Beschluss
19 E 281/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0630.19E281.10.00
3mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch der angefochtene erstinstanzliche Streitwertbeschluss durch den Berichterstatter als Einzelrichter erlassen wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Voraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des kostenpflichtigen Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) begehren, den vom Verwaltungsgericht auf 300 Euro festgesetzten Streitwert auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000 Euro heraufzusetzen, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach Aktenlage nicht zu niedrig festgesetzt. Der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist hier nicht festzusetzen. Er ist nur dann festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet oder wenn der Antrag des Klägers nicht im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Letzteres ist hier aber der Fall. Das Begehren des Klägers war auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Schülerfahrkosten gerichtet, die der Schulträger bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hier nach Aktenlage durch Ausstellung eines ermäßigten Schülertickets leistet(e). In diesem Sinne ist die Formulierung im den Rechtszug einleitenden (§ 40 GKG) Klageantrag, die Schülerfahrkosten „in gesetzlicher Höhe“ zu erstatten, zu verstehen, weil die Schülerfahrkostenverordnung für Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine konkrete bezifferte Höhe der Schülerfahrkosten nicht bestimmt. Damit war das Begehren des Klägers auf eine geldbetragsmäßig in bestimmter Höhe, nämlich in Höhe der Kosten für ein ermäßigtes Schülerticket bezifferbaren Leistung des Schulträgers gerichtet, über die dieser durch Verwaltungsakt entscheidet. Die Kosten für ein ermäßigtes Schülerticket sind für die Streitwertfestsetzung in Höhe des für das Schuljahr anfallenden Betrages anzusetzen, für das die Übernahme der Schülerfahrkosten beantragt ist, hier das Schuljahr 2007/2008; denn maßgeblicher Bewilligungszeitraum ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO in der Regel das Schuljahr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. 8. 2008 ‑ 19 B 1756/07 ‑, m. w. N. Entgegen der mit der Streitwertbeschwerde vertretenen Auffassung ist nicht wegen der Beanspruchung wiederkehrender Leistungen „nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Dreijahreswert anzunehmen“. Denn einer der Fälle, in denen nach § 42 Abs. 2 GKG bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag maßgebend ist, liegt hier ersichtlich nicht vor. Dass das Verwaltungsgericht den für das Schuljahr 2007/2008 hiernach anzusetzenden Betrag, den es auf 300 Euro für die niedrigste Gebührenstufe geschätzt hat, hätte höher festsetzen müssen, zeigt die Beschwerde nicht konkret auf. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist im Übrigen nicht der Aufwand für die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt oder die Komplexität der Sach- oder Rechtslage. Dies mag zur Folge haben, dass bei einem niedrigen Streitwert die Tätigkeit des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall nicht kostendeckend und nicht dem Arbeitsaufwand angemessen vergütet wird. Zu berücksichtigen ist aber die Möglichkeit der Querfinanzierung. Wertorientierte Gebührenvorschriften wie die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach dem gemäß § 23 Abs. 1 RVG maßgeblichen Gerichtskostengesetz sind ihrer Struktur nach auf eine gemischte Kalkulation angelegt; sie sehen bei niedrigen Gegenstandswerten häufig eine Vergütung vor, die weder dem Arbeitsaufwand im Einzelfall noch den anteiligen allgemeinen Geschäftskosten gerecht wird. Der Ausgleich erfolgt bei typisierender Betrachtung durch je nach Bedeutung der Sache mögliche höhere Gegenstandswerte in anderen Fällen, in denen kein entsprechend hoher Arbeitsaufwand oder Geschäftskostenanteil anfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. 12. 2007 ‑ 19 E 1279/07 ‑ unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 15. 1. 2004 ‑ IX ZB 96/03 ‑, juris Rdnr. 30 f., zur Insolvenzverwaltervergütung. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).