Beschluss
12 A 1064/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0624.12A1064.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, die Klägerin sei keine Spätaussiedlerin, weil sie sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, wobei es nicht darauf ankomme, dass die deutsche Bewusstseinsbildung und Zuordnung zu einem anderen Volkstum lediglich schicksalhaft unterblieben sei. Der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesicherten Auffassung, dass der betreffende nicht gewusst haben muss, ein Wahlrecht zwischen zwei Nationalitäten zu haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192, juris und vom 21. Oktober 2004 – 5 C 13.04 –, NVwZ-RR 2005, 210, juris, Kann die Klägerin schon im Ansatz nicht dem Sinne nach entgegen halten, dass nach § 4 Abs. 3 BVFG dem Spätaussiedler die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 deshalb zuwächst, weil – wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 2 BVFG ergebe – Benachteiligungen durch die deutsche Volkszugehörigkeit ausgeglichen werden sollen und eine solche Benachteiligung auch in der völkerrechtswidrigen Zwangsadoption ihrer Mutter mit der Folge einer erst nachträglichen Kenntnisnahme von der deutschen Abstammung liege. Dass im BVFG angelegte gesetzgeberische Ziel des Nachteilausgleiches ist der Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum verlangt, nämlich nachgelagert, d.h. dass zunächst die Voraussetzungen für eine deutsche Volkszugehörigkeit erfüllt sein müssen, um überhaupt in den Genuss eines Nachteilausgleiches kommen zu können. Die Frage, ob der Gesetzgeber die Nachwirkungen der Zwangsadoption hinnehmen will, stellt sich demnach erst gar nicht, wenn der Betreffende – mangels deutscher Volkszugehörigkeit – schon nicht zum Kreis derer zählt, denen ein Ausgleich gewährt werden soll. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Bundesrepublik Deutschland durch eine Regelung in einem einfachen Gesetz völkerrechtswidriges Verhalten eines anderen Staates - namentlich die Zwangsadoption - nachträglich legalisiert. Denn dass gegen das Völkerrecht ebenfalls verstößt, wenn der deutsche Staat nur deutschen Volkszugehörigen einen Nachteilausgleich gewährt, ist weder von Klägerseite substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Eine Ausweitung der Begünstigten ist insoweit auch Artikel 116 Abs. 1 GG nicht zu entnehmen, weil auch dort die deutsche Volkszugehörigkeit vorausgesetzt und nicht schlussgefolgert wird. Ebenso wenig brauchte der deutsche Gesetzgeber im Hinblick auf die von einem anderen Staat zu verantwortende Zwangsadoption die Artikel 3 und 8 EMRK beachten. Es ist weder plausibel und nachvollziehbar vorgetragen, noch drängt sich anderweitig auf, dass aus der europäischen Menschenrechtskon-vention eine Verpflichtung der Gestalt hervorgehen kann, dass die Bundesrepublik Deutschland das Unrecht einer anderen Staatsgewalt an einen Menschen auszugleichen hat, der nicht einmal die deutsche Volkszugehörigkeit als Mindestvoraussetzung für eine Einstandspflicht des deutschen Staates erfüllt. Vgl. zur mangelnden Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland für die Wiedergutmachung von Unrecht einer fremden Staatsgewalt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. März 2000 – 2 BvR 910/96 –, juris; Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2000 – 2 BvR 106/96 –, juris und Urteil vom 7. Dezember 1999 – 2 BvR 1533/94 –, BVerfGE 101, 275, juris. Ist für das Anspruchsdenken der Klägerin eine Grundlage also nicht ersichtlich, gehen ihre Ausführungen zu den Folgerungen, die von der völkerrechtswidrigen Zwangsadoption zunächst für die unmittelbar betroffene Mutter und dann auch für sie selbst im Hinblick auf Familienbande und Bewusstseinsbildung hervorgerufen haben, allesamt ins Leere. Fehlt es an anreichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß der Verfahrenshandhabung im Hinblick auf das Erfordernis eines durchgehenden Bekenntnisses gegen Völkerrecht, findet auch die Rüge der Klägerin, die gestellten Anforderungen seien gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 25 GG verfassungswidrig keine hinreichende Grundlage. Etwas anderes ergibt sich nach Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 6 GG auch nicht mit Blick auf die in § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVG getroffene Regelung, wonach ein Ehegatte nicht deutscher Volkszugehörigkeit – wenn er nach mindestens dreijähriger Ehe mit dem Aufnahmeberechtigten in dessen Aufnahmebescheid einbezogen worden ist – die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikel 116 Ab. 1 GG mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes erwirbt. Denn es ist nicht die Statusfrage, die vorliegend Streitpunkt ist, sondern die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit Personen deutscher Abstammung, die aber nicht deutscher Volkszugehörigkeit sind, einerseits und nicht deutsche Ehegatten deutscher Volkszugehöriger andererseits überhaupt vergleichbar sein sollen. Es stellt eine nicht nachvollziehbare bloße These dar, wenn die Klägerin insoweit ausführt, "eine Schlechterstellung durch Leiden aus völkerrechtlichem Verhalten widerspricht im Rahmen des Artikel 3 GG gegen die (sinnvolle) Besserstellung aus Artikel 6 GG." Danach kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. Nach den oben stehenden Ausführungen stellt sich nämlich das Problem der Berücksichtigung der gesetzlichen Zielrichtung der Schaffung eines Nachteilsausgleichs, wie es in § 4 BVFG zum Ausdruck kommt und nach Auffassung der Klägerin insbesondere auch durch Artikel 116 Abs. 1 Satz 1 GG umgesetzt wird, nicht, so dass keinerlei Anlass besteht, die bereits vorliegende und eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Überprüfung zu unterziehen. Dazu reicht insbesondere auch nicht aus, wenn der Gesetzgeber bei Schaffung des § 6 BVFG ausweislich der Gesetzesmotive den "Normalfall" eines Personenkreises vor Augen gehabt haben sollte, "der aufgrund des subjektiven Wissens auch in der Lage gewesen ist, zum Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit und nach der Klärungsfähigkeit sich zum Deutschen zu bekennen." Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auslegung nämlich ebenfalls die Entstehungsgeschichte der Norm zugrunde gelegt und in ihr keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, das Bekenntnis zu einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund schicksalsbedingter Unkenntnis der eigenen Abstammung als unschädlich für ein durchgehendes Bekenntnis nur zur deutschen Staatsangehörigkeit ab Bekenntnisfähigkeit zu betrachten. Warum das im Hinblick auf die Anknüpfung der Materialien an den "Normalfall" zweifelhaft sein soll, wird mit der Zulassungsbegründung vom 26. Mai 2009 nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fehlt es an jeglicher Darlegung einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, wie es § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).