Beschluss
15 A 2760/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0528.15A2760.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten gemäß § 123 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durchgeführten Ersatzvornahme, mit der die Beklagte eine Satzung zur Änderung der "Satzung der Stadt P. über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2006" erlassen hat. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, I.) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Aus ihr ergibt sich auch nicht das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; IV.). Der ferner angeführte – vermeintliche - Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; V.) rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht, weil das Verwaltungsgericht die ihr gegenüber durch die Beklagte getroffene Anordnung vom 26. Juli 2007 zum Erlass einer Satzung zur Erhöhung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen um 20,5 % zu Unrecht für rechtmäßig gehalten habe, liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht vor, weil die o. g. Anordnung rechtmäßig war. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im zugehörigen Parallelverfahren – 15 A 2759/10 -. Dort hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 26. Juli 2007 bestätigenden Urteils des Verwaltungsgerichts zu erkennen vermocht. Vor diesem Hintergrund besteht auch von vornherein kein Raum mehr für die beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. 2.) Ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil bestehen auch nicht deshalb, weil – wie die Klägerin meint - die Beklagte die Ersatzvornahme vor ihrer Durchführung nicht nach § 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) festgesetzt habe. Einer solchen Festsetzung bedurfte es nicht. a) Dafür spricht bereits der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 123 Abs. 2 GO NRW. Eine Festsetzung der Ersatzvornahme wird dort nicht verlangt. Der Regelung ist lediglich zu entnehmen, dass der Durchführung der Ersatzvornahme eine Grundverfügung mit einer an die Gemeinde gerichteten Anordnung vorauszugehen hat und die für die Befolgung der Anordnung zu setzende Frist abgelaufen sein muss. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 15 B 1755/08 , wo die hier in Rede stehende Frage allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen worden ist. b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 64 VwVG NRW kommt hier nicht in Betracht. Die Vorschrift bezieht sich systematisch alleine auf die Festsetzung der in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmittel. Dazu gehört zwar die Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW, nicht aber die hier in Rede stehende Ersatzvornahme nach § 123 Abs. 2 GO NRW. Diese Regelungslücke ist nicht planwidrig. Die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme richtet sich zur Durchsetzung einer regelmäßig durch einen Grundverwaltungsakt verfügten Pflicht auf die Ausführung einer Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), durch die Vollzugsbehörde oder einen von ihr Beauftragten. Es geht also um die Verwaltungsvollstreckung im allgemeinen Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Die kommunalrechtliche Ersatzvornahme erlaubt demgegenüber, alle Handlungen der Gemeinde, auch wenn sie – wie hier etwa der Erlass einer Satzung – nicht vertretbar sind, durch die Aufsichtsbehörde durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es handelt sich also um die speziell kommunalaufsichtsrechtliche Variante des allgemeinen Instituts aufsichtsrechtlichen Eintritts zwischen Aufsichtsbehörde und beaufsichtigter Körperschaft und Behörde (vgl. etwa den ordnungsbehördlichen Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in entsprechender Anwendung der kommunalrechtlichen Ersatzvornahme). Der unterschiedliche Charakter der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen und der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme erlaubt es nicht, auf letztere die Festsetzungsvorschrift des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 15 B 1328/07 , zur Nichtanwendbarkeit des § 63 Abs. 4 u. Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW auf die kommunalrechtliche Ersatzvornahme. Eine Festsetzung der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme ist zum Schutz der Gemeinde auch nicht geboten. Diese ist auf die Schutz- bzw. Warnfunktion, die die Festsetzung eines Zwangsmittels dem Betroffenen vermittelt, erkennbar nicht angewiesen. Anders als in der Regel dem Bürger ist ihr nämlich bekannt, dass die Nichtbeachtung einer vollstreckbaren aufsichtsbehördlichen Anordnung die Ersatzvornahme nach sich ziehen kann. Vgl. Zacharias, Nordrhein-Westfälisches Kommunalrecht, 2004, S. 293. c) Ungeachtet vorstehender Ausführungen wäre – hielte man die Vorschriften des VwVG NRW grundsätzlich auch auf die kommunalaufsichtsrechtliche Ersatzvornahme für anwendbar - eine Festsetzung der Ersatzvornahme in der hier vorliegenden Fallkonstellation aber auch entbehrlich gewesen, so dass der Zulassungsantrag insoweit auch deshalb erfolglos bleiben muss. Denn eine Festsetzung eines Zwangsmittels ist ausnahmsweise dann nicht geboten, wenn der Pflichtige auf die Schutzmöglichkeiten verzichtet, die ihm eine vorherige Festsetzung zu bieten vermag. Das ist z. B. der Fall, wenn er ernstlich und endgültig erklärt, dass er der Grundverfügung nicht folgen leisten werde. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 4 B 100/96 -, NVwZ 1997, 381 ff. So liegt es hier. Der Rat der Beklagten hat in seiner Sondersitzung vom 13. August 2007 hinreichend deutlich und abschließend zum Ausdruck gebracht, dass er der mit Bescheid vom 26. Juli 2007 getroffenen Anordnung der Beklagten nicht folgen wird. 3.) Soweit die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung schließlich deshalb erheblichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt sieht, weil das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit ihren Darlegungen zu § 64 VwVG NRW verletzt habe, rechtfertigt auch dieses Vorbringen keine andere Beurteilung im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entsprechenden Darlegungen haben ersichtlich den Zulassungsrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zum Gegenstand und vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen (siehe dazu unter Ziffer V.). II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 15 A 1791/07 . Das ist allerdings nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -. So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hätte. