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Beschluss

13 A 461/10.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0610.13A461.10A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des Verwal¬tungsgerichts Köln vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah¬rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben wer¬den.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des Verwal¬tungsgerichts Köln vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah¬rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben wer¬den. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus L. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob § 73 Abs. 2a Satz 1, Abs. 7 AsylVfG dahingehend auszulegen ist, dass in sog. Altfällen Anerkennungsbescheide spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu widerrufen sind und dass sie anderenfalls nach dem 31. Dezember 2008 nur als Ermessensentscheidung ergehen dürfen, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzestexts und der bislang zu § 73 Abs. 2 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen (Satz 4). Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 7 AsylVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - (BVerwGE 128, 199), - 1 C 38.06 - (Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27) und vom 25. November 2008 10 C 53.07 -, (NVwZ 2009, 328) entschieden, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die darin vorgesehene Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Darüber hinaus ist geklärt, dass eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht kommt, wenn das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Anforderungen an eine Negativentscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 a AsylVfG sind damit hinreichend geklärt; ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf allgemeiner Art ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Frage, ob eine nach dem 31. Dezember 2008 ergehende Widerrufsentscheidung als Ermessensentscheidung zu ergehen hat. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sachliche Prüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen. Weitere Anforderungen an eine Negativentscheidung ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung nach vorangegangener, der Ausländerbehörde mitgeteilter Negativprüfung, die nach der Konzeption der Regelung nach drei Jahren (vgl. § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG) und bei Alt-Anerkennungen bis zum 31. Dezember 2008 (vgl. § 73 Abs. 7 AsylVfG) zu erfolgen hat, steht in Zusammenhang mit der gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Aufenthaltsverfestigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 8 A 1102/08.A -, juris. Aus welchen Erwägungen das Bundesamt von einem Widerruf absieht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dem entspricht, dass der Ausländerbehörde gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG nur das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.