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Beschluss

14 A 731/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0714.14A731.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 852,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 852,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II.) Soweit es die Frage des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Hundesteuersatzung der Gemeinde T. vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2008 (HStS) betrifft (vgl. Zulassungsbegründung II. 1.), hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Regelungen der Hundesteuersatzung bildeten materiell gültiges Ortsrecht. Dies gelte auch mit Blick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Dabei könne die Kammer dahingestellt sein lassen, ob die rückwirkende Inkraftsetzung zum 1. Januar 2007 eine unzulässige echte Rückwirkung beinhalte. Denn die 4. Änderungssatzung sei in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Gemeinde T. vom 23. Dezember 2008 bekannt gemacht worden und die angegriffenen Hundesteuerbescheide des Beklagten datierten vom 2. Januar 2009 sowie 4. Januar 2010. Lägen die Voraussetzungen für ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Satzungsänderung nicht vor, bestünden aber ansonsten keine formellen oder materiellen Fehler, so sei lediglich die Rückwirkungsanordnung unwirksam, nicht aber die vorgenommene Satzungsänderung. Dies habe zur Folge, dass die Satzungsänderung nicht zu dem in der Inkrafttretensregelung bezeichneten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, sondern erst mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten sei. Ernstliche Zweifel an der Gültigkeit der Satzung zumindest für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2008, dem Tag nach der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2008, sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, die Satzungsbestimmungen seien im Hinblick auf ihren Geltungszeitraum teilbar, nämlich hinsichtlich der Rückwirkungsanordnung und des übrigen Teils der Satzung. Grundsätzlich führt die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf einzelne Regelungen oder Festsetzungen, sondern auch für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung, vgl. u.a. zu Veränderungssperren: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 B 23/01 -, zu Sanierungssatzungen: Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2/02 -, zu Erschließungsbeitragssatzungen: Urteil vom 24. Februar 2010 9 C 1/09 -, zu Bebauungsplänen: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 - 7 D 51/08.NE -, jeweils in Juris. Dass die o.a. Kriterien für die Annahme einer - zeitlichen - Teilbarkeit der Hundesteuersatzung vorliegend gegeben sind, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Die Heranziehung zur Hundesteuer bei Kreuzungen von den in § 2 Abs. 2 e HStS genannten Rassen untereinander bleibt sinnvoll, auch wenn sie nicht für einen rückwirkenden Zeitraum erfolgt. Zudem wollte der Rat der Gemeinde T. gerade die vorherige Satzungsregelung korrigieren, die nur die Besteuerung von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen vorsah und dementsprechend wohl - eine Regelungslücke für Kreuzungen dieser Rassen untereinander aufwies. Dass er die Änderungssatzung nur für den Fall erlassen wollte, dass ihr Geltungszeitraum auf jeden Fall auch den der Rückwirkung umfasste, ist nicht ansatzweise erkennbar. Ist dementsprechend davon auszugehen, dass hier - allenfalls - die Voraussetzungen für ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzungsänderung nicht vorlagen, führt dies dazu, dass die Satzung zum gesetzlichen Zeitpunkt, also gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GO mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt, vgl. Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, § 2 Rdnr. 46; Driehaus, KAG, § 2, Rdnr. 31. Demgegenüber vermag sich die Klägerin nicht darauf zu berufen, nach dem Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 GO träten Satzungen (nur dann) mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt sei. Die Bestimmung eines solchen Zeitpunktes sei vorliegend mit der Anordnung der Rückwirkung auf den 1. Januar 2007 erfolgt. Dabei übersieht die Klägerin, dass unter der Prämisse, die Anordnung der Rückwirkung sei hier fehlerhaft und damit unwirksam, die Rückwirkungsanordnung entfällt, so dass gerade kein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Hundesteuersatzung bestimmt ist. In diesen Zusammenhang vermag sich die Klägerin auch nicht darauf zu berufen, der vorliegende Fall komme demjenigen gleich, in welchem eine Satzung mit einer Inkrafttretensregelung bekannt gemacht werde, die von der vom Satzungsgeber beschlossenen Inkrafttretensregelung abweiche, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1992 11a NE 104/90 -, in Juris. Eine Gleichsetzung beider Fallkonstellationen kommt nicht in Betracht, weil sie wesentliche Unterschiede aufweisen. Der Entscheidung vom 23. Januar 1992 lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine fehlerfreie und damit grundsätzlich wirksame Bekanntmachungsanordnung fehlerhaft umgesetzt worden ist. Genau dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Anordnung der Rückwirkung fehlerhaft und damit unwirksam war. Ist dementsprechend davon auszugehen, dass das Inkrafttreten der Satzung unter Einhaltung der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 GO auch ihrem Wortlaut nach erfolgt ist, kommt der Rechtssache nicht die zur Auslegung des § 7 Abs. 4 Satz 2 GO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (vgl. Zulassungsbegründung III.