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Beschluss

6 A 924/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0712.6A924.09.00
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Leitsätze

Ein Antrag auf Übertragung eines Elternzeitanteils über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ist sowohl nach der EZVO 2004 als auch nach der EZVO 2008 vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Übertragung eines Elternzeitanteils über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ist sowohl nach der EZVO 2004 als auch nach der EZVO 2008 vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Versagung von Elternzeit für den Sohn N. des Klägers für den Zeitraum vom 6. August 2007 bis zum 25. September 2008. Mit dem Zulassungsantrag wird insoweit auf den nach Ansicht des Klägers durch den Bescheid vom 26. Juli 2007 begründeten Vertrauensschutz verwiesen. Das greift nicht durch. Der Bescheid vom 26. Juli 2007 ist durch den Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 aufgehoben worden. Dass dies rechtmäßig erfolgt ist, wird mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Die Bewilligung von Elternzeit unter Aussparung der Ferienzeiten ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, sowohl gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz EZVO 2004 - Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (GV.NRW. S. 377) - als auch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 EZVO 2008 - Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO) vom 1. April 2008 (GV.NRW. S. 370) - unzulässig. Vgl. dazu auch Senatsurteil vom 15. November 2006 - 6 A 1127/05 -, NWVBl 2007, 182. Auf welcher rechtlichen Grundlage sich angesichts dessen mit dem bloßen Verweis auf Vertrauensschutz ein Anspruch gegenteiligen Inhalts für den Kläger ergeben soll, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weckt das Zulassungsvorbringen ferner im Hinblick auf die Ablehnung von Elternzeit vom 26. September 2008 bis zum 4. September 2009 für den am 5. September 2001 geborenen Sohn K. des Klägers. Auch insoweit kann auf sich beruhen, auf welche Fassung der Elternzeitverordnung abzustellen ist. Die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geltende Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen sah die Möglichkeit, einen Anteil des Erziehungsurlaubs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zu übertragen, noch nicht vor. In der EZVO ist dies vorgesehen; § 2 Abs. 2 Satz 4 EZVO 2008 bestimmt jedoch ausdrücklich, dass die Übertragung innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit zu beantragen ist, zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist der Anspruch ausgeschlossen, weil der Sohn K. des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. Mai 2007 bereits fünf Jahre alt war. Doch auch bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden EZVO 2004 ist die Versagung zu Recht erfolgt. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht (auch) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EZVO 2004 grundsätzlich nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der Antrag auf Übertragung von Elternzeit darüber hinaus ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend bereits aus der Verwendung des Begriffs "Übertragung" gefolgert hat, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EZVO 2004 vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen: Es kann nur etwas übertragbar sein, was sich nicht bereits durch Zeitablauf erledigt hat. Vgl. auch Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Auflage 2008, § 15 BEEG Rn. 16; auch TVöD/TV-L-Online-Kommentar, juris, § 15 BEEG Rn. 21. Dass für eine solche Regelung ein Bedürfnis besteht, belegt der Umstand, dass mittlerweile in der EZVO 2008 die Anforderung, den Antrag auf Übertragung vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen, explizit geregelt ist. Dies gewährleistet eine hinreichende Planungssicherheit für den Dienstherrn, der ohne einen Antrag auf Übertragung von Elternzeit über das dritte Lebensjahr hinaus davon ausgehen kann, dass die Frage der Elternzeit sich erledigt hat. Wenn mit dem Zulassungsantrag darauf verwiesen wird, dass eine solche ausdrückliche Regelung in der EZVO 2004 noch fehle, ist dies Ausgangspunkt der Auslegung des Verwaltungsgerichts und stellt jene mithin nicht in Frage. Das dargestellte Verständnis wird gestützt durch die Gesetzesbegründung zu § 15 BErzGG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErzGG vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I 1426), in der die Übertragung eines Elternzeitanteils erstmals vorgesehen war. In dieser Bestimmung - in der ursprünglichen Fassung der Norm in § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz, später in § 15 Abs. 2 Satz 4 - ist in ähnlicher Weise wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 EZVO 2004 formuliert, ein Anteil des Erziehungsurlaubs (später: der Elternzeit) von bis zu zwölf Monaten sei mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Ebenso § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem, die Übertragung eines restlichen Erziehungsurlaubs [könne] im Einzelfall riskant werden", soweit Berechtigte zu einem neuen Arbeitgeber wechselten, weil dieser an die Zustimmung des früheren Arbeitgebers nicht gebunden sei. So BT-Drs. 14/3318, S. 20; BT-Drs. 14/3553, S. 21. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen erheblichen zeitlichen Abstand zwischen der Übertragungsentscheidung als solcher und dem Beginn der übertragenen Elternzeit in mehr als nur ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen für möglich gehalten hat; denn nur in solchen Konstellationen ist das in der Gesetzesbegründung genannte Risiko realistischerweise gegeben. Dies wiederum spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, der Antrag auf Übertragung müsse vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt werden, weil sich dann ein solcher erheblicher zeitlicher Abstand ergeben kann. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; mit dem Zulassungsantrag wird schon keine derartige Frage formuliert. Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf Fragestellungen, die sich auf die EZVO 2004 beziehen, liegt überdies deshalb fern, weil jene Verordnung mit Inkrafttreten der EZVO 2008 am 1. Mai 2008 außer Kraft getreten (§ 7 Abs. 2 EZVO 2008) und weder dargelegt noch anzunehmen ist, dass noch eine nennenswerte Zahl von Fällen nach der EZVO 2004 zu entscheiden sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).