OffeneUrteileSuche
Urteil

17 A 1997/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0622.17A1997.08.00
8mal zitiert
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1. Oktober 2006 Mitglied des beklagten Versorgungswerkes, nachdem der Vorstand seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben hatte. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 setzte der Beklagte für die Zeit ab Januar 2007 den Beitrag in Höhe von monatlich 1.044,75 Euro fest. Dies entspricht dem Regelpflichtbeitrag im Sinne des § 30 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SRV). In das der Festsetzung zugrunde liegende Einkommen des Klägers bezog das beklagte Versorgungswerk sowohl seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit als auch aus seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ein mit der Folge, dass wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze eine Reduzierung des Regelpflichtbeitrages nach § 30 Abs. 2 und 3 SVR (Beitrag nach Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, jedenfalls Mindestbeitrag von 1/10 des Regelpflichtbeitrages) nicht in Betracht kam. Den gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Widerspruch wies das beklagte Versorgungswerk mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2007 zurück. Mit seiner am 9. Juni 2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig. § 30 Abs. 2 SVR sei in Ermangelung einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung von Einkünften aus nichtanwaltlicher Tätigkeit bei der Erhebung von Beiträgen nichtig. Die nur nach "Arbeitseinkommen" und "Arbeitsentgelt" differenzierende Regelung in Satz 1 der vorgenannten Norm verstoße gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 11 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NRW). Der Landesgesetzgeber habe das über das anwaltliche Berufseinkommen hinausgehende Einkommen nicht zur normativen Verfügbarkeit des Satzungsgebers freigegeben. Hierzu wäre er zudem wegen entgegenstehenden Bundesrechts auch nicht befugt gewesen. Auf § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG könne sich das beklagte Versorgungswerk nicht stützen. Mangels Beschränkung der Einbeziehung von Einkünften auf solche aus anwaltlicher Tätigkeit sei diese Regelung ebenfalls nichtig. Sie verstoße gegen § 1 Satz 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach seien die von einem Mitglied eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft erzielten Einkünfte im Rahmen der gesetzlichen Altersvorsorge nicht versicherungspflichtig. Soweit ein Landesgesetz bzw. eine Satzung eines Versorgungswerkes diese Bezüge mit Abgaben belaste, gelte der Vorrang des Bundesrechts. Die Satzungsautonomie der berufsständischen Versorgungswerke sei durch §§ 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI jedenfalls soweit beschränkt, als kein anwaltliches Berufseinkommen zugrunde liege. Die Einbeziehung der Bezüge aus der Vorstandstätigkeit führe zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung von Beitrag und späterer Rente. Die Belastung einer bereits durch eine konkrete Versorgungszusage qualifizierten Einnahme durch eine weitere Beitragspflicht widerspreche dem verfassungsrechtlich verbürgten Übermaßverbot. Der Kläger hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2007 insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit ab Januar 2007 ein den Mindestbeitrag in Höhe von 104,48 Euro übersteigender Monatsbeitrag festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass die Einbeziehung von Einkünften aus nichtanwaltlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage durch § 30 Abs. 2 SVR gedeckt sei, der seinerseits mit Landes- und Bundesrecht vereinbar sei. Mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Mai 2008, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 11. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Der angefochtene Beitragsbescheid verletze das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Alterseinkünfte anerkannte Verbot einer doppelten Besteuerung von Einkünften sowohl in der sog. Aufbauphase als auch in der Versorgungsphase. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung habe das beklagte Versorgungswerk ihr Satzungswerk – auch zur Vermeidung einer faktischen Ungleichbehandlung mit Rechtsanwälten aus anderen Bundesländern – proaktiv an das seit dem 1. Januar 2005 geltende System der Besteuerung von Alterseinkünften anzupassen. Der Landesgesetzgeber und der Satzungsgeber seien nicht befugt, §§ 14 und 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in Bezug zu nehmen, ohne die für die Alterssicherung vorgesehenen Ausnahmen im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches, namentlich dessen § 1 Satz 4, zu respektieren. Andernfalls würde die Einheit der Begrifflichkeit des Sozialgesetzbuches aufgegeben, auf der das Miteinander der in Deutschland bestehenden gegliederten Alterssicherung beruhe. Dem Zweck des Aufbaus einer angemessenen Versorgung sei im Übrigen allein durch Heraufsetzung des satzungsmäßigen Mindestbeitrages Rechnung zu tragen. Die Heranziehung berufsfremden Einkommens über den erforderlichen Mindestbeitrag hinaus verstoße gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit. Faktisch könnten insbesondere wegen der steuerlichen Friktionen Mitglieder von Vorständen von Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Nordrhein-Westfalen nicht zugleich als Rechtsanwälte zugelassen sein. