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Beschluss

12 A 575/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0618.12A575.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die – selbständig tragende – Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, ein auf die Änderung der Sach- und Rechtslage gestützter Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG scheitere schon daran, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin an der Krankheit "Corea Huntington" oder einer vergleichbaren, das Sprachvermögen beeinträchtigenden Erkrankung gelitten habe und hierdurch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der zum 24. Mai 2007 in Kraft getretenen Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl I S. 748, gehindert gewesen sei, die familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse nachzuweisen. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren spezifischen Beweisnotstand nicht berücksichtigt, liegt dem eine unzutreffende Vorstellung über das Institut des Beweisnotstandes zugrunde. Beweisnotstand liegt nicht schon immer dann vor, wenn eine Behauptung – wie hier – durch die Vorlage unterschiedlicher Bescheinigungen nicht bewiesen werden kann, weil die vorgelegten Bescheinigungen die behauptete Erkrankung nicht ausweisen. In einem solchen Fall liegt kein Notstand vor, Beweise zu erlangen, vielmehr bestätigen die offenbar ohne weiteres als Beweismittel zu erlangenden ärztlichen Bescheinigungen nicht das behauptete Krankheitsbild. Der Einwand der Klägerin, ihre in der mündlichen Verhandlung angehörte Schwester habe ausgesagt, sie sei bereits seit zehn Jahren erkrankt, schon ausweislich der vorgelegten Unterlagen habe die Erkrankung sich bereits im Jahr 2000 gezeigt und habe nach einer längeren Behandlung und Untersuchung im Jahr 2002 zur Invalidität geführt, geht an der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass nach den vorgelegten Bescheinigungen die entscheidungserhebliche Auswirkung der bescheinigten Erkrankung auf das Sprachvermögen nicht festzustellen sei. Die Behauptung der Klägerin, nach den Bescheinigungen liege eine ganz erhebliche Minderung ihrer Denk- und Steuerungsfähigkeit der Klägerin vor, es liege ein Befund vor, der unabhängig von der Krankheit "Corea Huntington" den Schluss zulasse, dass sie behinderungsbedingt nicht imstande sei, zumindest eine zweite Sprache zu sprechen, wird, wie das Verwaltungsgericht unter eingehender Auswertung der vorgelegten und inhaltlich – in bezug auf den Grund der festgestellten Invalidität – deutlich voneinander abweichenden Bescheinigungen zutreffend ausgeführt hat, gerade nicht bestätigt. Dem behaupteten Umstand, dass die Mutter der Klägerin "an einer solchen Krankheit regelrecht zugrundegegangen" sei, stehen die insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegen, dass in dem ärztlichen Attest vom 15. De-zember 1994 bei der Mutter lediglich eine allgemeine Demenz, nicht aber die Erkrankung "Corea Huntington" abschließend festgestellt worden und darüber hinaus in der Bescheinigung die ausdrückliche Angabe des Vaters der Klägerin aufgeführt sei, dass die Erkrankung bei anderen Familienmitgliedern nicht festgestellt worden sei ("Die Familienanamnese bezüglich einer ähnlichen Erkrankung ist laut Herrn H. leer."). Ernstliche Zweifel sind auch insoweit nicht gegeben, als das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG durch die Beklagte als ermessensfehlerfrei gewertet hat. Ein Anspruch auf die Entscheidung, das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht, wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise und nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist aber insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 – BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 – 12 A 3327/08 –, 13. August 2008 – 12 A 417/07 –, 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend deshalb verneint, weil es angesichts der Angaben des Vaters als Bevollmächtigten der Klägerin im Aufnahmeverfahren, der Erklärungen der Klägerin selbst im Rahmen des Sprachtestes und der Angaben des Vaters im Schreiben vom 8. Juli 2003 nach dem – unstreitig – misslungenen Sprachtest schon an einer schlüssigen Darlegung ausreichend familiär vermittelter Deutschkenntnisse vor Beginn der Erkrankung gefehlt habe. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Schwester habe ausgesagt, dass sie, die Klägerin, mit 15 Jahren gut Deutsch gesprochen habe, bleibt unberücksichtigt, dass hieraus allein eine familiäre Vermittlung dieser Sprachkenntnisse nicht schlüssig abzuleiten ist, worauf das Verwaltungsgericht auch zutreffend abgestellt hat. Der Hinweis der Klägerin auf den Widerspruch, wonach einerseits die Schwester ausgesagt habe, sie, die Klägerin, habe mit 15 Jahren gut Deutsch gesprochen, andererseits aber seit dem 10. Lebensjahr die deutsche Sprache nicht mehr in der Familie gepflegt worden sei, kennzeichnet lediglich das unschlüssige Vorbringen und damit die fehlende Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Ablehnung vom 5. Juni 2003. Die Behauptung, es entspreche der tatsächlichen Erfahrung, dass eine bis in die Jugendzeit hineinreichende Vermittlung auch Jahrzehnte später wirksam bleibe, und eine "nur bis in das 10. Lebensjahr reichende Vermittlung der deutschen Sprache in vielen Fällen ausreichend ist", mag zutreffen, ist jedoch als solche nicht geeignet, im hier vorliegenden Fall die familiäre Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse konkret zu belegen. Dass die Anforderungen an die Sprachkenntnisse nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG "relativ gering" seien, wie die Klägerin geltend macht, entbindet – unabhängig davon, ob diese Auffassung zutrifft – nicht davon, diese Anforderungen zu erfüllen, was hier im Sprachtest vom 20. Juli 2001 unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags findet ihre Stütze im Prozessrecht, da es für die das Beweisthema darstellende Behauptung, die Klägerin habe bereits zum Zeitpunkt des Sprachtests unter der Erkrankung ‚Chorea Huntington‘ gelitten und diese Erkrankung habe sich auf das Ergebnis des Sprachtests ausgewirkt, aufgrund der fehlenden schlüssigen Darlegung und den in bezug auf den Grund der festgestellten Invalidität deutlich voneinander abweichenden Bescheinigungen an jeglichem konkreten Anhaltspunkt gefehlt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).