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Beschluss

6 B 187/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0525.6B187.10.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts im Konkurrentenstreitverfahren.

Zur inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums NRW vom 20. Dezember 2001.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts im Konkurrentenstreitverfahren. Zur inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums NRW vom 20. Dezember 2001. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie zu den Maßgaben, unter denen in einem Beförderungskonkurrenzverfahren ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist, werden mit der Beschwerde nicht angegriffen; sie unterliegen im Übrigen keinen Bedenken. Hierauf wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Antragstellerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen fehlerhaft, weil der Antragsgegner zwar die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten im Hinblick auf die Einzelfeststellungen zu deren Leistung näher ausgewertet hat, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Hinblick auf die Einzelfeststellungen zur Befähigung aber nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (Runderlass des Innenministeriums vom 20. Dezember 2001, SMBl. NRW. 203034, im Folgenden: BRL) für von vornherein ausgeschlossen gehalten hat. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, sowie vom 12. Juni 2008 - 6 B 395/08 -, juris; auch OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen, davon aus, dass der Dienstherr bei Beförderungsauswahlentscheidungen zu einer inhaltlichen Ausschöpfung der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Der Antragsgegner wendet diese Rechtsprechung auch auf Konkurrenzsituationen an, in denen die Mitbewerber über Beurteilungen verfügen, die - wie die Beurteilungen nach den hier einschlägigen BRL - eine Aussage über den Grad der Beförderungseignung beinhalten. Ob dies zwingend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls lässt sich gegen diese Praxis aus Rechtsgründen dann nichts einwenden, wenn die Aussage zur Beförderungseignung - wie hier - allein aus solchen Merkmalen abgeleitet wird, die in der aktuellen Beurteilung Niederschlag gefunden haben (vgl. Nr. 8 Satz 2 BRL). Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn allerdings dann eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, a.a.O. Vor diesem Hintergrund kann es gerechtfertigt sein, wenn der Dienstherr im Rahmen der inhaltlichen Auswertung einer Beurteilung den Einzelfeststellungen zur Leistung gegenüber den Feststellungen zur Befähigung das größere Gewicht beimisst und vorrangig auf erstere abstellt. Es ist allerdings Sache des Dienstherrn, die dafür maßgeblichen Gründe in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, juris, und vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, a.a.O. Auch die Vorgehensweise des Antragsgegners, der zur Ausschöpfung der Beurteilungen zunächst ungewichtet die Punktwerte aller Leistungsmerkmale und im Falle eines sich dann ergebenden Gleichstands in einem zweiten Schritt die Punktwerte dreier von ihm für besonders bedeutsam erachteter Leistungsmerkmale addiert hat, unterliegt unter der letztgenannten Voraussetzung keinen durchgreifenden Bedenken. Daran führt die Regelung unter Nr. 6.3.2 Satz 2 BRL, wonach wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale der Punktwert kein arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale sein kann, nicht vorbei. Diese Bestimmung betrifft die Erstellung der Beurteilungen, nicht aber die Ausschöpfung derselben im Falle der Beförderungskonkurrenz, bei der dem Dienstherrn der oben beschriebene Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Vgl. - dies noch offenlassend - Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, ZBR 2009, 350. