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Beschluss

3 A 1079/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0707.3A1079.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.744,56 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.744,56 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger habe zwar wegen seiner Versetzung und der damit verbundenen Verringerung seiner Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. April 1998 bis zum 31. August 2001 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG (in den vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen) zugestanden. Das beklagte Land habe gegen diesen Anspruch jedoch zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Dem stehe insbesondere nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Eine unzulässige Rechtsausübung liege nur bei einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn vor, das nicht notwendig schuldhaft zu sein brauche, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lasse, weil der Beamte veranlasst worden sei, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich sei, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen gehabt oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen habe, weil er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen. Ein solches Verhalten von Bediensteten des beklagten Landes lasse sich hier nicht feststellen. Die Berufung auf die Verjährung verletze auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das beklagte Land berufe sich - soweit ersichtlich - in allen vergleichbaren Fällen auf Verjährung. Dass nicht in allen Fällen der vom Innenministerium wegversetzten Beamten zeitnah zutreffende Änderungsmitteilungen erstellt worden seien, berühre den Gleichheitssatz nicht, sondern sei die Ursache des entscheidungserheblichen Sachverhaltsunterschieds. Die Erwägungen des Klägers zur vermeintlich willkürlichen Handhabung der Versendung bzw. Nichtversendung der Änderungsmitteilungen durch den Sachbearbeiter des Innenministeriums begründeten ebenfalls keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Kläger habe zu keiner Zeit behauptet, der damalige Sachbearbeiter habe in der positiven Kenntnis, dass die Versetzung des Klägers den Anspruch auf eine Ausgleichszulage begründet habe, gerade in seinem Fall wissentlich von der Versendung der Änderungsmittelung abgesehen. Nur ein solches bewusstes Absehen rechtfertigte die Annahme von Willkür. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit er vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Verjährungsvorschriften fehlerhaft ausgelegt, genügen sein Ausführungen schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er macht keine näheren Angaben dazu, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht die Verjährungsvorschriften fehlerhaft ausgelegt haben soll. Die nicht näher spezifizierte Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist insofern nicht ausreichend. Der Kläger hätte sich vielmehr mit den ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Verjährung ‑ soweit er sie für fehlerhaft hält - im Einzelnen auseinandersetzen müssen. Der Kläger macht im Übrigen mit seiner Antragsbegründung im Kern geltend, das beklagte Land dürfe sich auf Verjährung nicht berufen, weil es damit gegen Treu und Glauben verstoße. Es seien besondere Umstände gegeben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Berufung auf die Verjährung als unzulässige Rechtsausübung erscheinen ließen, denn das beklagte Land habe durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Nichtversendung der Änderungsmitteilung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Diese Argumentation rechtfertigt schon in ihrem Ausgangspunkt nicht die Annahme, dass die Berufung des beklagten Landes auf Verjährung rechtsmissbräuchlich sein könnte. Zwar mag in dem Umstand, dass für den Kläger bezogen auf die Gewährung einer Ausgleichszulage - im Gegensatz zu anderen Beamten und möglicherweise auch entgegen einer bestehenden Verwaltungspraxis - keine zutreffende Änderungsmitteilung erstellt worden ist, eine nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegen. Das Verwaltungsgericht hat indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Ungleichbehandlung dem vorliegenden Sachverhalt und vergleichbaren Sachverhalten immanent ist. Begehren Beamte eine Nachzahlung von fälschlicherweise nicht entrichteten Besoldungsbestandteilen, liegt dem regelmäßig eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten zugrunde, bei denen es nicht zu einer fehlerhaften Sachbehandlung gekommen ist. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die auch der Kläger nicht in Frage stellt, ein qualifiziertes Fehlverhalten der jeweiligen Behörde vorliegt. Der Antragsbegründung ist auch darüber hinaus nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigen könnte, der Berufung des beklagten Landes auf die Einrede der Verjährung stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass ein solcher Fall auch gegeben ist, wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Schuldners (hier: des beklagten Landes) dazu geführt hat, dass dem Gläubiger (hier: dem Kläger) der verjährte Anspruch nicht bekannt war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1966 - VI C 112.63 -, BVerwGE 23, 166; vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256; und vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347. Hier fehlt es an einem solchen qualifizierten Fehlverhalten der Bediensteten des beklagten Landes. Ein derartiges Fehlverhalten dürfte zwar anzunehmen sein, wenn dessen Bedienstete in Kenntnis des bestehenden Anspruchs des Klägers vorsätzlich („willkürlich“) die Versendung einer zutreffenden Änderungsmitteilung unterlassen hätten. Dafür ist jedoch weder etwas vorgetragen, noch bestehen objektive Anhaltspunkte, die den Schluss auf ein solches Geschehen zuließen. