Beschluss
18 A 399/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0716.18A399.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger macht selbst geltend, der Beklagte sei hierfür unzuständig, weil er in C. lebe und leben wolle. Diese Auffassung ist zutreffend (vgl. im Folgenden). Bereits dies führt dazu, dass dem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht entsprochen werden kann, so dass das Urteil insoweit jedenfalls im Ergebnis richtig ist und ernstliche Zweifel an seiner Ergebnisrichtigkeit nicht bestehen können. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Regelungen über die örtliche Behördenzuständigkeit. Diese richtet sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht der Länder, die die Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheiten ausführen. Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 1 OBG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201, vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64, vom 30. Januar 2007 - 18 B 2724/06 -, vom 19. November 2007 - 18 E 124/07 - und vom 2. Dezember 2008 - 18 B 1629/08 -. Danach ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, "in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden". Dies ist dort der Fall, wo sich der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können, aufhält bzw. aufhalten will oder für bestimmte Maßnahmen auch dort, wo er sich aufhalten soll. Denn dort droht bei der hier nur in Betracht kommenden prognostischer Betrachtung die Gefahr der Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen. Einer nordrhein-westfälischen Ausländerbehörde kann demnach keine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll. Vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 18 B 2038/07 -. Sie mag passivlegitimiert sein für ein Verfahren gegen eine von ihr beabsichtigte Abschiebung, Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 18 B 2083/07 -, oder auch im Hinblick auf von ihr betriebene Rückführungsmaßnahmen in ihren Bezirk (vgl. § 46 AufenthG). Letzteres steht hier indessen nicht in Rede. Ausgehend vom Vorstehenden - und den Darlegungen im Zulassungsantrag - dürfte es mithin seit ca. Juni 2006 an der Zuständigkeit und der Passivlegitimation des Beklagten für die begehrte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das Verfahren für die zuständige Ausländerbehörde mit deren Einverständnis fortgeführt haben könnte, liegen nicht vor (vgl. § 3 Abs. 3 VwVfG NRW; § 3 Abs. 3 brem. VwVfG). Im Übrigen gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft geprüft, weil allein das formale Band der Eheschließung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 7.09 -, DVBl. 2010, 849. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht festzustellen ist. Dies folgt schon daraus, dass der eigene Vortrag des Klägers - auch der im vorliegenden Zulassungsverfahren - in tatsächlicher Hinsicht keine persönliche Verbundenheit der Eheleute erkennen lässt und auch die von der Ehefrau abgegebenen Erklärungen im Verwaltungsverfahren eine eklatante Unkenntnis über die näheren Verhältnisse des Klägers offenbaren (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2007 - 18 B 31/07 -), welche sich plausibel nicht allein mit der behaupteten Aufregung erklären lassen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu seinen eigenen, aber auch zu den Erklärungen seiner Ehefrau stehen. Diese Widersprüche hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar ausgeräumt. Der Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten und mangelhafte Deutschkenntnisse trägt, insbesondere was die mit Hilfe eines Dolmetschers getätigten Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Aussagen der Ehefrau betrifft, nicht. Die Angaben zu dem Aufenthalt in Rom stehen überdies im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, die dieser ebenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers - im Asylverfahren abgegeben hat. Der ausländische Ehegatte, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug begehrt, trägt auch im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 7.09 -, a.a.O. Ob das Verwaltungsgericht allerdings in der Sache eine Beweislastentscheidung getroffen hat, ist zweifelhaft, denn seine Ausführungen lassen erkennen, dass es nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung eher die Überzeugung gewonnen haben dürfte, es habe lediglich eine Scheinehe bestanden. § 31 AufenthG ist, wie sich bereits aus § 28 Abs. 3 AufenthG ergibt, auch auf den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen anwendbar. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung des Bescheides ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Insoweit wäre es dem Kläger auch unbenommen gewesen, seinen gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zurückzunehmen, so das Verwaltungsverfahren zu beenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 24.98 -, AuAS 1999, 218, und insoweit die Erledigung des noch anhängigen gerichtlichen Verfahrens herbeizuführen. Dass die Beklagte auch in einem solchen Fall den angefochtenen Bescheid weder für wirkungslos erklärt noch diesen aufgehoben hätte, vgl. zu einer solchen Verpflichtung Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 22 Rdnr. 70, ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist weiter nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruht, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Beklagte war - wie oben ausgeführt - für die Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht zuständig. Es kam deshalb auf die Frage, ob tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht an. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) oder Beweiserhebung bedurfte es deshalb nicht. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und/oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die vom Kläger aufgezeigten Probleme (Fragen zur örtliche Zuständigkeit, der Anwendbarkeit des § 31 AufenthG, zum Vorliegen einer Scheinehe, zur Beweislastverteilung und zu den Aufklärungespflichten des Verwaltungsgerichts) lassen sich ohne Weiteres klären (vgl. oben) bzw. stellen sich bereits mangels Zuständigkeit des Beklagten nicht. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, ob für einen mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Gemeinschaft lebenden Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis begehrt, jene Ausländerbehörde zuständig bleibt, an die der Ausländer im Rahmen eines Asylverfahrens zugewiesen worden ist, obwohl dieses Asylverfahren abgeschlossen worden ist und die Ehe bei der deutschen Ehefrau außerhalb des zugewiesenen Landkreises geführt wird, wo bereits eine polizeiliche Anmeldung erfolgt ist, ob Verwaltungshandeln der Behörde des Ehewohnsitzes "in Amtshilfe für die Behörde des Zuweisungsortes" zulässig, rechtmäßig und wirksam ist, um die eigene örtliche Zuständigkeit zu verlieren und damit einer anderen Behörde die örtliche Zuständigkeit aufzudrängen, obwohl seitens der letztgenannten Behörde keinerlei Ersuchen vorliegt, in Amtshilfe in dieser Weise tätig zu werden, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthaltsG mit seinen Rechtsfolgen (Anspruch nur auf Verlängerung einer bereits einmal erteilten Aufenthaltserlaubnis) auch analog auf den (vorliegenden) Fall anzuwenden ist, in dem ein mit einer Deutschen verheirateter Ausländer im Rahmen des dafür einschlägigen § 28 AufenthaltsG die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, ob also auch in diesem Falle die Rechtsfolge des § 31 AufenthaltsG analog zu gelten hat, ob auch in den Fällen des § 28 AufenthaltsG (Ehe zwischen einem ausländischen Ehegatten und einem deutschen Ehegatten) sich trotz langanhaltendem dauernden Zusammenleben zwischen den Ehegatten zum Zweck der ehelichen Gemeinschaft eine Scheinehe allein daraus begründen lässt, dass die Ehegatten unterschiedliche Angaben über Zeitpunkt und Umstände des Kennenlernens gemacht haben, lassen sich, wie die obigen Ausführungen zeigen, ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären, bzw. es kommt auf deren Klärung nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.