Beschluss
13 C 257/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.13C257.10.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Antragsteller in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in Medizin kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a. -, und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn. 29 ff. Auch die Rüge der Antragsteller, das Deputat von Prof. Dr. F. sei zu Unrecht reduziert worden, geht fehl. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) wird für die Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Prorektors die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt. Da Professor Dr. F. seit dem 18. Dezember 2008 Prorektor für Forschung und Wissenschaftstransfer ist, durfte seine Regellehrverpflichtung von 9 DS auf 6,75 DS ermäßigt werden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.