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Beschluss

12 E 453/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0527.12E453.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig. Nach dieser Vorschrift, auf die bereits das Verwaltungsgericht in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Diese Regelung greift hier ein, weil das Verwaltungsgericht, nachdem die Beteiligten das Erinnerungsverfahren in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 RVG iVm § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens entschieden hat, ohne dass eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Vgl. dazu, dass die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter die Ausschlussregelung des § 158 Abs. 2 VwGO fällt: OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 – 12 E 220/08 –, mwN. Die Beschwerde ist auch dann unzulässig, wenn sie als "außerordentliche Beschwerde" zu verstehen sein sollte. Zwar wurde in Bezug auf eine von Gesetzes wegen – hier nach § 158 Abs. 2 VwGO – unanfechtbare gerichtliche Entscheidung früher vertreten, dass sie ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angefochten werden konnte, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd, also mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 – 11 B 76/96 –, juris, und vom 29. Januar 1998 – 8 B 2/98 –, NVwZ-RR 1998, 685, juris. Eine solche außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist aber (spätestens) seit der Einfügung des § 152a in die VwGO nicht mehr statthaft. Dieser Vorschrift ist nämlich der allgemeine Rechtssatz zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleibt, das die Entscheidung erlassen hat. Vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung des BVerwG in seinem Beschluss vom 3. Mai 2007 – 5 B 192/06 –, juris, m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 5 B 92/05 –, juris, und Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 158 Rn 39 m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 a.a.O.. Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) eine Gegenvorstellung oder eine außerordentliche Beschwerde als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen. Vgl. zu diesem Rechtsgedanken auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2006 – 2 BvR 575/05 –, NJW 2006, 2907, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.