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Beschluss

12 A 1307/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0714.12A1307.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die – selbständig tragende – Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, ein Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei nicht gegeben. Dass das insoweit erforderliche ausschließliche Bekenntnis ("nur") zum deutschen Volkstum, das zudem vom Zeitpunkt der Bekenntnisreife an bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete dauerhaft bestehen muss, vgl. zu den insoweit gegenüber dem früheren Recht geänderten Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003, - 5 C 14/03 -, BVerwGE 119, 188, juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, juris und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris, in der Person des Klägers erfüllt ist, ergibt sich auch aus der diesbezüglichen Begründung des Zulassungsantrags nicht. Ein deutscher Nationalitätseintrag ist – unstreitig – weder in dem im Jahr 2004 ausgestellten Inlandspass des Klägers noch in dem Wehrpflichtausweis aus Februar 2001 und dem im Januar 1999 ausgestellten Reisepass des Klägers enthalten. Schon im Widerspruchsverfahren hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. März 2006 (Az.: 508-516.80/44374) und die "Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge‚ Russische Föderation (Tschetschenienkonflikt) GUS-Staaten" von Oktober 2004 geltend gemacht, dass bereits im Zeitpunkt der Beantragung seines ersten Inlandspasses, die im Jahr 1998 hätte erfolgen müssen, das geltende Recht der Sowjetunion die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass und damit auch eine vorherige Nationalitätenerklärung des Passbewerbers nicht mehr vorsehe. Gleichwohl will der Kläger bei der Beantragung seines im Jahr 2004 ausgestellten – angeblich ersten – Inlandspasses unter Vorlage einer Geburtsurkunde vom 10. Februar 1999, in der der Vater des Klägers mit deutscher Nationalität eingetragen ist, eine Erklärung zugunsten der deutschen Nationalität abgegeben haben und bezieht sich insoweit auf die vorgelegte beglaubigte Kopie einer "Forma 16", in der er mit deutschen Nationalitätseintrag geführt wird. Das Verwaltungsgericht hat aus den – im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellten – Umständen, dass der Vater des Klägers ebenso wie die Mutter des Klägers im kasachischen Geburtsregister des Klägers mit russischer Nationalität verzeichnet waren und sind, und die Eltern des Klägers auch im kasachischen Heiratsregister aus dem Jahr 1983 jeweils mit russischem Nationalitätseintrag geführt werden, gefolgert, dass nach dem Recht des Herkunftsstaates für den Kläger bei der Beantragung seines Inlandspasses kein Wahlrecht bestand, so dass er auch eine im Außenverhältnis rechtlich wirksame Bekenntniserklärung zum deutschen Volkstum nicht abgeben konnte. Aus diesem Grund hat es u.a. der in beglaubigter Kopie vorgelegten "Forma 16" den Beweiswert abgesprochen. Hiergegen wendet der Kläger ein, er habe aufgrund der ihm vorliegenden Geburtsurkunde vom 10. Februar 1999, in der sein Vater mit deutscher und seine Mutter mit russischer Nationalität eingetragen seien, davon ausgehen können, dass sein Vater deutscher Nationalität und seine Mutter russischer Nationalität sei, und da allein die Vorlage der Geburtsurkunde für die Beantragung des Inlandspasses notwendig sei und nach dieser Urkunde ihm ein Wahlrecht zugestanden habe, habe er sich für die deutsche Nationalität seines Vaters entschieden und bei der Antragstellung auch ausdrücklich auf der Feststellung des entsprechenden Vermerks bestanden. Diese auf die - angeblich - bei der Passbeantragung vorgelegte Geburtsurkunde vom 10. Februar 1999 abstellende Argumentation, mit der der Kläger seine Rechtsauffassung über das Bestehen eines Wahlrechts zwischen der russischen und der deutschen Nationalität zu seinen Gunsten begründet, lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der unveränderten Eintragung sowohl des Vaters des Klägers als auch der Mutter des Klägers im kasachischen Geburtsregister des Klägers jeweils mit russischer Nationalität und der ebenfalls unveränderten Eintragung der Eltern des Klägers auch im kasachischen Heiratsregister aus dem Jahr 1983 jeweils mit russischem Nationalitätseintrag die vorgelegten Dokumente, die einen hiervon abweichenden Nationalitätseintrag aufweisen, insgesamt für "unecht" oder "inhaltlich unrichtig" angesehen und damit der vom Kläger vertretenen Herleitung eines objektiv bestehenden Wahlrechts gerade aus dieser Geburtsurkunde den Boden entzogen hat. Dass die Geburtsurkunde vom 10. Februar 1999, die ihrer Funktion nach die Eintragung im Geburtenregister beurkundet, mit dem insoweit maßgebenden kasachischen Geburtenregister nicht übereinstimmt und damit unrichtig ist, wird durch die Sachdarstellung des Klägers nicht widerlegt, ist vielmehr offenkundig und stützt unter Berücksichtigung der umfangreichen Möglichkeiten der Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 – 12 A 662/09 –, vom 30. November 2009 – 12 A 995/08 – und vom 28. Juni 2007 – 12 A 498/08 –, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger versuche durch die Vorlage unrichtiger Urkunden ein Bekenntnis zu konstruieren. Die insoweit begründeten vernünftigen Zweifel an der Sachdarstellung des Klägers schlagen – auch gegenüber einer nach der Sachdarstellung des Klägers möglicherweise verbleibenden subjektiven, irrigen Annahme eines solchen Wahlrechts – auf den Beweiswert der beglaubigten Kopie der "Forma 16" durch, zumal schon nicht plausibel ist, wieso in einem Zeitpunkt, in dem nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon seit Jahren keine Nationalitätseintragungen in den Inlandspässen mehr vorgenommen werden, in einem Passantragsformular ein Eintrag zur Nationalität aufgenommen worden sein soll. Entsprechendes gilt für die in beglaubigter Kopie vorgelegte Namenskarte der Universität L. und den ebenfalls in beglaubigter Kopie vorgelegten "Antrag auf Zulassung zu den Aufnahmeprüfungen für ein Direktstudium an der Fakultät im Bereich Wirtschaftsinformatik", in denen jeweils ein deutscher Nationalitätseintrag enthalten ist. Hinzu kommt insoweit, dass die Unterlagen erst aus dem Jahre 2001 – 2 Jahre nach Ausstellung des Reisepasses – stammen sollen und nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass diesen Eintragungen ein über den Bereich des Universitätsbetriebes hinausgehender und i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 mit einer Nationalitätserklärung im Rahmen eines behördlichen Passerteilungsverfahrens vergleichbarer Bedeutungsgehalt zukommt. Die übrigen Umstände, wie das Feiern deutscher Feste, das Lesen deutscher Zeitungen etc., sind aufgrund ihrer Beschränkung auf das familiäre Umfeld nicht geeignet, ein i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG der Nationalitätserklärung vergleichbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu begründen. Das gilt auch insoweit, als sie die Lücke zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit des Klägers und der Beantragung des ersten Inlandspasses aus 2004 ausfüllen müssten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).