiligten. Unabhängig vom konkret einschlägigen Beteiligungstatbestand kann dem Personalrat ein Beteiligungsrecht nur zustehen, wenn eine Maßnahme vorliegt, die von der Dienststelle getroffen oder durchgeführt werden soll. Wie sich aus der Zusammenschau von §§ 66 Abs. 1 und 2 sowie 69 Abs. 1 LPVG NRW ergibt, ist jede Beteiligung die Teilnahme an der dienststelleninternen Willensbildung. Diese setzt voraus, dass der Dienststellenleiter eine Maßnahme beabsichtigt. Als Maßnahme in diesem Sinne wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Mangels Absicht, das Beschäftigungsverhältnis zu verändern, fällt daher – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – ein Untätigbleiben oder ein Unterlassen des Leiters der Dienststelle nicht unter den Maßnahmebegriff. Vgl. Cecior u.a., LPVG NRW, Loseblatt Stand Januar 2010, § 66 Rdn. 28 f.; Altvater u.a., BPersVG, § 69 Rdn. 8 f., jeweils mit ausführlichen Nachweisen der ständigen Rspr. In eigener Zuständigkeit handelt der Dienststellenleiter, wenn er die Maßnahme als seine eigene durchführen will. Daran fehlt es, wenn er rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd zu regeln. Vgl. Cecior u.a., LPVG NRW, Loseblatt Stand Januar 2010, § 66 Rdn. 32 f. m.w.N. der Rspr. An diesen Maßstäben gemessen fehlt es an einer Maßnahme des Dienststellenleiters. Der Beteiligte hat nicht (aktiv) gehandelt. Er hat die Videokamera weder selbst installiert noch veranlasst, dass sie angebracht wird. Vielmehr hat sie der Mieter des Büroflurs zunächst sogar ohne Wissen des Beteiligten eingerichtet. Der Beteiligte hat in der Folgezeit nichts unternommen, für die – ggfs. nur vorläufige – Entfernung der Kamera zu sorgen. Ein solches Unterlassen erfüllt jedoch den Maßnahmebegriff nicht. Der Dienststellenleiter muss sich die Installation auch nicht personalvertretungsrechtlich als eigene Maßnahme zurechnen lassen. Abgesehen von umstrittenen Einzelheiten, besteht Einvernehmen darüber, dass dem Dienststellenleiter Maßnahmen von ihm unterstellten Beschäftigten zugerechnet werden können. Um einen ihm unterstellten Beschäftigten handelt es sich bei der Kuwaitischen Botschaft und ihrem Personal aber nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1993 – 6 P 34.91 –, PersR 1993, 266; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 1 A 128/98.PVL –, juris Rdn. 4 ff (= PersR 2000, 456). Eine Zurechnung kann auch stattfinden, wenn dienststellenfremde Dritte Maßnahmen mit dem Willen des Dienststellenleiters vornehmen. An einem solchen Willen des Beteiligten fehlt es allerdings. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2001 – 6 P 10.00 –, juris Rdn. 36 (= PersR 2001, 521). Anders als die Fachkammer hält der Senat vorliegend eine erweiternde Auslegung des Maßnahmebegriffs nicht für geboten, weil die beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitarbeiter durch die Videokamera nicht berührt wird. Der Beteiligte, der den Rechtsstand der Beschäftigten beeinflussen könnte, hat weder Zugriff noch sonstigen Einfluss auf die aufgezeichneten Videobilder. Dem Mieter, der die Kamera und die Verwendung der von ihr hergestellten Bilder steuert, fehlt jede Möglichkeit, auf die Rechtsstellung der Beschäftigten einzuwirken. Insofern ist die Rechtsstellung der Beschäftigten (in ihrer Ausprägung als Arbeitnehmer bzw. Beamte) von keiner Seite bedroht. Für ein kollusives Zusammenwirken von Beteiligtem und Mieter fehlt jeder Anhaltspunkt. Eventuelle privatrechtliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Videokamera muss jeder betroffene Beschäftigte individualrechtlich abwehren. Vgl. zur fehlenden Mitbestimmungspflichtigkeit des Betriebs einer Kameraanlage auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 19 TaBV 1109/09 –, juris Rdn. 25 bis 32. 2. Die Anschlussbeschwerde ist unbegründet. Die Fachkammer hat zu Recht erkannt, dass die Vermietung des Büroflurs an den Staat Kuwait nicht beteiligungspflichtig war. Für die Vermietung von bislang zu Verwaltungszwecken genutzten Räumen innerhalb eines Dienstgebäudes sieht das LPVG NRW keinen Beteiligungstatbestand vor. Der Antragsteller hat auch keinen einschlägigen Tatbestand benannt. Thematisch nahe kommt allein § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW. Danach ist der Personalrat vor der Anmietung von Diensträumen anzuhören. Die Vermietung von Diensträumen wird dagegen nicht erfasst. Unabhängig von der Frage, inwieweit eine erweiternde Auslegung der Beteiligungstatbestände vor dem Hintergrund des Abweichungsverbots in § 4 LPVG NRW überhaupt möglich ist, scheitert eine analoge Anwendung von § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW regelmäßig an den unterschiedlichen Interessenlagen bei Vermietung und Anmietung. Durch die Anhörung vor der Anmietung soll der Personalrat die Dienststelle im Vorfeld des Arbeitsschutzes bei einer menschengerechten Gestaltung der Arbeitswelt unterstützen. Ein solches Schutzbedürfnis besteht bei der Vermietung von Räumen an Dritte nicht im gleichen Maße, weil die Beschäftigten in den vermieteten Räumen gerade nicht arbeiten. Es ist zwar möglich, dass der Mieter durch seine Lebensäußerungen nachteilig auf die Arbeitsbedingungen der im selben Gebäude tätigen Beschäftigten einwirkt (Geräusche, Gerüche, Erschütterungen usw.) und eine im Hinblick auf den Arbeitsschutz vergleichbare Interessenlage eintritt. Im streitgegenständlichen Zusammenhang lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Vermietung der Räume an die Kuwaitische Botschaft zu medizinischen Zwecken zu ähnlich nachteiligen Folgen führt wie die Anmietung von Diensträumen, die den Anforderungen des Arbeitsschutzes nicht genügen. Der Antragsteller hat vielmehr überhaupt keine fassbaren nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigten vorgetragen. Er hat schon gar nichts dafür dargetan, dass die von ihm befürchtete Anschlagsgefahr über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, das von jedermann hinzunehmen ist, der mit Menschen zusammenlebt, die sich möglichen strafbaren Angriffen von Dritten ausgesetzt sehen. Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.