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Beschluss

16 E 570/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0610.16E570.09.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. April 2009, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, wird als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht den Betrag von 200 Euro übersteigt und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung von dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG). Die Erinnerung richtete sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr (Teil 2 Ziff. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis (VV) ) auf die Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV). Der angerechnete Betrag belief sich auf 164,25 Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer auf 195,46 Euro, und unterschritt mithin den Beschwerdewert. Abgesehen davon erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. Auf den Meinungsstreit in der Rechtsprechung, ob die Anrechnung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV stets oder nur im Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten vorzunehmen ist, kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts nicht an (vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 18 E 132/08 , Juris).

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. April 2009, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, wird als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht den Betrag von 200 Euro übersteigt und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung von dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG). Die Erinnerung richtete sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr (Teil 2 Ziff. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis (VV) ) auf die Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV). Der angerechnete Betrag belief sich auf 164,25 Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer auf 195,46 Euro, und unterschritt mithin den Beschwerdewert. Abgesehen davon erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. Auf den Meinungsstreit in der Rechtsprechung, ob die Anrechnung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV stets oder nur im Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten vorzunehmen ist, kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts nicht an (vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 18 E 132/08 , Juris). Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. April 2009, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, wird als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht den Betrag von 200 Euro übersteigt und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung von dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG). Die Erinnerung richtete sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr (Teil 2 Ziff. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis (VV) ) auf die Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV). Der angerechnete Betrag belief sich auf 164,25 Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer auf 195,46 Euro, und unterschritt mithin den Beschwerdewert. Abgesehen davon erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. Auf den Meinungsstreit in der Rechtsprechung, ob die Anrechnung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV stets oder nur im Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten vorzunehmen ist, kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts nicht an (vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 18 E 132/08 , Juris). Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).