Beschluss
12 E 730/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0709.12E730.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz, die gemäß § 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG keinem Vertretungszwang unterliegt und daher vom Kläger selbst eingelegt werden konnte, und über die der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000, Euro, also auf 10.000, Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Ausweislich der Klageschrift richtet sich das Begehren auf "Einbürgerung". Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bemisst in ständiger Spruchpraxis die Bedeutung eines Einbürgerungsbegehrens in Anlehnung an Nr. 42.1 "Einbürgerung" unter Nr. 42 "Staatsangehörigkeitsrechts" des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichte 7/2004 (NVwZ 2004, 1327, 1331) mit dem doppelten Auffangstreitwert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2010 – 19 E 515/10 –, vom 23. April 2010 – 19 E 440/10 –, vom 20. April 2007 – 19 E 335/07 – und vom 18. Ok-tober 2005 – 19 A 4080/04 –, juris; ebenso zur Vor-gängervorschrift § 13 Abs. 1 GKG: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 1 B 467/02 –, juris, unter Hinweis auf seine ständige Spruchpraxis. Für eine andere Handhabung, wie sie der Kläger mit seiner Beschwerde behauptet, sind Anhaltspunkt weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie erkennbar. Mit der Einbürgerung erwirbt der Kläger eine Rechtsstellung, die wesentlich über das hinausgeht, was ihm ein regelmäßig mit dem einfachen Auffangwert bewerteter Aufenthaltstitel nach dem Ausländerrecht verleiht, bzw. durch eine Ausweisung verloren geht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).