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, von einem versehentlichen Unterlassen könne angesichts der Vielzahl der unterschiedlich behandelten Fälle nicht ausgegangen werden. Das allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, der zuständige Sachbearbeiter beim Innenministerium habe in Kenntnis der bestehenden Ansprüche auf Zahlung der Ausgleichszulage bewusst erforderliche Änderungsmitteilungen nicht versandt. Dies gilt umso mehr, als nach Angaben des Klägers in seiner Antragsbegründung etwa 20 vergleichbare Fälle in einem Zeitraum von immerhin einem halben Jahr abzuwickeln waren. Dies dürfte damit allenfalls einen kleinen Bereich des Pensums eines Sachbearbeiters ausgemacht haben. Angesichts dessen - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einigen Fällen offenbar auch zutreffend verfahren worden ist - ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht fernliegend, dass die unrichtigen Sachbehandlungen jeweils versehentlich erfolgen, selbst wenn es sich in allen Fällen um denselben Sachbearbeiter gehandelt haben sollte. Im Übrigen relativiert der Kläger selbst in seiner Antragsbegründung seine Behauptung, es habe sich nicht um ein versehentliches, sondern um ein gezieltes Fehlverhalten gehandelt. Denn er führt aus, es habe sich um eine „nicht nachvollziehbare und nicht erklärbare Handhabung“ gehandelt und macht zudem geltend, es sei „überhaupt nicht mehr ersichtlich, aus welchen Gründen und Motiven hier derartig unterschiedliche Handhabungen“ erfolgt seien. Die vom Kläger gerügte unrichtige Sachbehandlung allein stellt kein qualifiziertes Fehlverhalten im oben genannten Sinne dar. Dabei kann offenbleiben, ob das Verhalten des Bediensteten des Innenministeriums, der es versäumt hat, eine zutreffende Änderungsmitteilung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu übersenden, möglicherweise fahrlässig war. Denn jedenfalls wäre auch ein solches schuldhaftes Verhalten unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände nicht als qualifiziertes Fehlverhalten im obigen Sinne anzusehen. Es handelte sich um ein - im Falle des Klägers ‑ einmaliges Versehen des Dienstherrn, das im weiteren Verlauf dazu geführt hat, dass dem Kläger fehlerhaft die Ausgleichszulage über Jahre hinweg nicht ausgezahlt wurde. Es fehlt aber an jeglichem weiteren Verhalten oder Unterlassen des Dienstherrn, das die Annahme des Klägers bestärkt haben könnte, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nicht zu. Vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - VI C 112.63 -, a.a.O. Der Kläger ist insbesondere der Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe nicht über die Gewährung einer Ausgleichzulage aufklären müssen, nicht mehr entgegengetreten. Ebenso wenig hat er im Zulassungsverfahren geltend gemacht, er sei durch falsche Informationen durch Bedienstete des beklagten Landes davon abgehalten worden, sich über den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage zu informieren. Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, die Unkenntnis des Klägers von dem bestehenden Anspruch allein aufgrund des einmaligen Fehlers dem Verantwortungsbereich des beklagten Landes zuzurechnen. Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 1993 - 4 S 2407/92 -, ZBR 1994, 287; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. September 2006 - 1 Q 84/05 -, NVwZ-RR 2007, 336. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Erörterung der Frage, ob von dem Kläger unter Berücksichtigung des bei ihm vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Wissens erwartet werden konnte, selbst die Fehlerhaftigkeit der ihm gezahlten Bezüge zu erkennen, und inwiefern dies bejahendenfalls der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung entgegenstehen könnte. 2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben ist. Ungeachtet dessen, dass er sich auf diesen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich berufen hat, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, dass das Verwaltungsgericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat (§ 86 Abs. 1 VwGO) und das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht. Eine Aufklärungsrüge erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2010 - 7 B 7.10 -, juris. Hier fehlt es insbesondere an vertieften Ausführungen dazu, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen förmlichen Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen, zumal der Kläger in seiner Zulassungsbegründung selbst vorträgt, diese „verworrene und nicht dazustellende Handhabung durch die Behörden... [lasse] sich im Einzelfall überhaupt nicht mehr aufschlüsseln.“ Abgesehen davon drängte sich nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung etwaiger vergleichbarer Fälle - wie bereits erwähnt ‑ keineswegs auf, dass es sich bei der Nichtversendung von Änderungsmitteilungen nicht um ein bloßes Versehen handelte. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Fehlverhalten. Dass die Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet - auf diesen Zulassungsgrund stützt sich der Kläger in diesem Zusammenhang ausdrücklich - ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).