Beschluss
2 A 1562/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0520.2A1562.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Solche Argumente enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Badezimmer und Toilettenräume ohne direkte Belichtung oder Belüftung der Baupraxis nicht fremd seien und eine übliche Variante im Baugeschehen darstellten. Dem lässt sich mit dem nicht weiter substanziierten Einwand der Kläger, der Einbau einer Lüftungsanlage sei nicht möglich, nicht schlüssig begegnen. Soweit die Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts angreifen, sie hätten ‑ abgesehen davon, ob und inwieweit bloße zivilrechtliche Vereinbarungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beachtlich seien ‑ nicht vorgetragen, dass es entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen zur Sicherung des Badezimmerfensters zwischen den Beteiligten oder ihren Rechtvorgängern gebe, setzen sie sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Zur Beachtlichkeit möglicher zivilrechtlicher Vereinbarungen im Baugenehmigungsverfahren äußern sie sich nicht. Der unter Berufung auf das Urteil des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 2. Dezember 1994 im Verfahren 10 A 2381/90 vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichts, zur Begründung einer beachtlichen Rechtsposition hätte es einer vertraglichen Fixierung des übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens aller Beteiligten bedurft, halten die Kläger lediglich entgegen, sie teilten diese Rechtsauffassung nicht. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Die Kläger bemängeln in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht festgestellt habe, das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Mit dieser Feststellung weiche das Verwaltungsgericht von dem Urteil des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 17. Januar 2008 im Verfahren 10 A 2795/05 ab, in dem es heiße, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, wenn durch eine Grenzbebauung das Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu erhalten, verletzt werde. Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu der zitierten Entscheidung des 10. Senats ist damit nicht dargetan, denn die von den Klägern herausgestellte Feststellung des Verwaltungsgerichts stellt keinen abstrakten Rechtssatz dar, sondern ist das Ergebnis der Wertungen, die das Verwaltungsgericht im konkreten Fall getroffen hat. Solche Einzelfallwertungen können nicht Gegenstand einer Abweichungsrüge sein. Auf die von den Klägern darüber hinaus angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lässt sich die Rüge der Divergenz schon deswegen nicht stützen, weil nur das dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).