Beschluss
16 A 109/09.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0712.16A109.09PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte, ein Landrat, entsprach den Einwendungen des Antragstellers nicht, die dieser im Rahmen der Mitwirkung (§ 73 Nr. 2 LPVG NRW) an einer Stellenausschreibung für den mittleren Dienst erhoben hatte. Der Antragsteller beantragte daraufhin gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW die Entscheidung des Kreisausschusses. Unter Verweis auf die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hielt der Beteiligte sich dagegen selbst für zuständig. In dem am 20. September 2007 eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, die Rechtsprechung des Fachsenats sei unzutreffend, weil sie die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten und Landrats unzulässig unter den Begriff des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs fasse. § 69 Abs. 6 LPVG NRW enthalte eine spezialgesetzliche Zuständigkeitsverteilung, die von der KrO NRW abweiche. Es sei überdies für den Personalrat sinnlos, den Dienststellenleiter erneut anzurufen, wenn dieser die Einwendungen bereits abgelehnt habe. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass er, sofern der Beteiligte den im Rahmen der Mitwirkung bei einer Stellenausschreibung erhobenen Einwendungen nicht entspricht, berechtigt ist, eine Entscheidung des Kreisausschusses als dem verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ zu beantragen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat zur Begründung auf die bisherige Rechtsprechung und die sie stützende herrschende Literaturauffassung verwiesen. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat den Antrag nach mündlicher Anhörung am 11. Dezember 2008 abgelehnt. Sie hat festgestellt, dass die seit den Ausgangsentscheidungen in den 1980er und 1990er Jahren teilweise geänderten gesetzlichen Grundlagen nichts an der Zuständigkeit des Landrats geändert haben. Gegen den ihm am 15. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. Januar 2009 Beschwerde erhoben und diese am 4. Februar 2009 begründet. Der Antragsteller führt ergänzend aus: Aus dem Wortlaut von § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW "oder des von ihm bestimmten Ausschusses" ergebe sich zwingend, dass mit oberstem Organ nur der Kreistag gemeint sein könne, weil nur dieser einen Ausschuss bilden könne, der Landrat aber nicht. Die Formulierung "verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ" sei allein der abstrakten Gesetzesfassung geschuldet, die alle Arten von Dienstherren erfassen müsse. Der Kreistag sei überdies das demokratisch legitimierte Organ des Kreises, was seiner Entscheidung mehr demokratische Legitimation verleihe. Er verweist überdies auf den unterschiedlichen Sprachgebrauch zur Bestimmung des entscheidenden Organs in § 66 Abs. 6 LPVG NRW ("Leiter der Dienststelle") und in § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW. Auf § 68 LPVG NRW könne nicht zurückgegriffen werden, weil es sich dort um die Umsetzung einer Entscheidung der Einigungsstelle handele, während hier der in § 69 Abs. 3 LPVG NRW zum Ausdruck kommende "Devolutiveffekt" aufgegriffen werde. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses festzustellen, dass er, sofern der Beteiligte den im Rahmen der Mitwirkung bei einer Stellenausschreibung erhobenen Einwendungen nicht entspricht, berechtigt ist, eine Entscheidung des Kreisausschusses als dem verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ zu beantragen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist ergänzend darauf hin, dass der Wortlaut des § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW "von ihm bestimmten Ausschuss" die Ansicht des Antragstellers nicht stütze, weil auch Dienststellen erfasst seien, die von Kollegialorgangen geleitet würden (Kammern, Sozialversicherungsträger, öffentlich-rechtliche Sparkassen). Diese könnten ohne Weiteres Ausschüsse bilden. Bei der demokratischen Legitimation stehe der direkt vom Volk gewählte Landrat nicht hinter dem Kreistag zurück. Aus der unterschiedlichen Wortwahl in § 66 Abs. 6 und § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW könnten keine inhaltlichen Schlüsse gezogen werden, weil unterschiedliche Regelungsgegenstände betroffen seien. II. Der Senat konnte ohne mündliche Anhörung entscheiden, nachdem die Verfahrensbeteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn der Landrat ist das verfassungsgemäß zuständige oberste Organ des Kreises im Sinne von § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW. Die Fachkammer hat die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben und hat sich ihr angeschlossen. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich kein Grund, von der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur abzuweichen. Der Fachsenat folgt daher den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von ihrer erneuten Darstellung ab, vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2, 69 Abs. 2 ArbGG). Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 20 K 2063/07.PVL –, www.nrwe.de und juris. Das im Beschwerdeverfahren hervorgehobene Argument, das zuständige Organ müsse der Kreistag sein, weil nur dieser den von § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW vorausgesetzten Ausschuss bestimmen könne, überzeugt nicht. Der Beteiligte hat zu Recht eingewandt, dass der hohe Abstraktionsgrad des Normtextes der Grund für die weite Fassung ist. Auf diese Weise erfasst § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW auch Dienststellenleitungen, die als Kollegialorgane (z.B. Vorstände von Sparkassen) ausgestaltet sind, also Ausschüsse bilden können. Aus der genannten Formulierung lässt sich mithin nicht ableiten, dass nur ein vom Dienststellenleiter verschiedenes Gremium zuständig i.S.v. § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW sein könne. Der Senat tritt mit dem Beteiligten dem Einwand des Antragstellers entgegen, der Landrat verfüge über eine geringere demokratische Legitimation als der Kreistag. Seit der Landrat unmittelbar vom Volk gewählt wird, ist die Legitimationsbasis mindestens gleichwertig. Auch der unterschiedliche Wortlaut in § 66 Abs. 6 und § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW stützt die Ansicht des Antragstellers nicht. Weder hieraus noch den zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Dienststellenleiter und das zuständige oberste Organ der Dienststelle zwingend unterschiedlich sein müssten. Beide können vielmehr – wie hier – auch in einer Person zusammenfallen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.