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Beschluss

12 A 2794/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0622.12A2794.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, denn ihr Antrag auf Zulassung der Berufung hat - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO. Die Zulassungsbegründung, mit der die Klägerin unter Hinweis auf das Vorliegen divergierender Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2005 - 10 K 3682/04 -, juris und VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2008 - 8 K 3458/07 -, juris, sowohl das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, wird bereits den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht. Der Rechtsmittelführer hat insoweit nämlich über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. jeweils m.w.N. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 194 und 203; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124a, Rn. 49. Dies zugrunde gelegt muss sich der Rechtsmittelführer im Rahmen der Begründung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit den entscheidungstagenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Er muss im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen das Urteil aus seiner Sicht unrichtig ist und ernstlichen Zweifeln begegnet. Dabei müssen insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benannt werden, die mit der Rüge angegriffen werden. Der bloße Hinweis - wie hier - auf ein abweichendes Urteil eines anderen Verwaltungsgericht reicht daher nicht aus, wenn nicht auch ausgeführt wird, aus welchem Grunde dieses andere Urteil überzeugender sein soll, als das im Ausgangsverfahren ergangene. Vgl. jeweils m.w.N. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 206; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124a, Rn. 52. Nichts anderes gilt für die Darlegung besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Auch insoweit hätte es einer konkreten Auseinandersetzung dazu bedurft, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass aufgrund der deshalb gegebenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die den Ausgang des Verfahrens zumindest als offen erscheinen lassen. Vgl. jeweils m.w.N. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 209; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124a, Rn. 53. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt schließlich voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. jeweils m.w.N. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 211 und 216; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124a, Rn. 54. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin - zumindest sinngemäß - aufgeworfenen Frage, ob Studenten, die neben einem Diplom der C. C1. -X. aufgrund der Anrechnung ihrer dort erbrachten Studienleistungen von einer anderen (ausländischen) Universität einen Bachelorgrad verliehen bekommen haben, die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG erfüllen. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage reicht nämlich zum einen der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bislang noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden, ebenso wenig aus wie der hier allein erfolgte Hinweis auf abweichende Rechtsprechung in ähnlichen Fallkonstellationen. Darüber hinaus kann das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, nicht mehr erreicht werden kann, weil es vorliegend um die Auslegung und Anwendung von ausgelaufenem Recht geht. Vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 146ff. und Czybulka, a.a.O, § 132, Rn. 60. Die C. C1. -X. ist gemäß § 1 Abs. 1und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der E. Hochschule C1. -X. mit der Errichtung der E. Hochschule mit Wirkung zum 1. März 2009 erloschen. An der E. Hochschule C1. -X. werden nach § 29 Abs. 6 LHG BW - wie an allen C. – X. Hochschulen - seit diesem Zeitpunkt keine Diplomstudiengänge mehr eingerichtet und spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 werden in solchen Studiengängen auch keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Dass die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage vor diesem Hintergrund (noch) eine nennenswerte Zahl von Fällen betrifft, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).