Beschluss
7 A 1790/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0629.7A1790.09.00
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Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch lassen sie die behauptete Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hervortreten (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Die Kläger verfolgen die Verpflichtung des Beklagten, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, den Schornstein des in deren Haus, I.---------weg 39 in T. , betriebenen Kamins (angemessen) zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, soweit die Kläger ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten forderten, stehe einem derartigen Begehren bereits die Rechtskraft des Urteils vom 29. November 2006 im Verfahren – 8 K 5302/05 – entgegen, in dem die Klage auf ein Einschreiten abgewiesen worden sei; da sich die jenem Baurechtsstreit zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe, könne der Beklagte sich mit Erfolg auf die Bestandskraft seines Bescheids vom 21. Februar 2005 berufen. Soweit das Begehren der Kläger auf ein Einschreiten auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes gestützt werde, sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Die danach entscheidungstragenden Bewertungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, ihr gegenüber sei im Verfahren 8 K 5302/05 nur ein Prozessurteil ergangen, greift zu kurz. Insbesondere ist damit nicht aufgezeigt, warum die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen sollte, der Beklagte könne sich mit Blick auf die Rechtskraft jenes Urteils auf die Bestandskraft seines Bescheids vom 21. Februar 2005 berufen. Mit diesem hatte er den Antrag der Kläger aus Dezember 2004 abgelehnt, wegen unzumutbarer Rauchgasbelästigungen die sofortige Stilllegung des genannten Kamins im Haus der Beigeladenen zu verfügen. Maßgeblich für dieses Prozessurteil war die gerichtliche Feststellung, dass die Klägerin gegen den genannten Bescheid keinen Widerspruch eingelegt hatte, d.h. jener Bescheid ihr gegenüber bereits unanfechtbar und damit in Bestandskraft erwachsen war. Die Bestandskraft des Bescheids ist also – wie vom Verwaltungsgericht zugrundegelegt - zwischen den Beteiligten rechtskräftig geklärt. Sie wird auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Soweit die Kläger geltend machen, es entspreche ständiger Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, bei entgegenstehender materieller Rechtskraft eine erneute Klage ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen, und eine Widersprüchlichkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts daraus ableiten wollen, dass einerseits die Untätigkeitsklage als grundsätzlich zulässig erachtet, andererseits die Rechtskraft des Urteils vom 29. November 2006 – 8 K 5302/05 – im Rahmen der Sachprüfung dem geltend gemachten Anspruch entgegenhalten worden sei, ist bereits die Relevanz ihres Vorbringens nicht verdeutlicht. Die dargestellte Prozesssituation trifft ohnehin allein auf den Kläger zu, wie die Kläger selber anführen. Im Hinblick auf diesen ist aber kein schutzwürdiges Interesse erkennbar, statt eines Sachurteils ein Prozessurteil zu erreichen. Im Grunde hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten sachdienlich dahin verstanden, dass sie von dem Beklagten verlangen, unter Wiederaufgreifen des im Dezember 2004 eingeleiteten und mit Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 25. Februar 2005 bzw. mit Rechtskraft des Urteils vom 29. November 2006 – 8 K 5302/05 – abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich des Kaminschornsteins im Haus I.---------weg 39 gegen die Beigeladenen gestützt auf § 61 BauO NRW einzuschreiten. Dafür, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Klägerin die Reichweite der Wirkung der Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 21. Februar 2005 bzw. in Bezug auf den Kläger der Rechtskraft des Sachurteils des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2006 – 8 K 5302/05 – verkannt hätte, ist dem Zulassungsvorbringen nichts Greifbares zu entnehmen. Zwar hatten die Kläger in dem damaligen Verwaltungsverfahren wie im anschließenden gerichtlichen Verfahren ein von dem aktuellen unterschiedliches Anspruchsziel formuliert. Dort ging es den Klägern um den Erlass einer auf eine Stilllegung also eine