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 . Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Rechtsfragen dann keine grundsätzliche Bedeutung haben, wenn sie für den Zuständigkeitsbereich des beschließenden Gerichts geklärt sind. Siehe hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 1997 15 A 2901/97 und 15 A 2898/97 -. 1.) Die von der Klägerin zunächst für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der zweite Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die kommunalaufsichtsrechtliche Ersatzvornahme gemäß § 123 Abs. 2 GO NRW grundsätzlich Anwendung findet, bedarf schon deshalb keiner Beantwortung, weil sich der Senat in einem Berufungsverfahren allein mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des § 63 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW auseinandersetzen müsste (auf die Anwendbarkeit des § 64 VwVG NRW käme es nach den obigen Ausführungen nicht an). Überdies ist die Nichtanwendbarkeit dieser Regelungen auf die Ersatzvornahme nach § 123 Abs. 2 GO NRW für den Zuständigkeitsbereich des beschließenden Gerichts bereits geklärt. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 15 B 1328/07 -. Dieser Umstand würde im Übrigen der Zulassung der Berufung nur dann nicht im Wege stehen, wenn die Klägerin diesbezüglich neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen hätte, die in der früheren Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 15 A 1047/99 -, OVGE 47, 151, sowie Beschlüsse vom 25. März 1999 15 A 1064/99 u. a. -. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es allerdings. 2.) Soweit die Klägerin ferner die Frage für klärungsbedürftig hält, ob vor Durchführung der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme deren Festsetzung (ggf. nach § 64 VwVG NRW) erforderlich ist, führt auch diese Frage nicht zur Zulassung der Berufung. Mit Blick auf die ernsthafte und endgültige Weigerung der Klägerin, der Anordnung der Beklagten vom 26. Juli 2007 Folge zu leisten, wäre jedenfalls hier ausnahmsweise eine Festsetzung – hielte man sie im Übrigen für erforderlich - entbehrlich gewesen, so dass es einer Beantwortung der aufgeworfenen Frage im Berufungsverfahren nicht bedürfte. IV.) Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Abweichungsrüge muss dartun, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem bestimmten, seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung namentlich des beschließenden Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 15 A 4383/06 -. Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor. Soweit in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1979 XV B 634/79 - angenommen worden ist, die Androhung der Ersatzvornahme und die Bestimmung der Durchführung der Ersatzvornahme stellten sich als Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von § 187 Abs. 3 VwGO a. F. und § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) dar, dass also die Bestimmungen des VwVG NRW auf die kommunalaufsichtsrechtliche Ersatzvornahme durch den entsprechenden Verweis in § 8 AG VwGO anwendbar seien, rechtfertigt dies die Abweichungsrüge nicht. Die zitierte Rechtsprechung des Senats ist – zumindest für die hier in Rede stehenden Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - als überholt anzusehen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Divergenz vorliegt, ist aber auf die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts abzustellen. Hat sich seine Rechtsprechung inzwischen geändert, führt die Abweichung von einer überholten Entscheidung nicht zur Zulassung der Berufung. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rn. 47 (Stand: September 2004). So liegt es hier. Die einschlägige Rechtsprechung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin geändert. Spätestens seit dem Beschluss des Senats vom 22. August 2007 - 15 B 1328/07 -, vgl. aber auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 15 B 3280/93 und vom 3. April 1995 15 B 947/95 -. ist jedenfalls klargestellt, dass aufgrund des unterschiedlichen Charakters der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen und der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme auf letztere die Vorschriften des § 63 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW keine Anwendung finden. Auf § 64 VwVG NRW kommt es aus den bereits oben genannten Gründen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. V.) Schließlich ist für einen tragenden Verfahrensmangel und damit für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend macht, weil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zu § 64 VwVG NRW nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht erwogen habe, rechtfertigt dieses Vorbringen keine Zulassung der Berufung. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die erstinstanzliche Entscheidung insoweit tatsächlich an einem Verfahrensmangel leidet; jedenfalls würde sie auf einem solchen nicht beruhen. Das wäre aber erforderlich. Denn die strikte Annahme, im Fall einer festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die ergangene gerichtliche Entscheidung stets als auf dieser Rechtsverletzung beruhend anzusehen (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO), gilt nur dann, wenn nicht festgestellt werden kann, wie die Entscheidung bei Vermeidung des Verfahrensfehlers ausgefallen wäre, weil sich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf einzelne konkrete Feststellungen bezieht, sondern undifferenziert den gesamten Prozessstoff erfasst. Bezieht sich der gerügte Gehörsverstoß dagegen – wie hier – allein auf einen bestimmten Aspekt, ist für die Bejahung des Zulassungsrundes eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der bei der Gewährung rechtlichen Gehörs zu diesem Punkt erfolgte Vortrag zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 15 A 1535/04 -, NWVBl. 2005, 142. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Denn selbst wenn man eine Festsetzung der kommunalrechtlichen Ersatzvornahme dem Grunde nach für erforderlich hielte, wäre diese hier aus den bereits oben dargelegten Gründen ausnahmsweise entbehrlich gewesen, so dass eine günstigere Entscheidung nicht hätte getroffen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.