Beschluss
12 A 391/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0715.12A391.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbingen des Klägers rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die aufgrund Bescheides der Deutschen Rentenversicherung (L. -C. -T. ) vom 22. November 2007 für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2007 erfolgte Rentennachzahlung in Höhe von 4.101,78 € sei im Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008 als Einkommen des Klägers anzurechnen ebenso wenig in Frage wie die weitere Annahme, eine Berücksichtigung von Schulden und Lasten komme im Rahmen der Einkommensberechnung nicht in Betracht. Der Kläger dringt mit seiner Rüge, es handele sich bei der Rentennachzahlung um Vermögen, so dass die Darlehensverbindlichkeiten, die er gerade wegen der unterbliebenen Rentenzahlung habe eingehen müssen, als vermögensmindernd berücksichtigt werden müssten, nicht durch. Auch die vom Kläger bei anderer Ansicht gewünschte Berücksichtigung dieser Schulden bei der ausbildungsförderungsrechtlichen Einkommensberechnung scheidet aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rentennachzahlung als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen war. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, wobei als Einkommen in Höhe der tatsächlichen geleisteten Beträge u.a. auch Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, gelten, § 21 Abs.3 Nr. 1 BAföG. Der vollen Anrechnung dieser Nachzahlung steht nicht entgegen, dass sie zum überwiegenden Teil Leistungen umfasst, die für Zeiträume nachgezahlt worden sind, die vor dem hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum liegen. Nach dem maßgeblichen Einkommensbegriff sind nämlich alle Zahlungen als Einkommen anzusehen, die dem Auszubildenden im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Ohne Bedeutung ist, ob es sich im laufende oder einmalige Zahlungen handelt, oder ob Anlass der Zahlung ein Bedarf ist, der bereits in einem früheren Zeitpunkt entstanden ist. Dies folgt aus dem Verweis des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den einkommenssteuerrechtlichen Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte. Für die rechtliche Zuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Einnahmen gilt jedoch § 11 Abs. 1 EStG, wonach die Einnahmen in dem Zeitraum bezogen sind, in dem sie dem Empfänger zugeflossen sind. Unerheblich ist der deshalb der Zeitraum für den die Leistung erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24/81 -, Buchholz 436.36 § 45 BAföG Nr. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2002- 19 E 454/02 -. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber nach zwischenzeitlicher Änderung des § 22 Abs. 1 BAföG, dahingehend, dass das für den Bewilligungszeitraum zufließende Einkommen maßgebend sein sollte, wieder zu der, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende, ursprünglichen Regelung zurückgekehrt ist, bestehen keine Zweifel, dass diese Folgen dem gesetzgeberischen Willen auch entsprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zweckbestimmung der Rentennachzahlung. Diese bleibt nämlich auch als Nachzahlung Waisenrente und dient als solche weiterhin der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts. Über die Berücksichtigung der Freibeträge nach § 23 Abs. 1 BAföG und der Freibeträge nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG hinaus, wonach von der Waisenrente der Auszubildenden, deren Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, monatlich 153 €, ab 1. August 2008 165,- € monatlich nicht angerechnet werden, sieht das - insoweit abschließende - Gesetz keine weiteren, einkommensmindernden Abzüge vor, und zwar auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten wie sie der Kläger hier der Sache nach geltend macht. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 23 Abs. 5 BAföG zwar ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 205,- € monatlich. Dieser Freibetrag wird jedoch nur auf besonderen Antrag des Auszubildenden, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen, gewährt. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt, so das dahin stehen kann, ob die tatbestandlichen Vorgaben des § 23 Abs. 5 BAföG überhaupt vorlagen. Die Erhöhung des monatlichen Freibetrags nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG von 153,- € auf 165,- € ab dem 1. August 2008 führt auch für die hier betroffenen Monate August und September 2008 nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, da das maßgebliche Einkommen auch nach Abzug des erhöhten Freibetrags mit dann 305,51 € den Bedarf in Höhe von 192,- € übersteigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).