Nutzungsuntersagung gerichteten Ordnungsverfügung gegenüber den Beigeladenen, hier geht es ihnen um den Erlass einer Anordnung, den streitigen Schornstein (angemessen) zu erhöhen. Unbeschadet dessen ist aber – entgegen der Annahme der Kläger – der Schluss auf zwei unabhängige Streit- bzw. Regelungsgegenstände vorliegend nicht rechtfertigt, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Denn der Beklagte hat in seinem Bescheid aus Februar 2005 im Verhältnis zur Klägerin wie auch das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 29. November 2006 – 8 K 5302/05 – im Verhältnis zum Kläger mit bindender Wirkung zwischen den Beteiligten einen wesentlichen Teil des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsanspruchs zu Lasten der Kläger entschieden, nämlich die Frage, ob sie wegen der von dem Schornstein der Beigeladenen ausgehenden Emissionen überhaupt dem Grunde nach beanspruchen können, dass der Beklagte gestützt auf § 61 Abs. 1 BauO NRW Maßnahmen gegenüber den Beigeladenen ergreift, damit der Schornstein in Zukunft nicht mehr (wie bisher) betrieben wird. Demgegenüber betrifft die Frage, ob die Kläger die Stilllegung des Kamins oder die Erhöhung des Schornsteins beanspruchen können, allein die weiteren Rechtsfolgen, wenn der Anspruch dem Grunde nach bestehen würde. Bei einem ein Verpflichtungsbegehren ablehnenden Urteil erwächst nach § 121 VwGO die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass der Kläger von dem Beklagten den geforderten Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht verlangen kann. An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Damit entfaltet auch die Aussage im Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007, 8 B 81.07 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl. 2010, § 121 RdNr. 80. Auch bei Behördenentscheidungen, mit denen der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, lässt sich ihre zunächst durch die gestellten Anträge bestimmte inhaltliche Feststellungswirkung gegenüber Änderungen der Sach- und Rechtslage regelmäßig – wie auch hier – nur anhand der jeweiligen Ablehnungsgründe feststellen. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 RdNr. 58 f. Die durch das Urteil aus November 2006 bzw. durch Bescheid aus Februar 2005 ausgesprochene Rechtsfolge betrifft hier zunächst die Feststellung, dass die Kläger aufgrund des unterbreiteten Lebenssachverhalts den Erlass einer Stillegungsverfügung gegenüber den Beigeladenen nicht verlangen können. Dabei erschließen die Gründe, dass ihnen der geltend gemachte Anspruch auf ein bauordnungsbehördliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 BauO NRW schon dem Grunde nach nicht zusteht. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 21. Februar 2005 bereits das Vorliegen eines baurechtswidrigen Zustands verneint; der Schornstein habe sich nach der 1980 angeordneten Erhöhung in einem rechtmäßigen Zustand befunden und damit Bestandsschutz erlangt; eine baurechtliche Vorschrift, aus der sich ergebe, dass die Schornsteinmündung einen Meter über der Oberkante der Schlafzimmerfenster der Kläger liegen müsse, bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil aus November 2006 eine Verwirkung des Anspruchs der Kläger auf bauordnungsbehördliches Einschreiten angenommen. Bei dieser Sachlage können die Kläger eine (erneute) Überprüfung dieser Entscheidungen nicht schon dadurch erzwingen, dass sie ein neues Anspruchsziel formulieren und von dem Beklagten verlangen, statt den Beigeladenen aufzugeben, den Kamin nicht mehr zu nutzen, sie zu verpflichten, den Schornstein angemessen zu erhöhen. Nur ergänzend sei erwähnt, dass sich eine Anordnung, den Schornstein aufzustocken, schon mit Blick auf die Kostenfolgen für die Beigeladenen – anders als die Kläger anführen – keineswegs als weniger belastend darstellen muss als die ursprünglich verfolgte Stilllegung des Kamins. Die neuerliche Forderung bleibt insoweit auch nicht hinter der früheren Forderung zurück. Es geht unverändert darum, einen Betrieb des Kamins bei unveränderter Höhe des Schornsteins zu verhindern. Eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage seit Abschluss der Verfahren ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Wenn die Kläger ausführen, sie hätten im Verfahren 8 K 5302/05 "die Aufhebung des Bescheides und die Stilllegung des Kamins wegen mangelnder Baugenehmigung" verfolgt, trifft