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Beschluss

6 A 1794/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0701.6A1794.08.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars, der mit seiner Klage trotz zwi-schenzeitlicher Stellenbesetzung die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn zu befördern.

Tenor

1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden.

a) Soweit der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn unverzüglich auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu befördern und ihn in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, hilfsweise seinen entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. Klageantrag zu 2.), verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 1794/08.

b) Soweit der Kläger Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt (vgl. Klageantrag zu 1.) wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 1426/10 fortgeführt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 1794/08 wird abgelehnt.

3. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 1794/08 trägt der Kläger die bis zur Trennung entstandenen Kosten zur Hälfte und die danach entstandenen Kosten voll. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 1426/10 vorbehalten.

4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 1794/08 für die Zeit bis zur Trennung auf bis zu 50.000,00 € und für die Zeit danach auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars, der mit seiner Klage trotz zwi-schenzeitlicher Stellenbesetzung die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn zu befördern. 1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden. a) Soweit der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn unverzüglich auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu befördern und ihn in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, hilfsweise seinen entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. Klageantrag zu 2.), verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 1794/08. b) Soweit der Kläger Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt (vgl. Klageantrag zu 1.) wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 1426/10 fortgeführt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 1794/08 wird abgelehnt. 3. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 1794/08 trägt der Kläger die bis zur Trennung entstandenen Kosten zur Hälfte und die danach entstandenen Kosten voll. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 1426/10 vorbehalten. 4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 1794/08 für die Zeit bis zur Trennung auf bis zu 50.000,00 € und für die Zeit danach auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Eine Entscheidung in getrennten Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nur bezogen auf die Streitgegenstände des abgetrennten und unter dem Aktenzeichen 6 A 1426/10 fortgeführten Verfahrens der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt. Bezogen auf die verbliebenen Streitgegenstände des Verfahrens 6 A 1794/08 liegen die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe nicht vor. Die Berufung ist insoweit nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Beförderung oder auf eine erneute Bescheidung seines darauf gerichteten Antrags. Nur in Ausnahmefällen erledigt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Besetzung der Planstelle nicht. Der Bewerber kann etwa dann einen Anspruch haben, dass über sein Beförderungsbegehren trotz Ernennung des Konkurrenten eine Sachentscheidung getroffen wird, wenn der Dienstherr sich in einem Beförderungsverfahren über eine einstweilige Anordnung hinweggesetzt oder die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch Unterlassen einer rechtzeitigen Information über den Ausgang des Auswahlverfahrens verhindert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 512/02 -, IÖD 2005, 87, und Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 A 5030/04 -, IÖD 2007, 170. Hiermit ist der Fall des Klägers nicht vergleichbar. Das beklagte Land hat ihn rechtzeitig über den aus dessen Sicht negativen Ausgang des Auswahlverfahrens informiert. Die Annahme des Klägers, ein Beförderungsanspruch könne ferner gegeben sein, wenn dem Dienstherrn vorzuwerfen sei, den bei der Auswahl unterlegenen Bewerber zwar rechtzeitig über den Ausgang des Auswahlverfahrens, aber unzureichend oder fehlerhaft über die der getroffenen Auswahl zu Grunde liegenden Erwägungen informiert zu haben, findet in der von ihm angeführten Rechtsprechung keine tragfähige Grundlage. Warum dieser Fall mit den vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Ausnahmefällen vergleichbar sein soll, legt der Kläger auch nicht dar. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache - bezogen auf die verbliebenen Streitgegenstände des Verfahrens 6 A 1794/08 - nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil - bezogen auf die Streitgegenstände des Verfahrens 6 A 1794/08 - rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).