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Streitfall ist gleichwohl rechtswidrig. Bei dem selbstgewählten Ausgangspunkt, die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten inhaltlich auszuwerten, ist dieser auf halbem Wege stehen geblieben und hat es versäumt, der Frage nach sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden umfassend nachzugehen; denn er hat sich aufgrund der Regelungen der BRL von vornherein gehindert gesehen, eine Ausschöpfung auch hinsichtlich der Einzelfeststellungen zur Befähigung der Bewerber vorzunehmen. Diese Annahme ist nicht haltbar. Der Antragsgegner stützt seine Auffassung zunächst auf die Besonderheiten der Bewertung von Leistung, Befähigung und Eignung nach den BRL. Gemäß Nr. 6.3.2 BRL wird aus der Bewertung der Leistungsmerkmale eine Gesamtnote gebildet. Anders als nach anderen Beurteilungsrichtlinien (der Antragsgegner verweist insbesondere auf die im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geltenden Richtlinien) tritt gemäß Nr. 8 BRL hinzu eine Entscheidung über die Zuerkennung und den Grad der Beförderungseignung, die gemäß Nr. 8 Satz 2 BRL aufgrund des Gesamtbildes von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und im Hinblick auf die Anforderungen des nächsthöheren Amtes zu treffen ist. Daneben beruft sich der Antragsgegner für seine Ansicht, im Rahmen der Befähigungsbeurteilung sei nach den BRL eine Auswertung ausgeschlossen, auf den Umstand, dass eine vergleichsgruppenbezogene Bewertung nach den BRL (Nrn. 6.3, 6.3.3 und 6.3.4 BRL) lediglich für die Leistungsbeurteilung, nicht aber für die Befähigungsbeurteilung vorgesehen ist. Weder der eine noch der andere Gesichtspunkt rechtfertigt es indessen, die Einzelfeststellungen zur Befähigung von vornherein aus der Betrachtung auszublenden. Es erschließt sich zunächst nicht, warum aufgrund der Besonderheiten der BRL eine inhaltliche Auswertung im Hinblick auf die Einzelfeststellungen zur Leistung, nicht aber zur Befähigung möglich sein soll. Wenn auch lediglich für die Leistung eine Gesamtnote zu vergeben ist, fließen gemäß Nr. 8 Satz 2 BRL sowohl die Leistungs- als auch die Befähigungsfeststellungen in die Entscheidung über die Beförderungseignung ein. Der Hinweis des Antragsgegners, die Befähigungsfeststellungen seien hier schon eingegangen (woraus er folgert, sie könnten demnach nicht nochmals bei der inhaltlichen Auswertung berücksichtigt werden), gilt mithin gleichermaßen für die Leistungsfeststellungen und rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung nicht. Im Gegenteil ist die Leistungsbeurteilung in besonderem Maße bedeutsam für die Entscheidung über die Beförderungseignung: Die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung determiniert nämlich gemäß Nr. 8.2 BRL die Feststellung der Beförderungseignung in der Weise, dass (nur) bei bestimmten Gesamtnoten eine Beförderungseignung zuzuerkennen ist, wobei jeder dieser Noten bestimmte Eignungsgrade zugeordnet sind. Auch unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner weiter hervorgehobenen Umstands, dass der Erstbeurteiler "nicht einmal vorschlagsweise" mit der Entscheidung über die Beförderungseignung etwas zu tun habe, ergibt sich nichts anderes. Insoweit ist ebenfalls ein relevanter Unterschied zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nicht erkennbar. Gemäß Nr. 12.5.1 BRL fertigt der Erstbeurteiler einen Beurteilungsvorschlag zur Bewertung sowohl der Leistung als auch der Befähigung. Gemäß Nr. 12.6.1 BRL trifft der Endbeurteiler abschließend die Gesamtbewertung, indem er sowohl die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung festsetzt als auch über die Zuerkennung und den Grad der Beförderungseignung entscheidet. Das schließt es (entgegen der offenbar gegenteiligen Ansicht des Antragsgegners) ein, dass er sich die Befähigungsfeststellungen des Erstbeurteilers entweder mittelbar zu eigen macht oder von diesen abweicht. Letzteres bedarf allerdings im Interesse der Schlüssigkeit der Eignungsbewertung, die nach Nr. 12.5.2 Satz 3 BRL mit den Feststellungen unter anderem zur Befähigung korrelieren muss, einer nachvollziehbaren Begründung (Nr. 12.6.2 Satz 1 BRL), die die Abweichungen namhaft machen muss. Auch der Umstand, dass ein Vergleich mit den Feststellungen in anderen Beurteilungen, wie er für die Leistungsbeurteilung in Nrn. 6.3, 6.3.3 und 6.3.4 BRL vorgesehen ist, im Hinblick auf die Befähigungsbeurteilung nicht erfolgt, zwingt nicht zu der Annahme, eine Ausschöpfung der diesbezüglichen Feststellungen sei ausgeschlossen. Ein Satz des Inhalts, dass nur Feststellungen, die vergleichsgruppenbezogen getroffen worden sind, näher ausgewertet werden können, existiert nicht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 6 B 395/08 -, juris. Nach alledem hat der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Gründe aufgezeigt, die hier einen Verzicht auf die Auswertung der Einzelfeststellungen zur Befähigung der Bewerber rechtfertigen würden. Seine Auffassung, unter inhaltlicher Auswertung auch jener Einzelfeststellungen könne er in der vorliegenden Beförderungskonkurrenz nicht entscheiden, ist nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.