das nicht den Sachverhalt. Vielmehr hatten die Kläger bereits im damaligen Gerichtsverfahren, wie im Tatbestand jenes Urteils festgehalten, und auch zuvor im Verwaltungsverfahren etwa mit Schreiben vom 9. Januar 2005 und 13. Februar 2005 zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht, der Schornstein weise nicht die ihrer Meinung nach baurechtlich zu fordernde Höhe auf. Unerheblich ist, dass ihre damaligen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich zuletzt nur den Aspekt der formellen Baurechtswidrigkeit hervorgehoben haben, zumal die Beteiligten den Verfahrensgegenstand weder im gerichtlichen Verfahren noch im Verwaltungsverfahren durch die Gestaltung ihres Vortrags willkürlich auf einzelne Begründungsaspekte begrenzen können. Vgl. zum Streitgegenstand: BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 -, NJW 1995, 1757. Unerheblich ist es auch, dass die Kläger erstmals im vorliegenden Verfahren ausdrücklich die Ansicht vertreten haben, der Schornstein sei (erst) baurechtswidrig geworden, nachdem sie ihr Haus um ein Satteldach erhöht hätten. Die Aufstockung des Satteldachs war erklärtermaßen Anlass für die damaligen Beschwerden und den Antrag aus Dezember 2004. Auch haben die Kläger schon damals die empfundenen Belästigungen durch den Kamin aus dem Freisetzungsort vor den Fenstern ihres Hauses abgeleitet. Die Kritik der Kläger an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. November 2006 – 8 K 5302/05 – zur Verwirkung ist ebenfalls nicht zielführend. Insbesondere führen die Kläger auch in diesem Zusammenhang keine neuen Umstände an, die dem Senat im Berufungsverfahren Anlass bieten könnten, jene Entscheidung in der Sache zu überprüfen. Die bloße Behauptung, maßgebliche Umstände seien bei der Entscheidung Außer acht gelassen worden, genügt dazu nicht. Bei dem Ausbau des Satteldachs und dessen Auswirkungen auf die Immissionsverteilung durch geänderte Strömungsverhältnisse handelt es sich im Übrigen um Sachverhalte, die bereits zu dem vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 2006 zu beurteilenden Lebenssachverhalt gehörten. Sie sind auch von den Klägern damals mit dem Hinweis auf die unzulängliche Höhe des Kamins jedenfalls dem Grunde nach angesprochen worden. Wenn die Kläger neuerlich auf ihren Wunsch verweisen, den Raum unter dem Dach, der bisher nur als Abstellraum genehmigt ist, als Wohnraum zu nutzen, ist damit ebenfalls keine relevante Änderung der Sachlage aufgezeigt. Unerheblich ist schließlich, wenn die Kläger geltend machen, ihr Klagebegehren sei zu keiner Zeit auf § 22/§ 24 BImSchG gestützt gewesen; jene Vorschriften seien nur hilfsweise "zur Auslegung des baurechtswidrigen Zustandes" herangezogen worden. Damit ist zu der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte sich gegenüber den Klägern auf den negativen Ausgang des früheren baurechtlichen Verfahrens berufen könne, nichts ausgesagt. 2. Eine die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fordernde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kläger im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt. Sie machen geltend, in den angeführten Urteilen (u.a. Urteil vom 3. Februar 1988 – 6 C 49.86 –, BVerwGE 79, 33) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, die Rechtskraft beziehe sich auf die Kombination von Streitgegenstand und Begründung und mache eine entgegenstehende Klage unzulässig. Demgegenüber scheine das Verwaltungsgericht einer Literaturmeinung (Detterbeck, NVwZ 1994, 37) folgend davon auszugehen, dass bei identischem Streitgegenstand von einem Abweichungsverbot und nicht von einem Prozesshindernis auszugehen sei. Diese Erwägungen erfassen die gegebene Prozesslage und die Argumentation des Verwaltungsgerichts nur unzureichend, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. erschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt haben. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei stellt der Senat ein, dass die Kläger im Zulassungsverfahren allein ein bauaufsichtsrechtliches Vorgehen gegen die Beigeladenen weiterverfolgt haben. Anlass, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in Ausübung der Abänderungsbefugnis aus § 63 Abs. 3 GKG zu ändern, sieht der Senat demgegenüber in Ansehung des Prozessvorbringens der Kläger erster Instanz nicht. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.