OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1235/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0708.7A1235.09.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Garage auf den Grundstücken Gemarkung T. , Flur 2, Flurstücke 12 und 13, in E. gerichtete Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, die im Bebauungsplan "S. Holz" des Siedlungsverbandes S1. – Verbandsgrünfläche E. Nr. 19 tlw. – getroffene, das Grundstück der Klägerin umfassende Festsetzung einer Fläche für die Forstwirtschaft stehe dem Vorhaben entgegen. Gegen diese das erstinstanzliche Urteil selbständig tragende Annahme richtet sich der Einwand der Klägerin, aus den Gründen, aus denen das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 – 10 A 199/70 – und das Bundesverwaltungsgericht in dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 27. Juni 1973 – IV B 75.73 – die Ausweisung eines Baugebiets im – hier nicht betroffenen – nordöstlichen Plangeltungsbereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft für nichtig erachtet habe, sei der Bebauungsplan auch unwirksam, soweit die Festsetzung einer Fläche für die Forstwirtschaft das Vorhabengrundstück und die drei bebauten Nachbargrundstücke Am P. 82 bis 86 betreffe; insoweit fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit, weil eine forstwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke vom Plangeber weder gewollt noch realisierbar gewesen sei. Diese Argumentation greift nicht durch. Zu Recht räumt die Klägerin ein, dass das Bundesverwaltungsgericht die den genannten Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Festsetzungen von Flächen für die Forst- und Landwirtschaft fortentwickelt hat. Danach sind derartige Festsetzungen nicht schon dann als "Negativplanung" wegen Verstoßes gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie in ihrer gleichsam positiven Zielrichtung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur das vorgeschobene Mittel sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Letzteres kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. So kann insbesondere die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft städtebaulich erforderlich sein, wenn sie der Bewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung dient, auch wenn dafür erklärtermaßen landschaftspflegerische oder klimatologische Gründe maßgebend gewesen sind. Um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt es sich nur dann, wenn die Gemeinde in Wirklichkeit eine landwirtschaftliche Nutzung gar nicht will. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 4 NB 8.90 -, BauR 1991, 165 = BRS 50 Nr. 9, und vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2004 - 7a D 134/02.NE -, BRS 67 Nr. 7. Nach diesen Maßstäben ist der das streitbefangene Grundstück einschließenden Festsetzung einer Fläche für die Forstwirtschaft die städtebauliche Erforderlichkeit nicht abzusprechen. Es handelt sich um eine ausgedehnte, zusammenhängende Fläche, die ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbildmaterials die Umrisse des Waldgebiets S2. nordwestlich der B 54 (X. Straße) exakt nachzeichnet. Nach der Begründung des strittigen Bebauungsplans ist Ziel der Planung die Sicherung und Freihaltung u. a. dieses Geländes als Erholungsgebiet. Die noch unbebauten Grundstücke sollen von einer Bebauung und zweckentfremdenden Nutzung freigehalten werden. Damit mögen die städtebaulich ohne weiteres legitimen Belange der Erholung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) als Hauptzweck bzw. Endziel der angegriffenen Festsetzung anzusehen sein. Auch mag die negative Zielrichtung der Verhinderung einer weiteren Bebauung wesentliches Planungsmotiv gewesen sein. Dies ist jedoch nach den vorstehenden Maßgaben unschädlich, weil der Zweck der Sicherung und Erhaltung des Erholungsgebietscharakters des Rombergholzes gerade durch die Bewahrung des Waldes, mithin seiner forstwirtschaftlichen Nutzung erreicht werden soll. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzung der Fläche für die Forstwirtschaft in ihrer positiven Zielrichtung nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung zweckfremder Ziele ist; eine forstwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Geländes ist vielmehr vom Plangeber uneingeschränkt gewollt. Vgl. demgegenüber die dem Urteil des BVerwG vom 14. Juli 1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258 = BRS 25 Nr. 12, zugrunde liegende Fallkonstellation, in der die Gemeinde tatsächlich allein das Ziel der Braunkohlegewinnung verfolgte. Die Klägerin stellt diese Zielsetzung für das nördlich der Straße Am P. gelegene bewaldete Gelände, das den weit überwiegenden Teil der festgesetzten Fläche ausmacht, selbst nicht in Frage. Sie meint jedoch, die südlich dieser Straße gelegenen Grundstücke Am P. 82 bis 86 sowie das Vorhabengrundstück hiervon ausnehmen zu können; zum einen hätten die erstgenannten bebauten Grundstücke nicht mehr von einer Bebauung freigehalten werden können, zum anderen sei auf ihnen wie auch auf dem Grundstück der Klägerin aufgrund der Bebauung bzw. der geringen Abstände zu dieser Bebauung eine forstwirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht möglich und demzufolge auch keine "Erholungsfunktion" erreichbar