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Beschluss

5 E 302/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0525.5E302.10.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Fe¬b-ruar 2010 geändert. Dem Kläger wird für das Klage-verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus Wuppertal beige¬ord¬net.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Fe¬b-ruar 2010 geändert. Dem Kläger wird für das Klage-verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus Wuppertal beige¬ord¬net. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 2 BvR 94/88 u.a. juris, Rn. 23 ff., und 20. Februar 2002 1 BvR 1450/00 juris, Rn. 11. Gemessen daran bietet die Klage gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. August 2009 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klageausgang erweist sich nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage als offen. Der Kläger bestreitet, dass die aus Anlass von Kanalarbeiten im Bereich der N.------straße 19-21 in X. eingerichteten (aufklappbaren) Haltverbotsschilder (noch) wirksam ausgewiesen waren, als er dort am 23. Juli 2009 gegen 9.30 Uhr sein Fahrzeug parkte. Er macht geltend, die Schilder wären zu diesem Zeitpunkt nicht aufgeklappt und also nicht (mehr) in Funktion gewesen. Nach dem Sachvortrag des Klägers ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ein Unbefugter die streitigen Haltverbotsschilder zugeklappt haben könnte. Der Beklagte hat zwar mit der Klageerwiderung vorgetragen, es sei angesichts der an den Schildern angebrachten Schutzvorrichtungen nicht möglich, dass unbefugte dritte Personen die Schilder bedienen könnten. Der Kläger hat aber Lichtbilder beigebracht, die für eines der Haltverbotsschilder dokumentieren, dass das dortige Sicherheitsschloss nicht stets verschlossen ist. Dieser Befund deckt sich mit dem Lichtbild im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft 1, Bl. 12), worauf das Sicherheitsschloss ebenfalls erkennbar unverschlossen ist. Bei diesem Lichtbild dürfte es sich um eine Aufnahme handeln, die anlässlich und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme gefertigt worden ist. Des Weiteren hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 selbst eingeräumt, es könne Situationen geben, in denen das Sicherheitsschloss unverschlossen sei. Es sei möglich, dass ein Mitarbeiter der X1. Stadtwerke ( ) das Verkehrsschild in dieser Weise zum Verschließen vorbereite, um nach Abschluss der Arbeiten zügig die Baustelle verlassen zu können. Ausgehend davon ist der Sachverhalt zu den näheren Umständen der Ausschilderung im Zeitpunkt des streitigen Parkvorgangs weiter aufklärungsbedürftig. Sollte sich nicht aufklären lassen, ob die Haltverbotsbeschilderung wirksam ausgewiesen war, reicht dies nach der Rechtsprechung des Senats der Behörde zum Nachteil, die zum Zwecke der Vollstreckung die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und nunmehr zur Deckung ihres Aufwandes Kosten und Gebühren erhebt. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Vollstreckungsmaßnahme erfüllt waren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2004 – 5 A 850/03 –, NJW 2005, 1142, 1143, und vom 16. Mai 2006 – 5 A 4687/04 –. Die Beiordnung von Rechtsanwalt Q. beruht auf § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.