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht die Höherbesteuerung "vermeintlich" gefährlicher Hunde als mit dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen hat (vgl. Zulassungsbegründung II. 2.). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire-Terrier einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden dürfen, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 - in Juris. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, es sei maßgeblich, ob die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Abs. 1 GG beachte. Danach müsse der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts habe der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten sei, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung bestehe. Insbesondere sei der Steuernormgeber grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohl zu verfolgen, wenn er dabei nur den Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestalte. Unter Anlegung dieses Maßstabes sei es unbedenklich Hunde der Rasse American Staffordshire-Terrier einer erhöhten Besteuerung zu unterziehen. Dass American Staffordshire-Terrier generell ein auffälliges Verhalten zeigten, ergebe sich aus der vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW geführten Statistik, die auf gemeindlichen Meldungen basiere und für die Jahre seit 2003 geführt werde. Überdurchschnittlich häufig erweise sich diese Hunderasse jedes Jahr - bezogen relativ auf die registrierte Population - bei Beißvorfällen mit Menschen gegenüber den nach dem Landeshundegesetz von der Rasse her nicht gesondert, sondern nur als "große Hunde" erfassten Hunderassen im oberen Bereich angesiedelt. Extrem sei diese Auffälligkeit bei Beißvorfällen mit Tieren, wo der American Staffordshire-Terrier jedes Jahr zum Teil deutlich - gegenüber "großen Hunden" die Spitzenstellung eingenommen habe. Dabei falle weiter ins Gewicht, dass Hunde der hier in Rede stehenden Rasse nach dem Landeshundegesetz im Gegensatz zu "großen Hunden" einem besonderen Haltungsregime unterstünden, das Beißvorfälle ausschließen solle. Die Festlegung des erhöhten Steuersatzes sei auch nicht wegen Verstoßes gegen eine vom Satzungsgeber wahrzunehmende Pflicht zur Beobachtung der weiteren Entwicklung rechtswidrig. Der Normgeber trage zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Norm die Verantwortung dafür, dass ein auf ungewisser Tatsachengrundlage getroffene Regelung auch im Lichte neuerer Erkenntnisse mit höherrangigem Recht vereinbar blieben, und müsse insofern die getroffene Regelung "unter Kontrolle halten". Solche neuen Erkenntnisse, die die bisherige satzungsrechtliche Beurteilung von Hunden der Rasse American Staffordshire-Terrier als fehlerhaft erschienen ließen, gebe es aber nicht. Im Gegenteil bestätigten die ständig fortgeführten nordrhein-westfälischen Vorfallstatistiken die Richtigkeit der Bewertung. Eine von neuen Erkenntnissen losgelöste Überprüfungspflicht, bei deren Nichterfüllung die Satzungsregelung unwirksam würde, gebe es nicht. Normen seien materiell-rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stünden. Eine unterlassene Verfahrenshandlung könne damit nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit führen. Demnach sei es auch unerheblich, ob die nach § 22 LHundG NRW vorgesehene Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes vorgenommen worden seien. Dass abweichend von diesen auf die Rasse American Staffordshire-Terrier bezogenen Ausführungen des Senats etwas anders für Kreuzungen gefährlicher Rassen untereinander, wie hier die Kreuzung zwischen American Staffordshire-Terrier einerseits und Pitbull-Terrier andererseits, gelten könnte, ist nicht ersichtlich. An seiner dargelegten Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrages fest, in dem die Klägerin im Wesentlichen auf die Überprüfungspflicht abstellt. Soweit sie sich darauf beruft, im Rahmen der Evaluation des Landeshundegesetztes NRW sei eine vermehrte Beißauffälligkeit bei anderen Rassen festgestellt worden, vermag dies nicht die erhöhte Gefährlichkeit des American Staffordshire-Terriers und von Hunden aus Kreuzungen mit dieser Rasse in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.