gewesen. Diese Argumentation geht schon im Ansatz fehl, weil die isolierte Betrachtung der vier angeführten Grundstücke unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht tragfähig ist. Mit einer solchen Betrachtung würde der durch den Plangeber mit der streitbetroffenen Festsetzung hergestellte - räumliche - Zusam-menhang ohne hinreichenden Grund auseinandergerissen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Gemeinde hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs einer Planfestsetzung grundsätzlich frei ist; sie darf die Grenzen des von der Festsetzung betroffenen Gebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen. Allerdings darf der räumliche Geltungsbereich der Festsetzung nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Vgl. hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans insgesamt BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = BRS 57 Nr. 3. Davon kann jedoch im Hinblick auf die Einbeziehung der südlich der Straße Am P. und nördlich der B 54 gelegenen Flächen in die beanstandete Festsetzung keine Rede sein. Denn das Waldgebiet S2. , dessen forstwirtschaftliche Nutzung und daraus folgender Charakter eines Erholungsgebiets nach den vorstehenden Ausführungen mit der Festsetzung bewahrt werden soll, erstreckt sich auf diese Flächen. Die in den Akten enthaltenen Luftbilder veranschaulichen, dass der auf Dortmunder Stadtgebiet belegene Streifen zwischen der Straße Am P. und der B 54 überwiegend durch waldtypischen Baumbestand geprägt ist, so dass in Würdigung der örtlichen Gegebenheiten erst die B 54 die Grenze markiert, an der der Wald endet. Von diesem Zusammenhang ist die von der Klägerin angeführte Bebauung nicht ausgenommen, da sie kein hinreichendes Gewicht hat. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend und mit dem Zulasssungsvorbringen unwidersprochen festgestellt hat, handelt es sich bei dieser Bebauung nicht etwa um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sondern um eine durch eine geringe Zahl von Bauten geprägte Ansiedlung ohne organische Siedlungsstruktur, die dem – forstwirtschaftlich geprägten – Außenbereich zuzurechnen ist. Das unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung im Übrigen von derjenigen, die den oben genannten Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 25. Januar 1973 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1973 zugrunde lag: Die dort streitige Festsetzung betraf eine Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung weithin mit landwirtschaftsfremden Gebäuden bebaut war und einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG darstellte. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung einer Fläche für die Forstwirtschaft ohne weiteres auch insoweit städtebaulich erforderlich, als sie das Grundstück der Klägerin und dessen bebaute Nachbargrundstücke umfasst. Denn sie trägt dadurch zum Schutz der forstwirtschaftlichen Nutzung im Waldgebiet S2. bei, dass sie die vorhandenen baulichen Nutzungen auf den bloßen Bestandsschutz beschränkt und einer Verdrängung der Waldflächen durch Erweiterungen der Splittersiedlung gerade auch im Bereich des Vorhabengrundstücks entgegenwirkt. Dass dieses Grundstück entsprechend den Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde vom 12. Mai 2005 und des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2005 sowie vom 16. Dezember 2008 Wald darstellt, stellt die Klägerin selbst nicht in Abrede. Damit wird es aber in einer der positiven Zielrichtung der Festsetzung einer Fläche für die Forstwirtschaft entsprechenden Weise genutzt; ob es für sich gesehen trotz seiner relativ geringen Größe planmäßig bewirtschaftet werden kann, ist entgegen den insoweit ohnehin kaum substantiierten Ausführungen der Klägerin schon wegen der dargelegten Unzulässigkeit einer solchen isolierten Betrachtung ohne Belang. Soweit die Klägerin ihre auf die vier genannten Grundstücke südlich der Straße Am P. verengte Argumentation auf obergerichtliche Rechtsprechung, OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29. November 1989 - 10 C 2/89 -, juris; OVG Saarl., Urteil vom 28. September 2003 – 2 R 50/92 -, juris, stützt, verfängt dies nicht. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte waren anders als der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass die jeweils festgesetzte Gesamt fläche gar nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einer sinnvollen forst- bzw. landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden konnte. Wird mithin die das angefochtene Urteil selbständig tragende Annahme, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans "S. Holz", durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert, kommt es auf die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, auch im unbeplanten Außenbereich wäre das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, nicht an. Es bedarf daher keiner Klärung, ob das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen geeignet ist, die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geben die von der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgetragenen Einwände keinen Anlass zu derartigen Zweifeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.