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2007 insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit ab Januar 2007 ein den Mindestbeitrag in Höhe von 104,48 Euro übersteigender Monatsbeitrag festgesetzt worden ist. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es führt zur Begründung aus: Steuerrechtliche Aspekte seien für die Beitragsbemessung ohne Relevanz. Diese seien im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu verfolgen. Der Satzungsgeber sei an der Anknüpfung an die Begrifflichkeiten aus anderen Rechtssystemen – wie hier an §§ 14, 15 SGB IV – nicht gehindert. Dadurch werde kein Teil des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Der Gleichheitssatz verpflichte ihn auch nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nicht zur Änderung seines Beitragssystems, um etwaigen steuerlichen Friktionen zu begegnen. Weder der Landesgesetzgeber noch der Satzungsgeber sei gehalten, vergleichbare oder ähnliche Regelungen anderer Normgeber zu übernehmen oder die eigenen Vorschriften insoweit anzupassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Berufung ist nicht begründet. Der Beitragsbescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 28. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2007 ist, soweit er mit der Klage angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beitragsfestsetzung ab Januar 2007 in Höhe des Regelpflichtbeitrages findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 1 SVR. Nach dessen Satz 1 sind die Mitglieder verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, der ein bestimmter Teil der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Da die Vertreterversammlung ihn nicht anders festgesetzt hat, stimmt er mit dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung überein, § 30 Abs. 1 Satz 2 SVR. Dieser beträgt ab Januar 2007 1.044,75 Euro. Eine Beitragsreduktion gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 SVR scheidet aus. Das Einkommen des Klägers im Sinne der vorgenannten Vorschrift überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze, weil in die Beitragsbemessungsgrenze die vom Kläger aus seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft erzielten Einkünfte einzubeziehen sind. Denn zum Einkommen im Sinne des § 30 Abs. 2 SVR zählen auch Einkünfte aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass durch die in § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NRW und ihm folgend in § 30 Abs. 2 SVR enthaltene uneingeschränkte Verweisung auf die Legaldefinition der Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in §§ 14 und 15 SGB IV eine strikte Anpassung an diese sozialversicherungsrechtliche Vorschriften herbeigeführt werden sollte, die ihrerseits von einer Eingrenzung auf bestimmte Tätigkeiten erkennbar absehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2002 - 4 A 4569/01 -, n.v., 12. Dezember 2003 - 4 A 4643/02 -, n.v., und 19. August 2009 - 17 A 2290/07 -, n.v. Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu der vergleichbaren Rechtslage auf dem Gebiet der Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 1998 - 4 A 6566/95 -, n.v. und 30. Mai 2008 - 5 A 2907/06 -, juris. Dass die Einkünfte des Klägers aus dem Anstellungsvertrag wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft solche im Sinne der Legaldefinition des § 15 SGB IV sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargetan. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Urteilsabdruck Seiten 5 und 6). § 7 Abs. 1 RAVG NRW, der den Satzungsgeber zur Einbeziehung auch von Einnahmen, die aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten stammen, ermächtigt, ist entgegen der Annahme des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar. Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug (Urteilsabdruck Seiten 6 bis 12), denen er sich anschließt und die mit der Senatsrechtsprechung im Einklang stehen. Vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2009 - 17 A 2290/07 -, n.v. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung des Berufungsvorbringens fest. a) Der Einwand des Klägers, der Landesgesetzgeber sei an einer Inbezugnahme der §§ 14 und 15 SGB IV ohne Respektierung der für die Alterssicherung in § 1 Satz 4 SGB VI vorgesehenen Ausnahmen gehindert, weil andernfalls die Einheit der Begrifflichkeit aufgegeben werde, auf der das Miteinander der in Deutschland bestehenden gegliederten Alterssicherung beruhe, greift nicht durch. Der Landesgesetzgeber ist ohne Bindung an bundesrechtliche Vorgaben über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer autonomen Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft in den berufsständischen Vorsorgungseinrichtungen, zu der auch die Regelung der Beitragsbemessung gehört, berechtigt. Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber allein für die Definition der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Parameter Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen auf die Begriffsdefinitionen in §§ 14 und 15 SGB IV verwiesen, die damit Teil des RAVG NRW wurden und seinen Rang erhielten. Anstatt aus Vereinfachungsgründen zur Festlegung der in die Beitragsbemessungsgrenze einzubeziehenden Einkünfte auf die Legaldefinitionen der §§ 14 und 15 SGB IV zu verweisen, hätte er in gleicher Weise inhaltsgleiche Definitionen in das RAVG NRW einfügen können. b) Entgegen der Annahme des Klägers verstößt die Einbeziehung von Einkünften aus nichtanwaltlicher Tätigkeit nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Denn der hiermit verbundene Eingriff ist verhältnismäßig. Für die nach der Satzung des Beklagten in legitimer Weise bezweckte Vollversorgung ist es erforderlich, alle Einnahmen aus Tätigkeiten und Beschäftigungen des Mitglieds zur Grundlage der Beitragsbemessung und damit des Umfangs der Rentenanwartschaft zu machen, um über den späteren Rentenbezug den sozialen und wirtschaftlichen Status des Mitglieds zu gewährleisten. Senatsbeschluss vom 19. August 2009 - 17 A 2290/07 -, n.v.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - 4 A 4643/02 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193; VG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 K 2412/07 -, juris. Dass weder aus dem wegen der Pensionszusage fehlenden weiteren Sicherungsbedürfnis noch aus der monatlichen Beitragsbelastung die Unverhältnismäßigkeit der Einbeziehung von Einkünften aus nichtanwaltlicher Tätigkeit folgt, ist in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt worden (Urteilsabdruck Seiten 10 bis 12). Diesen Ausführungen hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Die Verhältnismäßigkeit der Einbeziehung von Einkünften aus nichtanwaltlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage wird namentlich nicht durch die vom Kläger aufgezeigten steuerlichen Friktionen ernstlich in Frage gestellt. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu c) verwiesen. Ergänzend merkt der Senat an, dass den Pflichtmitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zusteht, das es ihnen ermöglichen würde, im Laufe ihres Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versorgungspflichttatbestände auszuschließen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 1776/97 -, juris, zur gesetzlichen Rentenversicherung. c) Das beklagte Versorgungswerk ist nicht zur Anpassung seiner Satzungsregelungen in Bezug auf die Einbeziehung von Einkünften – auch aus nichtanwaltlicher Tätigkeit – in die Bemessungsgrundlage an die einkommenssteuerrechtlichen Regelungen gehalten, um dem vom Kläger gerügten Verstoß gegen das Verbot der doppelten Besteuerung von Einkünften sowohl in der Aufbau- als auch in der Versorgungsphase Rechnung zu tragen, den er in der nur begrenzten Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen erblickt. Zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - X R 28/07 -, BFHE 227, 165. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73 = juris Rdn. 224, ausgesprochen, dass in jedem Fall die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Wie die Inbezugnahme auf die "Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung" einerseits und auf die "Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen" andererseits belegt, ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung eine allein vom Gesetzgeber im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu lösende Aufgabe. Dem Steuergesetzgeber ist der Auftrag übertragen worden, eine steuerrechtssystematisch schlüssige und folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen in allen bestehenden Altersvorsorgesystemen unter Beachtung des Doppelbesteuerungsverbotes zu erreichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 -, BVerfGE 120, 169. d) Aus den vorstehenden Gründen zu c) gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ebenfalls keine Anpassung an die steuerlichen Gegebenheiten. Ein Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht darin zu sehen, dass, wie vom Kläger aufgezeigt, die Satzungen anderer berufsständischer Versorgungseinrichtigungen in Bezug auf die Einbeziehung von Einkünften aus nichtanwaltlicher Tätigkeit abweichende Normsetzungen enthalten. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger der öffentlichen Gewalt allein in dessen konkreten Zuständigkeitsbereich. e) Die Annahme, die von den berufsständischen Versorgungswerken zu verfolgenden Zwecke des Aufbaus einer angemessenen Versorgung und der Sicherstellung ihrer Funktionstüchtigkeit sei allein durch Heraufsetzung des Mindestbeitrages verfolgbar, findet im Gesetz keine Stütze. Das beklagte Versorgungswerk hat im Rahmen der ihm durch das RAVG NRW übertragenen Satzungsautonomie in eigener Zuständigkeit zu regeln, wie die Beiträge zur Sicherstellung der vorgenannten Ziele zu bemessen sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NRW macht lediglich die Vorgabe, dass §§ 14 und 15 SGB IV entsprechend gelten, soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.